Guten Abend an Alle!
Ich möchte mal wieder gern um Eure Unterstützung/Meinung bitten.
Zur Vorgeschichte: seit dem Frühjahr dieses Jahres befinden wir uns mit dem hiesigen SHT in Auseinsetzung über die korrekte Höhe des geforderten Elternunterhalts. Uns wurde im Frühjahr 2019 eine Rechtswahrungsanzeige zugestellt, aufgrund strittiger Fragen haben wir bis heute die Unterhaltszahlung verweigert. Leider ist mein Schwiegervater nunmehr vor 2 Monaten verstorben. Bis zum Herbst 2019 hatte man uns auf Intervention unserseits 2 Mal eine neue Berechnung zukommen lassen, ohne jeweils konkret bzw. nur teilsweise auf unsere Einwände einzugehen. Beim 2. Mal wurde uns die Anerkennung einer hohen Steuernach- und vorauszahlung (für 2019/2020) verwehrt mit Hinweis auf das überobligatorische Einkommen der unterhaltspflichtigen Person (welches in die erste Berechnung richtigerweise nicht eingeflossen war). Die Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2018 wurde jedoch sehr wohl in die Berechnung integriert. Andere strittige Fragen wurden teils ebenso ignoriert.....Gesundheitskosten wurden außerdem nicht berücksichtigt.
Pünktlich zum Jahresende haben wir nun nach fast drei Monaten auf unseren letzten Brief eine dritte Berechnung erhalten, in welcher diverse Einwände unsererseits wiederum nicht zum Tragen gekommen sind.
Meine wichtigste Frage hierzu: Können wir eine monatsgetreue Abrechnung verlangen? De fakto sind nur 10 Monate von uns ggf. zu leisten (Beginn der Rechtswahrungsanzeige, Tod des Schwiegervaters)
Die letzten Berechnungen wurden aufgrund von Rentenanpassungen in verschiedene Monate unterteilt. Allerdings ist mein Einkommen (obwohl nur mittelbar heranziehbar) seit Januar 2019 (ich hatte in den ersten beiden Monaten dieses Jahres höhere Gehälter aufgrund von Zuschlagsnachzahlungen aus 2018) in die neusten Berechnungen eingeflossen. Die Rechtswahrungsanzeige haben wir aber erst in 03.2019 erhalten.
Die entstandenen Gesundheitskosten wurden nunmehr in jede Berechnung mit einem Zwölftel pro Monat angerechnet.
Eine weitere wichtige Frage: Kann die Steuererstattung aus 2018 in die Berechnung einfließen, obwohl wir diese im letzten Jahr erhalten haben, die Steuernachzahlung (die wir in diesem Jahr zu leisten hatten), aber nicht?
Verhält sich der Grundsatz nicht so, dass Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit zeitgleich vorliegen müssen? Ich hatte dies dem SHT auch so mitgeteilt, ebenso das Prinzip, dass dieser nicht willkürlich die überobligatorischen Einkünfte nachträglich gegen die Steuernachzahlung aufrechnen kann.
Wie würdet Ihr in diesem Fall weiter vorgehen? Vor kurzem hatte der selbe Bearbeiter meine Schwägerin rechtswidrig aufgefordert, auch nach dem Tod des Schwiegervaters bis Jahresende Unterhalt zu zahlen. Mein Vertrauen in diese Person ist daher schwer beschädigt.
Ich danke schon mal für Eure Antworten und wünsche einen schönen Jahreswechsel!!!!
Viele Grüße Geronimo