Monatsgenaue Abrechnung des Elternunterhalts einforderbar?

  • Guten Abend an Alle!


    Ich möchte mal wieder gern um Eure Unterstützung/Meinung bitten.


    Zur Vorgeschichte: seit dem Frühjahr dieses Jahres befinden wir uns mit dem hiesigen SHT in Auseinsetzung über die korrekte Höhe des geforderten Elternunterhalts. Uns wurde im Frühjahr 2019 eine Rechtswahrungsanzeige zugestellt, aufgrund strittiger Fragen haben wir bis heute die Unterhaltszahlung verweigert. Leider ist mein Schwiegervater nunmehr vor 2 Monaten verstorben. Bis zum Herbst 2019 hatte man uns auf Intervention unserseits 2 Mal eine neue Berechnung zukommen lassen, ohne jeweils konkret bzw. nur teilsweise auf unsere Einwände einzugehen. Beim 2. Mal wurde uns die Anerkennung einer hohen Steuernach- und vorauszahlung (für 2019/2020) verwehrt mit Hinweis auf das überobligatorische Einkommen der unterhaltspflichtigen Person (welches in die erste Berechnung richtigerweise nicht eingeflossen war). Die Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2018 wurde jedoch sehr wohl in die Berechnung integriert. Andere strittige Fragen wurden teils ebenso ignoriert.....Gesundheitskosten wurden außerdem nicht berücksichtigt.

    Pünktlich zum Jahresende haben wir nun nach fast drei Monaten auf unseren letzten Brief eine dritte Berechnung erhalten, in welcher diverse Einwände unsererseits wiederum nicht zum Tragen gekommen sind.

    Meine wichtigste Frage hierzu: Können wir eine monatsgetreue Abrechnung verlangen? De fakto sind nur 10 Monate von uns ggf. zu leisten (Beginn der Rechtswahrungsanzeige, Tod des Schwiegervaters)

    Die letzten Berechnungen wurden aufgrund von Rentenanpassungen in verschiedene Monate unterteilt. Allerdings ist mein Einkommen (obwohl nur mittelbar heranziehbar) seit Januar 2019 (ich hatte in den ersten beiden Monaten dieses Jahres höhere Gehälter aufgrund von Zuschlagsnachzahlungen aus 2018) in die neusten Berechnungen eingeflossen. Die Rechtswahrungsanzeige haben wir aber erst in 03.2019 erhalten.

    Die entstandenen Gesundheitskosten wurden nunmehr in jede Berechnung mit einem Zwölftel pro Monat angerechnet.

    Eine weitere wichtige Frage: Kann die Steuererstattung aus 2018 in die Berechnung einfließen, obwohl wir diese im letzten Jahr erhalten haben, die Steuernachzahlung (die wir in diesem Jahr zu leisten hatten), aber nicht?

    Verhält sich der Grundsatz nicht so, dass Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit zeitgleich vorliegen müssen? Ich hatte dies dem SHT auch so mitgeteilt, ebenso das Prinzip, dass dieser nicht willkürlich die überobligatorischen Einkünfte nachträglich gegen die Steuernachzahlung aufrechnen kann.

    Wie würdet Ihr in diesem Fall weiter vorgehen? Vor kurzem hatte der selbe Bearbeiter meine Schwägerin rechtswidrig aufgefordert, auch nach dem Tod des Schwiegervaters bis Jahresende Unterhalt zu zahlen. Mein Vertrauen in diese Person ist daher schwer beschädigt.

    Ich danke schon mal für Eure Antworten und wünsche einen schönen Jahreswechsel!!!!

    Viele Grüße Geronimo

  • Verhält sich der Grundsatz nicht so, dass Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit zeitgleich vorliegen müssen?

    Das ist im Prinzip richtig, man kann jedoch Durchschnittswerte bilden, also Steuererstattungen/-nachzahlungen u.ä. auf das Jahr umlegen.


    Vor kurzem hatte der selbe Bearbeiter meine Schwägerin rechtswidrig aufgefordert, auch nach dem Tod des Schwiegervaters bis Jahresende Unterhalt zu zahlen.

    Handelt es sich hierbei um die gleiche unterhaltsbedürftige Person?

    Wenn ja, wurde eine Geschwisterquote mitgeteilt?

    Wenn nein, dann ist die Forderung sowieso nicht schlüssig.


    Ich glaube, dass eine weitere Korrespondenz hier nicht zielführend sein wird. Entweder kann der SB nicht oder er will nicht.

    Was wird gefordert?

    Wie hoch bezifferst du selbst deine/eure Leistungsfähigkeit?

  • Hallo Awi,


    erstmal ein gesundes neues Jahr ( auch an alle anderen aus dem Forum) ! Und vielen Dank für Deine schnelle Antwort.


    Zu Deiner Frage: es handelt(e) sich um die selbe unterhaltsbedürftige Person und die Geschwisterquote hat man uns natürlich nicht mitgeteilt.


    Ich glaube inzwischen auch, dass der SHT nicht will bzw. der Sachbearbeiter.

    Unsere Leistungsfähigkeit kann ich nicht zu 100 Prozent einschätzen, aber etwas müssen wir sicher zahlen. Wenn halbwegs korrekt gerechnet werden würde, schätze ich 50 bis 60 Euro. Fakt ist aber, dass unsere Leistungsfähigkeit nur auf meinem mittelelbar heranzuziehenden Einkommen als Ehegatte basiert. Ich verstehe nicht, warum die ersten beiden Monate des Jahres 2019 vor Erhalt der Rechtswahrungsanzeige in die Berechnung einfließen (meine Gehälter) sowie die Steuer-Rückerstattung aus dem Vorjahr???? Hingegen die Steuernach- und Vorauszahlung aus dem Jahr, in welchem wir die Rechtswahrungsanzeige erhalten haben, aus der Berechnung rausfallen. Deshalb würde ich gern eine monatsgenaue Abrechnung einfordern, wenn das geht.

    Wenn eine weitere Korrespondenz nicht zielführend erscheint, was können wir dann noch unternehmen?

    Danke schon mal für Eure Antworten!


    Viele Grüße Geronimo

  • Hallo Geronimo,


    1. Du brauchst nur ab RWA zahlen.

    2. Du zahlst nur bis zum Tod des Leistungsberechtigten.

    3. Die Berechnung basiert auf den Einkünften für den vergangenen Zeitraum, 12 Monate vor der RWA.

    4. Davon dann auch für die Zukunft, was bei dir ja nicht mehr der Fall ist.

    5. Bedürftigkeit und Leistungsfahäigkeit müssen zeitlich zusammenfallen.

    6. Ändert sich die Leistungsfähigkeit erheblich zu deinen Ungunsten, dann kannst du das neu berechnen lassen.


    Was ist also eine mögliche Strategie für dich.


    Für den Zeitraum von RWA bis zu deiner Steuernachzahlung/Vorausszahlung, könntest du die Forderung begleichen.

    Mit Nachweis der Steuernachzahlung/Vorauszahlung (Termin, Höhe, Zahlungsnachweis) verlangst du vom Amt eine Neuberechnung bis zum Tod des Leistungsberechtigten.

    Es sind ja für dich "erheblich" geringere Einkünfte zu verzeichnen.

    Weiterhin kannst du auch den wichtigen Hinweis von awi nutzen, ist die Geschwisterquote richtig berücksichtigt worden?


    Ob es Sinn macht für den recht kurzen Zeitraum eine monatsgenaue Abrechnung zu fordern, kann ich nicht beurteilen.

    Ob das Amt bei der "geringen" Summe eine Klage anstrebt auch nicht.

    Natürlich könntest du auch selber ausrechnen, welche Auswirkung die Steuernachzahlung hat und entsprechend deiner eigenen Berechnung einfach weniger zahlen. Das dann dem Amt so mitteilen. Da es ja alles schon in der Vergangenheit liegt und es für dich keine Zahlungszukunft geben wird, könnte man das sehr übersichtlich gestalten.


    Gutes Neues Jahr wünscht frase

  • @ All,


    ich wünsche euch auch ein gutes und vor allem gesundes neues Jahr.


    @ Geronimo,


    Die Berechnung basiert auf den Einkünften für den vergangenen Zeitraum, 12 Monate vor der RWA.

    Das macht man, um eine Berechnungsgrundlage für zukünftige Zahlungen zu haben. Man nimmt einfach an, dass die Einkünfte und Ausgaben der Vergangenheit auch in Zukunft zu erwarten sind.

    Hier geht es aber um Forderungen für die Vergangenheit.

    Für die Vergangenheit sind aber alle Einkünfte und Ausgaben Monat für Monat belegbar.

    Man braucht keine Prognose zu erstellen, ergo kann man eine monatsgenaue Berechnung fordern.


    Einmalzahlungen z.B. Prämien, Steuererstattungen, Rückzahlungen, usw. gehen in dem Jahr in die Berechnung ein, in dem sie zu- oder abgehen, das sog. Zuflussprinzip. Den Betrag einfach durch 12 teilen und monatlich addieren bzw. subtrahieren.


    Die Frage, in wie weit man die Korrespondenz mit dem SHT weiter führen oder endlich einen Schlussstrich ziehen möchte würde ich von der Höhe der Diskrepanz zwischen Forderung und selbst errechneter Leistungsfähigkeit abhängig machen. Je geringer die Diskrepanz wäret, desto eher wäre ich bereit zu zahlen, und wenn auch nur, um endlich Ruhe zu haben.

  • Hallo Awi,


    auch Dir vielen Dank für Deine Antwort und ein gesundes neues Jahr!


    Ich bin zu dem Entschluss gelangt, die Rechnungen anhand meiner/s Rechtsauffassung/ Wissens zu überprüfen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht sind mir nämlich schon einige Diskrepanzen aufgefallen.


    Ich bin nur noch unsicher in der Frage: ob ich: hinnehmen muss, dass unserer Einkommen ab 01.2019 zugrundegelegt wird?????? - RWA ab 03.2019!!!!!!


    Hinweise auf das Zuflussprinzip habe ich ebenso wie die erhebliche Minderung des Einkommens durch Nachforderungen des Finanzamtes in 2019 in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt, ohne dass man dies berücksichtigt hätte. Trotzdem fließt das Geld aus der Steuerrückerstattung für 2018 in die Berechnung ab 01.2019 ein (in 2018 vom Finanzamt erhalten!!!!). Die Steuernachzahlung in 2019 aber nicht!?! Das ist doch eine "Milchmädchen-Rechnung"!!!!


    Zudem finden die Gesundheitskosten immer erst ab dem Monat Berücksichtigung, in dem sie uns zugegangen sind.

    In die neuesten Berechnungen zu jeweils ein Zwölftel. Wenn man aber unser Einkommen ab 01.2019 vor der RWA zugrundelegt, warum dann nicht alle Gesundheitsrechnungen zu je einem Zwölftel), sondern erst ab dem Monat der Rechnungslegung? Das mutet willkürlich an und gereicht immer nur dem SHT zum Vorteil!


    Wie dem auch sei, ich werde das Amt jetzt zum letzten Mal auf die diversen Fehler hinweisen und eine monatsgenaue Abrechnung fordern.

    Das Ergebnis, sofern es dann mal vorliegt, werde ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten......


    Viele Grüße Geronimo