Liebe Community,
Euch allen wünsche ich alles Gute für das neue Jahr.
Ich hätte eine etwas dümmliche Frage. Da es nun die Gesetzesänderung gab, welche eine Elternunterhaltszahlungspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen ansetzt, kann man doch als (bis jetzt und in alle Zukunft verpflichtete) Unterhaltspflichtige/er die Ersparnisse wieder auf sein Konto einzahlen, die über dem Gesamtbetrag, welcher sich aus den ca. 2.000 Euro für jedes abgeschlossene Berufsjahr zusammensetzt, liegen, oder?
Das Sozialamt hatte mir bei der Überprüfung meiner finanziellen Situation mitgeteilt, dass ca. 2.000 Euro Sparvermögen für jedes abgeschlossene Berufsjahr als "wird nicht zum Zweck der Unterhaltszahlung herangezogen" betrachtet werden kann. Daher habe ich auch lediglich diesen Freibetrag (bei mir zwei abgeschlossene - nicht Berufsausbildung - Berufsjahre ohne Unterbrechung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses) auf meinem Konto gehabt und Überschüsse stets unterbunden. Meine Tante hat diese Ersparnisse bei sich aufbewahrt.
Nun meine Frage erneut... diese Berufsjahrgrenze wurde doch nun auch gekippt, oder bleibt die noch bestehen?
Kurz: Darf ich ca. 20.000 Euro auf dem Konto haben, auch wenn ich nur zwei Berufsjahre bereits hinter mir habe und sich nach der alten Regelung nur 2x2.000 Euro daraus ergeben?
Einige Sozialämter sollen diese gar nicht haben (auch vor 2020) und stets alle "möglichen" Berufsjahre in einem gesamten Leben angerechnet haben.
Liebe Grüße
Anne