Es gibt unterschiedliche Arten von Entgeltumwandlungen. Die Idee mit 552 Euro pro Monat ist interessant, aber ob sie auf den §16 SGB IV zutrifft, hmm...
ZitatAlles anzeigenHaufe
3.1 Beitragsbewertung der steuerfreien Zuwendungen
Beiträge für Direktversicherungen bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2020: 3.312 EUR jährlich, 276 EUR monatlich) bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Dieser sozialversicherungsrechtliche Freibetrag gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Die Aufwendungen können sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit und die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die spätere Auszahlung der Versorgungsleistung nicht in Form einer Kapitalleistung, sondern als lebenslange Rente erfolgt.
Wichtig
Höherer Steuerfreibetrag gilt nicht für die Sozialversicherung
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt der steuerfreie Betrag seit dem 1.1.2018 für diese Zuwendungen 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2020: 6.624 EUR jährlich, 552 EUR monatlich). In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.