Förderung des SHT über den Tod des Elternteils hinaus

  • Guten Abend zusammen!

    Ich möchte Euch gerne fragen, wie Ihr den folgenden Sachverhalt beurteilt.

    Der hiesige SHT hat meine Schwägerin aufgefordert, Unterhalt bis Jahresende zu bezahlen, obwohl mein Schwiegervater vor 2 Monaten verstorben ist. Zu viel geleistete Unterhaltszahlungen würden zurückerstattet werden... Zum Schluss des Schreibens wird dann noch auf das "sogenannte" Angehörigen-Entlastungsgesetz verwiesen und dass man ab 1.1.2020 die Akte schließen würde.

    Das kann doch nicht korrekt sein, über den Tod des Angehörigen hinaus Unterhaltsforderungenzu stellen...

    Ich freue mich auf Eure Antworten! Was meint Ihr dazu???,

    VG Geronimo

  • Der hiesige SHT hat meine Schwägerin aufgefordert, Unterhalt bis Jahresende zu bezahlen, obwohl mein Schwiegervater vor 2 Monaten verstorben ist. Zu viel geleistete Unterhaltszahlungen würden zurückerstattet werden...

    warum soll ein Unterhaltspflichtiger noch nach dem Tod des Berechtigten bezahlen?


    die Rechtslage ist eindeutig, s. § 1615 BGB



    (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.


    das bedeutet, da ja im Voraus bezahlt wurde, ist der Monat in dem der Elternteil verstorben ist, auch der letzte

    für weitere Forderungen gibt es keine Berechtigungen


  • Hallo TK,

    leider liegt mir das Schreiben nur in sehr schlechter Qualität vor. Von Rückständen ist aber nicht die Rede und meines Wissens hat meine Schwägerin bis zum Tod meines Schwiegervaters immer pünklich bezahlt. Die Pflegeinrichtung hat den SHT so wie ich auch über den Tod meines Schwiegervaters informiert, das heißt, seitdem wurde vom SHT natürlich nichts mehr bezahlt, was man einfordern kann. Deshalb bin ich über die klare Absicht, trotzdem Geld zu verlangen, auch so empört.

    VG Geronimo

  • Hi,


    irgendwas fehlt uns da an Infos. Klar, der Unterhaltsanspruch endet mit dem Monat des Todes. Ob jetzt hinsichtlich der Abwicklung durch das Pflegeheim noch Kosten entstanden sind, für die das Sozialamt eintritt bzw. eintreten muss, das wissen wir nicht, ebensowenig, ob da Rückstände waren. Auch das ist ja nicht ausgeschlossen. Und wenn man nicht mal das Dokument vorliegen hat, dass das Sozialamt ja offensichtlich geschickt hat, wie soll man dann wissen, was Sache ist oder aber die Situation auch nur annähernd einschätzen können?


    Herzlichst


    TK

  • Ob jetzt hinsichtlich der Abwicklung durch das Pflegeheim noch Kosten entstanden sind, für die das Sozialamt eintritt bzw. eintreten muss, das wissen wir nicht,

    das ist ohne Relevanz, wenn ein Sozialamt einmal die Höhe des übergegangen Unterhaltsanspruchs festgelegt hat, dann kann das Sozialamt diesen vorgerichtlich nicht mehr erhöhen, auch wenn das Pflegeheim höhere Kosten geltend macht,

    die einzige rechtliche Möglichkeit ist eine entsprechende Klage

    Der hiesige SHT hat meine Schwägerin aufgefordert, Unterhalt bis Jahresende zu bezahlen, obwohl mein Schwiegervater vor 2 Monaten verstorben ist.

    dies ist ganz eindeutig rechtswidrig

    Zu viel geleistete Unterhaltszahlungen würden zurückerstattet werden

    das ist eine glatte Unverschämtheit

  • WEisst du, Unikat, ich bin immer etwas skeptisch, wenn ich höre: man hat mir erzählt, und dann auf nachhaken, man gehe davon aus ...... und dann, den Bescheid, aus dem sich die Rechtsgrundlage ergibt oder auch nicht, den könne man nicht lesen.


    Wir wissen nur, dass noch Geld gefordert wird, bzw. wurde. Mehr nicht. Da wäre ich schon vorsichtig mit Vokabeln wie "Unverschämtheit."


    Herzlichst


    TK

  • Wir wissen nur, dass noch Geld gefordert wird, bzw. wurde. Mehr nicht. Da wäre ich schon vorsichtig mit Vokabeln wie "Unverschämtheit."

    in Anbetracht der Tatsache, das hier rechtswidrig noch Unterhalt über den Tod hinaus mtl. Unterhaltszahlungen verlangt werden,

    und in Anbetracht der traurigen Gewissheit des Versterbens eines Elternteils, ist meine Wortwahl noch eine Untertreibung

  • Hallo zusammen,

    also es lag nicht in meiner Absicht, dass sich Mitglieder des Forums aufgrund meiner Fragestellung überwerfen!

    Tatsächlich liegt mir das Schreiben nur in schlechter Qualität in einer Textnachricht vor. Der Inhalt wurde vom mir aber korrekt dargestellt. Im Schreiben wird eindeutig Geld für 12/2019 eingefordert, mit Verweis darauf, überzahlte Unterhaltsbeträge würden zurückerstattet werden. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Unterhaltspflicht für meine Schwägerin zum Jahresende erlischt, der Vorgang geschlossen werde. Von meiner Schwägerin weiß ich auf Nachfrage, dass sie bis einschließlich des Monats Unterhalt voll bezahlt hat, in dem mein Schwiegervater verstorben ist. Ferner kann ich als Vorsorgebevollmächtigter klar bestätigen, dass alle Kosten für die Pflege bezahlt worden sind. Es dürften also keine offenen Forderungen bestehen.....

    Und deshalb scheint die Forderung des SHZ wider besseren Wissens gegen bestehende Recht erhoben worden zu sein!!!

    Herzliche Grüße Geronimo

  • Hi,


    keine Angst, so schnell überwerfen wir uns hier nicht.


    Nur, deine Angaben reichen nicht aus. Glaub es mir einfach mal. Deshalb hab ich ja so eigen nachgefragt. Regelmäßige Zahlungen, das muss nicht Unterhalt sein. Oder es kann sein, wenn es denn Unterhalt ist, dass die Betroffene die ersten Monate nicht gezahlt hat (weil sie es nicht wusste), dass diese Monate drangehängt wurden. Ich weiss aus leidvoller Erfahrung, dass die Pflegeheime recht lange brauchen, bis sie die Schlußrechnung fertig machen. Da geht es u.a. darum, ob tageweise oder monatsweise abgerechnet wird, um einige andere Posten mehr. Deshalb mein Nachhaken.


    Und - die juristischen Begriffe gehen bei Laien doch häufig auch durcheinander. Deshalb ist bei mir der erste Schritt immer das Erforschen der Basis.


    Die Betroffene sollte jetzt auf einer sauberen Abrechnung bestehen. Die muss auch nachvollziehbar sein. Und das unter Fristsetzung (14 Tage), gleichzeitig auffordern, im FAlle der Verhinderung die Gründe zu benennen. Und das könnte man ja dann hier vielleicht einstellen, so dass wir mal draufgucken können?


    Herzlichst


    TK

  • Ich weiss aus leidvoller Erfahrung, dass die Pflegeheime recht lange brauchen, bis sie die Schlußrechnung fertig machen. Da geht es u.a. darum, ob tageweise oder monatsweise abgerechnet wird, um einige andere Posten mehr. Deshalb mein Nachhaken.

    ein Sozialamt hat keine rechtliche Grundlage nachträglich den bereits geltend gemachten Unterhalt - gezahlte Sozialhilfe - zu erhöhen


    siehe § 1613 BGB, Stichwort Schuldnerschutz

    siehe auch die eingängige Rechtssprechung dazu

    Die Betroffene sollte jetzt auf einer sauberen Abrechnung bestehen. Die muss auch nachvollziehbar sein. Und das unter Fristsetzung (14 Tage), gleichzeitig auffordern, im FAlle der Verhinderung die Gründe zu benennen. Und das könnte man ja dann hier vielleicht einstellen, so dass wir mal draufgucken können?

    und deswegen ist diese Aussage überflüssig

  • das ist ohne Relevanz, wenn ein Sozialamt einmal die Höhe des übergegangen Unterhaltsanspruchs festgelegt hat, dann kann das Sozialamt diesen vorgerichtlich nicht mehr erhöhen, auch wenn das Pflegeheim höhere Kosten geltend macht,

    die einzige rechtliche Möglichkeit ist eine entsprechende Klage

  • und diese mögliche Klage kann nicht mehr eingereicht werden, da eine Änderung erst ab Klageeinreichung Gültigkeit hat


    siehe § 1613 BGB

    (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.