Hallo in die Runde,
nun haben wir das AEG und es gibt natürlich Fragen, die mit der neuen Situation entstehen.
Eine Frage ist z.B. "Wird nur bei Anhaltspunkten für die Überschreitung der 100.000€ - Grenze die Regresspflicht geprüft"?
Durch die Vermutungsregelung sollten doch nicht mehr die Unterhaltspflichten aller in Betracht kommenden Angehörigen geprüft, sondern nur dort, wo im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 EUR vorliegen.
Wie passt das aber mit der Widerlegung der Vermutung nach § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII zusammen?
Ist es wirklich so, das der SHT zur Widerlegung der Vermutung nach § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII Angaben verlangen kann, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen?
Ich verstehe das einfach nicht.
Was soll dann der Zusatz "hinreichende Anhaltspunkte" wenn der SHT, zur Widerlegung Angaben verlangen kann.
Für laufende Verfahren ist die Sache eigentlich klar, denn da hat der SHT ja durch die Auskunft genügend Anhaltspunkte.
Was ist aber mit Erstanträgen ab 2020?
VG frase