Hier lese ich aber, das Leistungen erbracht wurden.
ab dem Moment, wenn das Sozialamt Leistungen erbringt, ist das Sozialamt Anspruchsinhaber auf Unterhalt in Höhe der Sozialhilfe geworden, dies ist völlig unabhängig von einer Rechtswahrungsanzeige
und diesen Anspruch gemäß Satz 1 des § 94 SGB XII kann das Sozialamt auf das Elternteil rückübertragen:
"(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen"
Stufe 1 ist die gesetzliche Abtretung des Unterhaltsanspruch des Elternteils an das Sozialamt, weil Sozialhilfe geleistet wird
Stufe 2 ist die Rückabtretung dieses Anspruchs wieder zurück an das Elternteil