Gelten Schenkungen von Dritten an den UHP als Schonvermögen?

  • Hi zusammen,


    ich lese schon lange in Eurem Forum und Ihr konntet schon für viel Klarheit in dem komplexen Thema des Elternunterhaltes sorgen :-).


    Nunmehr habe ich eine Frage an Euch die sich mir gestellt hat.


    Fall:


    1. UHP hat noch beide Eltern

    2. Die Eltern sind jedoch schon lange geschieden

    3. Vater des UHP wird Pflegefall und kann seine Pflege nicht alleine leisten

    4. UHP ist zur Leistung verpflichtet entsprechend seiner Leistungsfähigkeit

    5. Das Einkommen ist jedoch nicht hoch, sodass ggf. ein etwaiges Vermögen heranzuziehen ist

    6. Der UHP hat jedoch (zunächst; vgl. jedoch nachfolgend) kein eigenes Vermögen

    7. Die Mutter des UHP schenkt dem UHP ein Wohnhaus für das sie sich ein lebenslanges Wohnrecht und Nießbrauch vorbehält

    8. Der UHP hat somit sodann grds. Vermögen


    Frage:


    Muss der UHP das nunmehr vorhandene Vermögen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Pflege des Vaters verwenden (bspw. durch Verkauf) ? oder stellt dies Schonvermögen dar?


    Problem:


    Denn durch den Nießbrauch und das Wohnrecht sind aus dem geschenkten Objekt keine Erträge durch den UHP zu erzielen und auch ein (möglicher) Verkauf würde nur einen zumindest geminderten Verkaufserlös erzielen.


    Ich wäre Euch sehr verbunden, wenn Ihr mir Eure Einschätzung zu dieser Thematik geben könntet. Mein Empfinden würde es als ungerecht ansehen, wenn der UHP diese Schenkung verwenden müsste.

  • wurde der Sozialhilfeantrag in diesem Jahr gestellt, und liegt das Kind mit seinem Einkommen unter 100.000 € Brutto, dann ist kein Unterhalt zu zahlen, egal wie hoch das Vermögen ist, es können auch Millionen Euros sein

  • Hi Unikat,


    vielen lieben Dank für deine Antwort :-).


    Stimmt daran habe ich gar nicht gedacht; durch das neue Gesetz hat sich dies ja geändert.


    Wie wäre es, wenn man ein Einkommen über 100.000 EUR hat, aber bspw. durch Freibeträge/Abzüge aus dem laufenden Einkommen nicht leistungsfähig wäre.


    Würde sodann doch das Vermögen - und insbesondere auch aus einer Schenkung - herangezogen werden?

  • seit 01.01.2020 gibt es ein neues Gesetz mit der 100.000 € Grenze,


    das bedeutet, nur Unterhaltspflichtige mit über 100.000 € Einkommen pro Jahr müssen Unterhalt bezahlen, liegt man darunter, dann kein Unterhalt, egal wie hoch das Vermögen ist und aus welcher dieses stammt

  • Wie wäre es, wenn man ein Einkommen über 100.000 EUR hat, aber bspw. durch Freibeträge/Abzüge aus dem laufenden Einkommen nicht leistungsfähig wäre.


    Würde sodann doch das Vermögen - und insbesondere auch aus einer Schenkung - herangezogen werden?

    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc. und auch die Vermögensprüfung

  • Denn durch den Nießbrauch und das Wohnrecht sind aus dem geschenkten Objekt keine Erträge durch den UHP zu erzielen und auch ein (möglicher) Verkauf würde nur einen zumindest geminderten Verkaufserlös erzielen.

    liegt der Unterhaltspflichtige über der 100.000 € Grenze, dann prüft das Sozialamt auch die Vermögenssituation

    ich würde hier keinen Vermögenseinsatz annehmen

  • Hi Unikat,


    aber es gibt ja auch Fälle wo den betroffenen UHP über 100.000 EUR p.a. an Einkommen haben; jedoch keinen laufenden Unterhalt aufgrund ihrer eigenen familiären Situation leisten müssen.


    Für diesen Fall muss doch grds. ein etwaiges Vermögen eingesetzt werden, soweit es das Schonvermögen übersteigt - richtig?


    Grundsätzlich müsste sodann doch eine, wie von mir diskutierte Schenkung - soweit dadurch das Schonvermögen (betragsmäßig) überschritten wird eingesetzt werden -richtig?


    Mir stellt sich sodann eben die Frage ob dieser Vermögenseinsatz des geschenkten Vermögens sodann überhaupt zulässig und geboten ist (denn tatsächlich kann man - wenn überhaupt - nur einen geminderten Kaufpreis erzielen und es würde die Schenkung durch eine dann eintretende Unterhaltspflicht konterkariert werden.


    Was meinst Du dazu?

  • Grundsätzlich müsste sodann doch eine, wie von mir diskutierte Schenkung - soweit dadurch das Schonvermögen (betragsmäßig) überschritten wird eingesetzt werden -richtig?

    Schonvermögen kann sehr vielfältig sein, beispielsweise Geldanlage für die Altersvorsorge, oder Immobilienbesitz

    ob eine Schenkung vorliegt ist dabei egal, ohne Belang


    wie bereits gesagt, aus meiner Sicht keine Vermögensverwertung der Immobilie

  • Im Extremfall würde es doch dazu führen, dass das geschenkte Vermögen, welches eigentlich dem Sohn der Mutter zugute kommen soll, durch die dann (auflebene) Unterhaltspflicht zunichte gemacht wird.


    Letztlich würde dann die Mutter über den Umweg des Sohnes und dessen auflebende Unterhaltspflicht für die Pflege des seit langem geschiedenen Vaters aufkommen.


    Dies würde ich als sehr unfair empfinden.


    Daher meine Frage ob das geschenkte Vermögen als Schonvermögen zählt, oder ggf. aufgrund der bestehenden Lasten (Nießbrauch, Wohnrecht) nicht zu verwerten wäre.

  • 7. Die Mutter des UHP schenkt dem UHP ein Wohnhaus für das sie sich ein lebenslanges Wohnrecht und Nießbrauch vorbehält

    es besteht eine rechtliche Verpflichtung und aus meiner Sicht auch eine sittliche Verpflichtung gegenüber der Mutter

    aus diesen beiden Verpflichtungen ist eine Verwertung aus meiner Sicht ausgeschlossen

    davon mal abgesehen, ist der Wert des Hauses erheblich vermindert,

    auch aus diesem Grund ist eine mögliche Vertung ausgeschlossen, denn der Unterhaltspflichtige müsste bei einer Verwertung mit erheblichen Verlusten rechnen, wäre somit unwirtschaftlich, das schließt die Rechtsprechung aus

    Unwirtschaftlichkeit muss ein Unterhaltspflichtiger lt. Rechtsprechung nicht hinnehmen