Hallo,
muss man immer noch Unterhalt an die Ex-Frau bezahlen obwohl sie seit weit über 15 Jahren wieder Verheiratet ist. Das Kind ist selbst Berufstätig und 26 Jahre.
Gruß RA
Hallo,
muss man immer noch Unterhalt an die Ex-Frau bezahlen obwohl sie seit weit über 15 Jahren wieder Verheiratet ist. Das Kind ist selbst Berufstätig und 26 Jahre.
Gruß RA
Hi,
herzlich willkommen. Deine Anfrage ist etwas allgemein gefasst, deshalb nur eine allgemeine Anwort, wäre schön, wenn du dann weiterführend fragen würdest. Ich gehe davon aus, dass du nach der großen Familienrechtsreform geschieden worden bist, die Scheidung allerdings schon einige Zeit her ist (ich bin mal von 20 Jahren ausgegangen). Seinerzeit war es noch üblich, dass Betreuungsunterhalt mindestens bis zum Kindesalter von 12 Jahren zu zahlen war. Aus diesem Grund war die Regelung, die vor der Reform galt, faktisch noch in Kraft, wenn auch in abgeschwächter Form - Stichwort: einmal Arztfrau, immer Arztfrau. Nachehelicher Unterhalt war bei Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten (in der Regel der Mann) eigentlich üblich. Dieser Unterhaltstitel wurde immer unbefristet ausgestellt. Ich vermute mal, dass ein solcher Titel existiert?
Das heisst aber nicht (und hiess es damals auch nicht), dass dadurch unbefristet bezahlt werden musste. Nur, der Verpflichtete musste sich bei Änderung der Lebensverhältnisse drum kümmern, dass dieser Titel aus der Welt kam. Der Klassiker ist die neue Eheschließung, da ist jetzt der Neue vorrangig für deine Ex finanziell verantwortlich. Es sei denn, in dem Titel/Scheidungsurteil steht ausdrücklich, dass lebenslang unabhängig von allem zu zahlen ist, was ich mir eigentlich aber nicht vorstellen kann.
So, jetzt bist du dran. Erklär uns, was in dem Titel steht, von wann der ist. Und dann erkläre ich dir, wie du da schnell rauskommst, einverstanden?
Herzlichst
TK
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Es wird ein wenig dauern, weil ich erstmal die Unterlagen zusammensuchen bzw. ggf. diese wieder vom Amtsgericht anfordern muss.
Gruß RA
Hi,
du brauchst im Zweifel nur das Scheidungsurteil.
Herzlichst
TK
Hallo TK,
ich habe das Scheidungsurteil. Soll ich das mal als Dateianhang "PDF" beilegen?
Mit freundlichen Gruß
RA
Nur Mut! Tu das.
TK
Mein Lieber, jetzt hast du was ganz blödes gemacht. Du hast die Originalnamen gelassen. Bitte nimm den Anhang wieder raus, wenn du es nicht kannst, dann tu ich es als Mod. Ich habs gelesen, brauch es nicht mehr. Daraus ergibt sich die Unterhaltsverpflichtung nicht. Aber, da schreibe ich etwas später was zu. Nimm den Anhang erst mal raus.
Danke!
TK
Wie bekomme ich den Anhang wieder raus?
Ich machs, bzw. versuche es, einverstanden?
So, nun zur Sache. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich nicht, dass du Exenunterhalt zahlen musst. DA muss es noch was anderes geben. Oder, war das nur eine freie Vereinbarung zwischen den Anwälten? Wühle mal in deinem GEdächtnis, wenn das mit den Unterlagen nicht klappt. Was war der Auslöser für deine Unterhaltszahlungen? Es ist ein Endurteil, was dafür spricht, dass es schon vorher eine Entscheidung gab, vermutlich über Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt?
Herzlichst
TK
Hallo TK,
würden Sie das löschen, ich kann es nicht. Da fehlen die Rechte.
Gruß RA
So, ich hab den ganzen Beitrag rausgenommen. Ich dachte immer, alle hätten die Möglichkeit, eigene Beiträge rauszunehmen. Ich bin schon so lange Mod., dass ich einfach nicht mehr weiss, was man als einfacher User so darf.
Machen wir mal weiter im Fall. Im Gedächtnis fündig geworden, oder soll ich einfach mal anfangen?
TK
Ich gehe davon aus, dass Sie die PDF noch haben oder soll ich die noch mal hochladen natürlich ohne personenbezogenen Daten. Oder sie können auch anfangen, Danke.
MfG RA
Ich fang mal an, ich hab die PDF total gelöscht, brauch ich aber auch nicht. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Da es ein Schlußurteil ist, muss es vorher schon eine gerichtliche Entscheidung über was auch immer gegeben haben. Ich vermute mal über Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt. Das könnte der Titel sein. Ich fahre jetzt zweigleisig. Einmal für den Fall, dass kein Titel existiert, einmal für den Fall, dass einer existiert.
Bei beiden Konstellationen gehe ich davon aus, dass es sich um Betreuungsunterhalt wegen des Kindes handelt. Seinerzeit war es in Ermangelung von Kita-Plätzen noch so, dass dem betreuenden Elternteil wesentlich länger Betreuungsuntrhalt zugebilligt wurde als heute. So war (man glaubt es kaum) 1976 die Betreuung eines 20-jährigen Studenten, der noch zu Hause lebte, Grund für Betreuungsunterhalt.Die Altersgrenze ging dann im Laufe der Jahre so langsam runter, inzwischen wird ja erwartet, dass das betreuende Elternteil wieder anfängt mit der Arbeit, wenn das Kind drei Jahre alt ist. Seinerzeit lag dem Grenze, wenn ich mich richtig erinnere, irgendwo zwischen acht und zwölf Jahren.
Da das Kind inzwischen ja 26 ist, ist dieser Grund der Unterhaltszahlungen schon lange weggefallen. Du hast viel zu lange bezahlt, wenn das der Grund für die Unterhaltszahlungen war. Du musst also nicht mehr zahlen, die Frage ist nur, wie man aus der Kiste rauskommt.
So, jetzt spalten sich die Wege.
Besteht kein Titel, dann kannst Du die Zahlungen einfach einstellen, teile das der Frau per Einwurfeinschreiben mit, und das wars. Dauerauftrag mit sofortiger Wirkung stoppen.
Komplizierter wird es, wenn ein Titel besteht. Denn, aus einem Titel kann man jederzeit vollstrecken. Dir könnte also ratz fatz Dein Konto dicht gemacht werden, eine Gehaltspfändung ist ja auch nicht so sexy. Da würde ich dann wie folgt vorgehen. Wieder Brief per Einschreiben, unter Fristsetzung von 14 Tagen die Ex auffordern, den Titel herauszugeben, oder aber schriftlich auf die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Titel zu verzichten. Zusätzlich darauf hinweisen, dass du in diesem Fall unverzüglich nach ergebnislosem Fristablauf einen Anwalt mandatieren würdest, dessen Kosten sie dann auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen hätte.
In diesem zweiten Fall ist die Frage, ob du dann schon zum 1. März die Zahlungen einstellen solltest, oder aber erst zum 1. April. Für den 1. März spricht nicht nur dein Kontostand, sondern auch, dass im Falle einer Vollstreckung man zumindest wüsste, dass ein Titel in der Welt ist.
Warum ist es so wichtig, dass der Titel aus der Welt kommt? Stell dir das als Spardose vor, aus dem könnte die Ex theoretisch ab Zahlungseinstellung noch 30 Jahre lang den aufgelaufenen Betrag pfänden. Da muss also was geschehen.
So, jetzt kannst du mich Löcher in den Bauch fragen, ich weiss, es ist kompliziert für den Laien.
Herzlichst
TK
Danke für die Information.
Das wird leider nicht so einfach sein. Ich nehme an, dass ich in dieser Sache einen Rechtsanwalt brauche. Es gibt kein anderes Dokument für das Scheidungsurteil. Da wir uns damals einig waren, ich mit der ExFrau ein guten Verhältnis habe, wäre es doch angebracht, mit Ihr zu reden und zu versuchen, dass wir das gemeinsam lösen.
Wäre das von Vorteil, wenn man gemeinsam einen Anwalt in Auftrag nimmt? Oder das über einem Notar regelt?
Hi,
es gibt keinen gemeinsamen Anwalt! Der Anwalt ist immer Interessenvertreter, würde er beide Seiten vertreten, beginge er gegenüber einer Seite Parteiverrat, das kann ihn die Zulassung kosten! Zumindest für Kindesunterhalt ist seinerzeit wohl ein Teilurteil ergangen, vermutlich eben auch für den Betreuungsunterhalt. Andernfalls würde das Urteil, welches ich vorhin hier rausgenommen habe, nicht Schlußurteil heissen.
Wichtig ist, dass du schriftlich von ihr bekommst, dass auf alle Rechte aus dem möglicherweise existierendem Tiltel ab sofort unwiederruflich verzichtet wird. Das muss sein. Wenn ihr das alleine hinbekommt, prima, wenn nicht, ab mit dir zum Anwalt.
Denn so ein Titel ist eine Zeitbombe. Geht ins Erbe mit ein, kann jederzeit "wachgeküsst" werden. Auch vom Job-Center, vom Witwer (Erbe), was weiss ich.
Wenn sie sich weigert, dir etwas Schriftliches zu geben, dann ab zum Anwalt, und zwar alleine. Aus Gründen der Sicherheit könnt Ihr gemeinsam diese Verzichtsurkunde auch beim Notar erstellen lassen. Unterschied zwischen Anwalt und Notar? Der Anwalt ist Interessenvertreter, er berät individuell über alle Rechtsfolgen für eine Seite. Der Notar ist gehalten, neutral zu sein. Er klärt zwar darüber auf, was er zu Papier gebracht hat auf Wunsch der Betroffenen, er wird aber nie sagen, diese oder jene Regelung benachteilige eine Seite, günstiger wäre doch .......
Aus diesem Grund darf ein Rechtsanwalt, der auch Notar ist, immer nur in einer Funktion tätig werden, nie in Personalunion.
Herzlichst
TK
Tag,
ich habe bisher immer bei den Scheidungen einen gemeinsammen Anwalt. Ich habe keine weiteren Anspüche gegeneinander. Kein Hof, kein Haus, kein Garten einfach nix.
Dann legen wir das erstmal auf Eis, ich rede mit Ihr, und am angenehmsen wäre der Notar.
Gruß RA
Hi,
ihr hattet keinen gemeinsamen Anwalt, einer von euch hatte einen Anwalt, der hat den Antrag bei Gericht gestellt, der andere konnte keinen Antrag stellen, da in Scheidungsverfahren Anwaltspflicht herrscht. Wichtig ist in deinem Fall, dass ein bestehender Titel außer Kraft gesetzt wird, so dass sich da nichts mehr an Schulden aufbauen kann.
Herzlichst
TK