Was zählt zum Einkommen

  • Hallo an alle,

    kann mir jemand sagen ob die Betriebsrente die der Arbeitgeber für mich abgeschlossen hat zum EInkommen zählt oder nicht?

    Ich meine die Betriebsrente,die für mich in einen Pensionsfond bzw. Unterstützungskasse eingezahlt wird zusätzlich zu meinem Gehalt.

    Diese Einzahlungen werden nicht auf der Lohnsteuerkarte aufgeführt, laufen also separat.

    Beispiel: Gehalt 95k Euro => unter 100k Grenze

    Einzahlung Pensionsfond: 6k

    ==> + Gehalt => über 100k Grenze


    Vielen Dank für die Antworten!

  • für die Beurteilung der 100.000 € Grenze zählt der letzte Einkommensteuerbescheid des Finanzamts


    grundsätzlich gilt folgendes:

    in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc. und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht



    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    > Frage:

    wurde bereits Auskunft erteilt, weil Sozialhilfe an Elternteil gezahlt wird?

  • Hallo Unikat,

    vielen Dank für deine Antwort. Nein es wurde noch keine Auskunft erteilt und kein Elterteil ist im Pflegeheim.

    Ich will mich nur vorher schlau machen.

    Also ist das komplett unerheblich da dies nicht im Einkommenensbescheid auftaucht.

    Noch eine Frage: Wie funktioniert denn der Gewinn bei Wertpapieren? WIrd hier hier nur bei Verkauf gezählt ?

    oder die Wertsteigerungen? WIe ist das bei thesaurierenden etfs etc ... ?


    Vielen Dank !!!

  • Also ist das komplett unerheblich da dies nicht im Einkommenensbescheid auftaucht.

    Noch eine Frage: Wie funktioniert denn der Gewinn bei Wertpapieren? WIrd hier hier nur bei Verkauf gezählt ?

    oder die Wertsteigerungen? WIe ist das bei thesaurierenden etfs etc ... ?

    nach der Rechtsprechung zu dem § 16 SGB IV, das ist die Rechtsgrundlage, zählt ausschließlich der letzte Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts, also reines Einkommenssteuerrecht


    wie ein Finanzamt etwas im Detail betrachtet, lasse ich daher offen

  • Hallo tri50,


    du bekommst jedes Jahr von deiner Depotbank einen Steuerbescheid. Dieser ist in der Anlage KAP für das Finanzamt einzupflegen.

    Es gibt aber auch schon einen elektronischen Datenabgleich.

    Generell gilt: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird die Abgeltungsteuer fällig. Steuerzahler müssen dadurch einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen (Soli und Kirchensteuer fallen auch je nach Fall an).

    Nur Gewinne aus Wertpapieren die vor 2009 erworben wurden sind nicht mehr steuerpflichtig.


    Daher sollte man strategisch agieren, wenn man durch erhebliche Kursgewinne die 100.000€ Grenze überschreiten würde.


    VG frase

  • Generell gilt: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird die Abgeltungsteuer fällig. Steuerzahler müssen dadurch einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen (Soli und Kirchensteuer fallen auch je nach Fall an).

    Nur Gewinne aus Wertpapieren die vor 2009 erworben wurden sind nicht mehr steuerpflichtig.

    es ist völling unwichtig, wieviel Steuern auf welche Einkunftsart gezahlt wird, da gezahlte Steuern nicht abgezogen werden können, sondern es gilt ausschließlich

    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."

  • Daher sollte man strategisch agieren, wenn man durch erhebliche Kursgewinne die 100.000€ Grenze überschreiten würde.

    wer knapp über der 100.000 € Grenze liegt, hat nur 2 Möglichkeiten zur Unterschreitung der Grenze:


    1. das steuerlich relevante Einkommen vermindern, wie auch immer, oder

    2. die Werbungskosten zu erhöhen, wie auch immer


    wer auf die Idee kommt, seine Arbeitszeit grundlos zu vermindern, muss damit rechnen, das Sozialamt bzw. ein Gericht kann fiktives Einkommen anrechnen, nicht unbedingt die beste Idee

  • du bekommst jedes Jahr von deiner Depotbank einen Steuerbescheid. Dieser ist in der Anlage KAP für das Finanzamt einzupflegen


    nein, nicht immer


    Durch die Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht (immer) erforderlich

  • Hallo,


    Ich muss mich jetzt leider auch mit diesem Thema beschäftigen und habe dabei auch diesen Thread ausgegraben.


    Ich werde aus Unikats Antwort nicht ganz schlau, im Einkommensteuergesetz steht doch ganz deutlich (Paragaph 19):


    laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers.


    Hat jemand also praktische Erfahrungen damit, wie das im Hinblick auf Elternunterhalt gehandhabt wird?

  • Hallo Probst91,


    du musst unterscheiden zwischen der Jahres-Einkommensgrenze für den Unterhaltsübergang und dem Einkommen für die Unterhaltsberechnung.


    Der Unterhaltsanspruch deiner Eltern geht nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über 100k liegt. Da reicht dann also ein Blick in den Steuerbescheid aus, um das festzustellen.


    Wenn du im Steuerbescheid über 100k liegst, kann der Sozialhilfeträger dich zu einer konkreten Auskunft auffordern.

    Dazu legst du dann bei so komplizierten Verhältnissen am Besten deine Gehaltsabrechnungen vor.

    Die Beiträge deines Arbeitgebers zur Direktversicherung/Gehaltsumwandlung etc. erhöhen dann zwar dein (an dich ausgezahltes) Einkommen, werden aber andererseits bis zur Höchstgrenze als Aufwendungen für die sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd angerechnet.


    Viele Grüße,

    Gartenfee

  • Ist das so?

    Meiner Auffassung ist es die "Summe der Einkünfte", die massgeblich für die 100.000 Grenze ist (nicht das zvE). Diese "Summe der Einkünfte" umfasst Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, welches wiederum solche Einzahlungen des Arbeitgebers umfassen soll laut EStG. Allerdings werden solche Einzahlungen jedoch *nicht* im Steuerbescheid gelistet, falls ich mich nicht irre.


    Daher die Verwirrung.

  • Hier im Forum ist schon oft aufgezeigt worden, dass es das zu versteuernde Einkommen ist. Das wäre sonst auch ungerecht, weil der eine zum Beispiel viel höhere Werbungskosten haben kann als der andere um die gleichen Einkünfte zu erzielen, zum Beispiel einen langen Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

  • Auszug aus dem AEG 2020:


    Sozialhilfeträger dürfen seit dem 1. Januar 2020 auf das Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. la SGB XII; § 16 SGB IV).


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__16.html


    https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/Glossar/einkuenfte.html#:~:text=Lohn%2D%20und%20Einkommensteuer%20Einkünfte&text=Als%20Einkünfte%20werden%20das%20Nettoergebnis,Einnahmen%20über%20die%20Werbungskosten%2C%20bezeichnet.



  • Jetzt wird's ein richtiges Durcheinander. Werbungskosten sind schon bei der "Summe der Einkünfte" abgezogen, wie die Grafik auf die ich verlinkt hatte.


    Der erste Link, auf den du verlinkt hast, spricht ebenfalls von der "Summe der Einkünfte".


    Höhere Werbungskosten sollten aber sehr wohl berücksichtigt werden können.

  • Eigentlich ist es kein durcheinander wenn du dir die sehr ähnlichen und doch unterschiedlichen Begrifflichkeiten mal in Ruhe ansiehst.


    Hier im Forum kannst du auch Einiges dazu finden, eventuell Suchfunktion nutzen.

    Zu Verwirrung kommt es oft, wenn Medien einfach immer nur vereinfacht über 100 T€ Brutto Einkommen sprechen oder schreiben und deswegen viele sofort denken das damit 100 T€ Brutto Entgelt (Lohn/Gehalt) als Arbeitnehmer gemeint sind.


    Hast du keinen eigenen Einkommensteuer Bescheid vorliegen, dann sehe es dir mal an. Die genannte Grenze kannst du an der entsprechenden Stelle ablesen.


    Davon abziehen kannst du eventuell noch anfallende Kinder Betreuungskosten, die im Bescheid berücksichtigt sind. Eigentlich wird im Bescheid auch darauf hingewiesen.


    Viele Grüße und schönes Adventswochenende