Was zählt zum Einkommen

  • Hallo an alle,

    kann mir jemand sagen ob die Betriebsrente die der Arbeitgeber für mich abgeschlossen hat zum EInkommen zählt oder nicht?

    Ich meine die Betriebsrente,die für mich in einen Pensionsfond bzw. Unterstützungskasse eingezahlt wird zusätzlich zu meinem Gehalt.

    Diese Einzahlungen werden nicht auf der Lohnsteuerkarte aufgeführt, laufen also separat.

    Beispiel: Gehalt 95k Euro => unter 100k Grenze

    Einzahlung Pensionsfond: 6k

    ==> + Gehalt => über 100k Grenze


    Vielen Dank für die Antworten!

  • für die Beurteilung der 100.000 € Grenze zählt der letzte Einkommensteuerbescheid des Finanzamts


    grundsätzlich gilt folgendes:

    in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc. und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht



    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    > Frage:

    wurde bereits Auskunft erteilt, weil Sozialhilfe an Elternteil gezahlt wird?

  • Hallo Unikat,

    vielen Dank für deine Antwort. Nein es wurde noch keine Auskunft erteilt und kein Elterteil ist im Pflegeheim.

    Ich will mich nur vorher schlau machen.

    Also ist das komplett unerheblich da dies nicht im Einkommenensbescheid auftaucht.

    Noch eine Frage: Wie funktioniert denn der Gewinn bei Wertpapieren? WIrd hier hier nur bei Verkauf gezählt ?

    oder die Wertsteigerungen? WIe ist das bei thesaurierenden etfs etc ... ?


    Vielen Dank !!!

  • Also ist das komplett unerheblich da dies nicht im Einkommenensbescheid auftaucht.

    Noch eine Frage: Wie funktioniert denn der Gewinn bei Wertpapieren? WIrd hier hier nur bei Verkauf gezählt ?

    oder die Wertsteigerungen? WIe ist das bei thesaurierenden etfs etc ... ?

    nach der Rechtsprechung zu dem § 16 SGB IV, das ist die Rechtsgrundlage, zählt ausschließlich der letzte Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts, also reines Einkommenssteuerrecht


    wie ein Finanzamt etwas im Detail betrachtet, lasse ich daher offen

  • Hallo tri50,


    du bekommst jedes Jahr von deiner Depotbank einen Steuerbescheid. Dieser ist in der Anlage KAP für das Finanzamt einzupflegen.

    Es gibt aber auch schon einen elektronischen Datenabgleich.

    Generell gilt: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird die Abgeltungsteuer fällig. Steuerzahler müssen dadurch einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen (Soli und Kirchensteuer fallen auch je nach Fall an).

    Nur Gewinne aus Wertpapieren die vor 2009 erworben wurden sind nicht mehr steuerpflichtig.


    Daher sollte man strategisch agieren, wenn man durch erhebliche Kursgewinne die 100.000€ Grenze überschreiten würde.


    VG frase

  • Generell gilt: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird die Abgeltungsteuer fällig. Steuerzahler müssen dadurch einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen (Soli und Kirchensteuer fallen auch je nach Fall an).

    Nur Gewinne aus Wertpapieren die vor 2009 erworben wurden sind nicht mehr steuerpflichtig.

    es ist völling unwichtig, wieviel Steuern auf welche Einkunftsart gezahlt wird, da gezahlte Steuern nicht abgezogen werden können, sondern es gilt ausschließlich

    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."

  • Daher sollte man strategisch agieren, wenn man durch erhebliche Kursgewinne die 100.000€ Grenze überschreiten würde.

    wer knapp über der 100.000 € Grenze liegt, hat nur 2 Möglichkeiten zur Unterschreitung der Grenze:


    1. das steuerlich relevante Einkommen vermindern, wie auch immer, oder

    2. die Werbungskosten zu erhöhen, wie auch immer


    wer auf die Idee kommt, seine Arbeitszeit grundlos zu vermindern, muss damit rechnen, das Sozialamt bzw. ein Gericht kann fiktives Einkommen anrechnen, nicht unbedingt die beste Idee

  • du bekommst jedes Jahr von deiner Depotbank einen Steuerbescheid. Dieser ist in der Anlage KAP für das Finanzamt einzupflegen


    nein, nicht immer


    Durch die Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht (immer) erforderlich