Hi zusammen,
ich lese schon lange in Eurem Forum und Ihr konntet schon für viel Klarheit in dem komplexen Thema des Elternunterhaltes sorgen :-).
Nunmehr habe ich eine Frage an Euch die sich mir gestellt hat.
Fall:
1. UHP hat noch beide Eltern
2. Die Eltern sind jedoch schon lange geschieden
3. Vater des UHP wird Pflegefall und kann seine Pflege nicht alleine leisten
4. UHP ist zur Leistung verpflichtet entsprechend seiner Leistungsfähigkeit
5. Das Einkommen ist jedoch nicht hoch, sodass ggf. ein etwaiges Vermögen heranzuziehen ist
6. Der UHP hat jedoch (zunächst; vgl. jedoch nachfolgend) kein eigenes Vermögen
7. Die Mutter des UHP schenkt dem UHP ein Wohnhaus für das sie sich ein lebenslanges Wohnrecht und Nießbrauch vorbehält
8. Der UHP hat somit sodann grds. Vermögen
Frage:
Muss der UHP das nunmehr vorhandene Vermögen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Pflege des Vaters verwenden (bspw. durch Verkauf) ? oder stellt dies Schonvermögen dar?
Problem:
Denn durch den Nießbrauch und das Wohnrecht sind aus dem geschenkten Objekt keine Erträge durch den UHP zu erzielen und auch ein (möglicher) Verkauf würde nur einen zumindest geminderten Verkaufserlös erzielen.
Ich wäre Euch sehr verbunden, wenn Ihr mir Eure Einschätzung zu dieser Thematik geben könntet. Mein Empfinden würde es als ungerecht ansehen, wenn der UHP diese Schenkung verwenden müsste.