Gehaltsumwandlung in Langzeitkonto: welche Auswirkung hat dies auf die Berechnung des Bruttoentgelts?

  • Hier zeigt sich auch die Bedeutung einer Vorsorgevollmacht.

    Hallo frase .

    Danke.

    In der Tat liegt mir eine Vorsorgevollmacht vor... Das macht es jetzt nicht unbedingt einfacher :|


    LG,

    Yilderimyilderim

  • Das Ganze ist noch fiktiv, aber kann durchaus sehr bald relevant werden.

    übrigens, nach meinem Verständnis deiner Angelegenheit wird dich der SHT vor dem Januar 2021 nicht überprüfen dürfen/können,

    Hallo Meg, woher nimmst du die Erkenntnis, das der SHT nicht vor Januar 2021 tätig werden kann?

    Wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, ist das doch der Zeitpunkt, wo der SHT tätig werden kann/muss, oder?


    VG frase

  • Hallo Meg, woher nimmst du die Erkenntnis, das der SHT nicht vor Januar 2021 tätig werden kann?

    Wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, ist das doch der Zeitpunkt, wo der SHT tätig werden kann/muss, oder?


    Angenommen, der Antrag von dem du sprichst wird diese Woche gestellt. Man kann (und vielleicht sollte) den §94 (1a) SGB XII so lesen, dass es bei der Prüfung der 100.000 Grenze auf den Wert aus dem Jahr 2020 kommt, der vor Januar 2021 nicht feststeht.


    Es ist mir klar, dass ein SHT es anders sehen kann und die Grenze anhand der Zahlen aus dem Jahr 2019 prüfen wollen kann. In diesem Fall muss/kann der potenzielle UHP widersprechen. Es ist mir auch klar, dass in einem solchen Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht auszuschließen ist


    grüße,

    m

  • dass es bei der Prüfung der 100.000 Grenze auf den Wert aus dem Jahr 2020 kommt, der vor Januar 2021 nicht feststeht.

    Da stimme ich dir vollkommen zu.

    Wenn die Prüfung aber die Überschreitung ergibt, bist du ab RWA auch rückwirkend zahlungspflichtig.

    Es ist mir klar, dass ein SHT es anders sehen kann und die Grenze anhand der Zahlen aus dem Jahr 2019 prüfen wollen kann.

    Hier aber auch nur, wenn Anhaltspunkte der Überschreitung vorliegen.

    Als möglicher UHP kenne ich ja den EStB für 2019 und könnte hier schon den "Schalter" in die richtige Richtung legen.

    Natürlich auch den "Spielraum" an der Grenze ausnutzen, wenn möglich.

    Was mir echt zu denken gibt, ist der Screenshot mit dem Fragebogenausschnitt, wo nach den 100.000€ direkt gefragt wird.

    Das passt doch nicht zum Gesetzestext und würde für jemanden, der eine Betreuungsvollmacht hat zu einem Konflikt führen.

    Ich kenne den Vorgang nur aus Berlin und Brandenburg, da ist in den Anträgen diese Frage nicht enthalten.


    VG frase

  • Der Fragesteller hat ja selber schon erklärt, das er über der Grenze liegt

    Wenn die Prüfung aber die Überschreitung ergibt, bist du ab RWA auch rückwirkend zahlungspflichtig.

    Hier aber auch nur, wenn Anhaltspunkte der Überschreitung vorliegen.

    Er hat lediglich erkannt, dass er schon mal über der Grenze lag.

    Er hat es vor im Jahr 2020 in das "Langzeitkonto" einzuzahlen und geht nach meinem Verständnis davon aus, dass er im Jahr 2020 unter 100T Brutto liegen wird. Somit kann man davon ausgehen, dass spätestens im Januar 2021 (evtl. schon früher) das Kreuzchen "verdient über 100T" im Antragsformular klar mit Nein beantwortet werden kann.

    Auch keine "Anhaltspunkte" dürften ersichtlich sein.



    Was mir echt zu denken gibt, ist der Screenshot mit dem Fragebogenausschnitt, wo nach den 100.000€ direkt gefragt wird.

    Das passt doch nicht zum Gesetzestext

    Doch, das passt, ich verstehe zumindest nicht worauf du hinaus willst


    grüße,

    m

  • Doch, das passt, ich verstehe zumindest nicht worauf du hinaus willst

    Im Gesetz gilt die "Vermutung unter 100.000€". Das Formular stellt doch eine Frage, ob nun über oder unter.

    Dann brauche ich doch die Vermutung im Gesetz nicht mehr, wenn danach gefragt wird.


    Problematisch wird es hier, wenn der Formularausfüller, durch Vollmacht sich hier selber ein Bein stellt/stellen muss!


    VG frase

  • Im Gesetz gilt die "Vermutung unter 100.000€"

    Nicht nur.


    Sondern auch

    "..kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ... zulassen"

    Das Formular stellt doch eine Frage, ob nun über oder unter

    Ja, weil, der SHT der Meinung ist, dass er eine solche Frage dem UHB stellen darf. Na, sogar "verlangen" darf er.




    Dann brauche ich doch die Vermutung im Gesetz nicht mehr, wenn danach gefragt wird.

    hmm

    was soll man dazu sagen, klingt für mich eher rhetorisch


    grüße,

    m

  • wenn der Formularausfüller, durch Vollmacht sich hier selber ein Bein stellt/stellen muss


    Er muss nicht, wie oben in diesem Thread schon geschrieben. :)

    Er muss z.B. nicht selber das Formular ausfüllen.


    und ja, ich weiß und verstehe was du meinst

  • Hallo Meg, dein Zitat ist aber als Ergebnis der wenn/ dann Konstellation zu verstehen.


    Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dann....

    "..kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ... zulassen"

    Meine Gedanken gehen ja auch in die Richtung, wenn im Formular das Kreuz bei unter 100.000€ gesetzt wird, darf das Amt dann überhaupt weitere Auskunft verlangen?


    VG frase

  • Zitat ist aber als Ergebnis der wenn/ dann Konstellation zu verstehen.


    Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dann....

    ich behaupte zwar nicht dass ich deinen Gedankengang bzw. die Frage komplett verstanden habe, gehe aber davon aus, dass ein SHT die "Konstellation" nicht so wie du sehen darf




    wenn im Formular das Kreuz bei unter 100.000€ gesetzt wird, darf das Amt dann überhaupt weitere Auskunft verlangen?

    Ja, er darf u.U. weitere Auskünfte vom UHP verlangen.

    Dabei wird sich der SHT berufen fühlen dürfen auf

    Zitat

    §94 SGB XII

    ...

    Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden

    zu beziehen.

    Er wird es allein schon deswegen dürfen, weil es seiner Meinung nach der gängigen Rechtsprechung (Urteilen+Kommentaren) entsprechen wird.


    P.S.

    ich habe das Gefühl, dass die Diskussion hier doch immer breiter wird und wir uns von der ursprünglichen Fragestellung über Langzeitkonten entfernen

  • Da dieses Formular vom Hilfeempfänger auszufüllen ist, entsteht sicher oft die Situation, das er die Angaben nicht mal genau kennt.

    Auch ein Betreuer ist nicht berechtigt, Angaben von Dritten ohne deren Zustimmung zu machen.

    Hier zeigt sich auch die Bedeutung einer Vorsorgevollmacht.

    Darf ich fragen, warum ein Betreuer dazu nicht berechtigt ist?


    LG,MF

  • Hallo MF3,


    die Betreuung bezieht sich auf die zu betreuende Person und weiter nichts.

    Natürlich auch über dessen Vermögensverhältnisse und deren Entwicklung, wenn in der Betreuungsvereinbarung so erfasst.

    Es kommt leider viel zu oft vor, das die Ämter hier Fragen zu Angehörigen stellen, deren Beantwortung ohne deren Zustimming gegen den Datenschutz verstößt. Berufsangeben der möglichen Unterhaltspflichtigen ist hier schon tricky und steht in fast jedem Antragsformular.

    Nun wird man in der Familie aber selten dagegen Klage einreichen.

    Die Folge ist dann leider, das § 117 zur Anwendung kommt.


    Gruß


    frase

  • Ich poste das mal auch hier

    Links sind hier nur unter sehr eingschränkten Bedingungen zulässig, deshalb gelöscht.

    Eine Antwort auf die Frage über die Entgeltumwandlungen

    "Bei der Entgeltumwandlung gilt grundsätzlich, dass maximal nur ein Betrag von 552 Euro pro Monat angesetzt werden kann, um das Bruttoeinkommen durch Entgeltumwandlung zu mindern."