AEG 2020 - neue Auskunft, Mieteinnahmen, Ausland etc

  • Hallo zusammen!

    Ich bin sehr beeindruckt von der Qualität des Forums und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich hab mich etwas durch die alten Threads gewühlt um meine Fragen zu finden....aber wie das so ist passt es doch nicht immer ganz so auf die eigene Situation (bzw kennt sich nicht genug aus um zu wissen ob es passt).


    Ausgangssituation:

    Ich bin, ursprünglich zusammen mit meiner Schwester, seit 2016 für meinen Vater unterhaltspflichtig. Die letzte Berechnung Betrug 870 Euro pro Monat. Durch meine private Situation bei der ersten Auskunft hab ich einfach alles ausgefüllt und meinem Anwalt zur Prüfung gegeben (nur als Erklärung warum ich vieles evtl. selbst nicht weiß).

    Durch die Gesetzesänderung und der 100.000 Grenze ist meine Schwester aus den Verpflichtungen raus, ich hab einen freundlichen Brief bekommen das „ aus den hier vorliegenden Unterlagen jedoch ersichtlich ist, das sie 2019 evtl über der gesetzlichen Einkommensgrenze liegen.“ - ich darf den ganzen Kram also mal wieder ausfüllen.


    Meine Fragen (bis jetzt :rolleyes:)

    100.000 Grenze:

    Wie ist das nun generell mit der Grenze - wenn ich 2019 drunter bin und 2020 drüber bin (was sein kann): Muss ich schon am Jan 2020 zahlen wenn es so aussieht (zb höheres Monatsgehalt), das ich 2020 drüber bin, gilt es erst ab dem Jahr in dem ich drüber bin (also dann unterhaltspflichtig ab Jan 2021), oder sogar rückwirkend ab dem Jahr wo ich drüber bin (unterhaltspflichtig ab Jan 2020 wenn 2020 drüber war)?


    Umzug ins Ausland:

    Ich bin Dez 2018 nach England gezogen, arbeite hier und zahle Steuern:

    Das £ ist im Laufe des letzten Jahres ordentlich hoch und runter gegangen (Brexit sei dank) - ich plane bei der monatlichen Auflistung meines Gehalts den am Zahltag geltenden EUR Kurs zur Umrechnung zu nehmen. Da sollte doch nichts gegen sprechen?

    Gibt es jemanden hier der evtl noch nen Tipp für Auskünfte für im Ausland leben und arbeitende hat?


    Mieteinnahmen:

    Mein Exfreund und ich vermieten unsere Gemeinsame Eigentumswohnung in Deutschland. Da ich die Angaben damals nachgereicht hab und diese nicht im ursprünglichen Erklärungsbogen standen und überleg ich gerade wie ich den neuen ausfüllen muss. Hier steht „monatliche Bruttoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.“ Hier ist dann also als Bruttoeinkunft = monatliche Miete (geteilt durch 2 weil sie mir nicht alleine gehört) auszufüllen, richtig? Die ganzen Werbungkosten, Tilgung etc führe ich dann erst im anderen Erklärungenbogen aus.

    Sorry falls die Frage besonders trivial ist... aber gerade die Mieteinnahmen bzw. die Berechnung dieser fällt wahrscheinlich das Urteil ob ich weiter bezahlen muss. Ich will nicht durch ne falsche Zahl in nem Formular mein Schicksal herausfordern ?(


    Schonmal vielen lieben Dank fürs durchlesen und evtl Tipps von eurer Seite. Gebt Bescheid wenn ich noch mehr Infos braucht.

  • Ich bin, ursprünglich zusammen mit meiner Schwester, seit 2016 für meinen Vater unterhaltspflichtig. Die letzte Berechnung Betrug 870 Euro pro Monat.

    Hallo Flarchen,


    wie meinst du das? Dein Anteil oder die Gesamtforderung?


    Wir betreten ja ab 1.1.2020 "Neuland" und deine Situation ist schon eine Besondere.

    Da du bis 12.2019 schon UHP warst, wird es auch ab 2020 weiter gehen, wenn dein bereinigtes Brutto über 100.000€ liegt.

    Das Amt hat aus deinen alten Unterlagen geschlossen, das die Grenze überschritten werden kann.

    Daher die neue Überprüfung.

    Mit dem EStB für 2019, wenn unter 100k €, könntest du schon dem Amt mal den Wind aus den Segeln nehmen.

    Da du aber auch Steuern In England zahlst, hab ich keine Ideee, wie das berücksichtigt wird.

    Wo ist dein aktueller Hauptwohnsitz?

    Deine Mieteinnahmen können mit den Verlussten aus VuV verrechnet werden, eigentlich auch im Steuerbescheid ersichtlich.

    Gib dem Amt so wenig wie möglich Informationen, der Gesamtbetrag der Einkünfte auf Seite 2 des EStB ist der Gradmesser.

    Solltest du darüber liegen, dann kommt der ganze Berechnunsprozess in Gang.


    VG frase

  • Umzug ins Ausland:

    es wird oft vertreten, dass ein im Ausland lebende UHP lieber gar keine Auskunft erteilen soll und stattdessen abwarten soll "wie der SHT weiter vorgeht"


    Beispiel

    Zitat

    RA Katrin Schmidbauer


    Erhält ein in der Schweiz lebendes – erwachsenes – Kind also ein Schreiben eines deutschen Sozialamtes zwecks Ermittlung des von ihm zu erbringenden Unterhaltsbeitrags für den in Deutschland lebenden Elternteil, so ist bereits hinsichtlich der Auskunftserteilung Vorsicht geboten. Sie muss im Regelfalle auf diesem Weg nicht erteilt werden.

    Ich selber sehe diese Vorgehensweise eher kritisch, insbesondere in deiner unter #1 beschrieben Situation, denke aber dass du sie der Vollständigkeit halber auch kennen solltest.




    wenn ich noch mehr Infos braucht

    für die Diskussion wäre wichtig zu wissen, ob du prinzipiell nachweisen kannst, dass du in der jüngsten Vergangenheit (2019 ?) unter 100T Euro verdienst hast oder nicht


    grüße,

    m

  • „monatliche Bruttoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.“ Hier ist dann also als Bruttoeinkunft = monatliche Miete (geteilt durch 2 weil sie mir nicht alleine gehört) auszufüllen, richtig? Die ganzen Werbungkosten, Tilgung etc führe ich dann erst im anderen Erklärungenbogen aus.

    Sorry falls die Frage besonders trivial ist... aber gerade die Mieteinnahmen bzw. die Berechnung dieser fällt wahrscheinlich das Urteil ob ich weiter bezahlen muss


    hmm


    Ich bin der Meinung, die Werbungskosten sind abzuziehen, da sie dein Brutto ja mindern


    und das Gleiche in der Anleitung der Krankenkassen vom 12.06.2019, in "2.3.3"




    ich weiß aber, dass es auch andere Meinung darüber gibt

    Zitat


    verbraucherzentrale



    Was gehört zum "Jahresbruttoeinkommen"?

    Zu Ihrem Einkommen kann unter Umständen mehr zählen, als nur Ihr Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Bei dem Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) können auch sonstige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung dazu gehören. Das Gesamteinkommen wird also dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.

    Abzüge werden bei dieser Berechnung nicht einbezogen. Nur Menschen, die selbstständig tätig sind, können noch Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG) abziehen.

  • Hi,


    Du bist nach England gezogen, richtig?


    Also bist Du in England steuerpflichtig mit Deinem Eelteinkommen, da Du dort Deinen gewöhnlichen Wohnsitz hast.


    Grundlage waere Dein englischer Steuerbescheid.


    Angerechnet wird dann die VuV im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen.


    Da ist Gestaltung gefragt. Du reichst beim SHT die englische Steuererklaerung ein, fertig. Kein Fragebogen ausfuellen.


    Behauptung: Du liegst im 2020 unter den 100.


    Ich gehe davon aus, das Du ab und zu nach Deutschland fährst, um die Wohnunhbui verwalten? Die Fahrtkosten mit dem Auto sind dann Werbungskosten. Glaube kaum, das Du Gewinne machst. Da ist Potenzial. Ausserdem hast Du alles mit Deinem Grschaeftspartner Ex zu teilen.


    Da sollten eigentlich Verluste drin sein und die waeren mit dem positiven Einkommen aus England zu verrechnen.


    Interessant auch, ob der SHT in England klagen wuerde.

  • Ich bin Dez 2018 nach England gezogen, arbeite hier und zahle Steuern:

    Das £ ist im Laufe des letzten Jahres ordentlich hoch und runter gegangen (Brexit sei dank) - ich plane bei der monatlichen Auflistung meines Gehalts den am Zahltag geltenden EUR Kurs zur Umrechnung zu nehmen. Da sollte doch nichts gegen sprechen?



    s. §17a SGB IV