Verwertung von Vermögen beim UHB / Praktische Umsetzung

  • hi zusammen :),


    nunmehr hat sich mir eine weitere Frage gestellt bei der Ihr mir vielleicht helfen könntet.


    Dies betrifft die Verwertung des Vermögens beim UHB.


    Fall:


    -UHB bezieht eine Rente und hat kein weiteres Einkommen

    -UHB ist Inhaber einer ETW

    -UHB muss ins Pflegeheim und kann die ungedeckten Heimkosten nicht (mehr) tragen

    - (auch eine mögliche Vermietung der ETW deckt die Heimkosten nicht)


    Frage:


    1. Wie erfolgt die "Verwertung des Vermögens" des UHB praktisch?


    - Fordert der SHT den (möglichen) Betreuer auf das Vermögen zu veräußern?

    - Lässt sich der SHT eine Vormerkung im Grundbuch für die ETW eintragen?

    - Gewährt der SHT dem UHB ein Darlehen, welches im Grundbuch hinsichtlich der ETW gesichert ist?

    - Wie sind die üblichen Modalitäten eines solchen Darlehens? (Verzinsung, Darlehenshöhe etc.)

    - Was passiert wenn eine "Verwertung" nicht so schnell möglich ist? (Eine ETW verkauft sich nicht so schnell)

    - Was passiert wenn eine "Verwertung" unwirtschaftlich wäre? (Kein hoher Verkaufserlös; evtl. Verlust)

    - Gibt es alternative "Verwertungsmöglichkeiten"?


    Was sind Eure Erfahrungen mit dem Thema?


    Folgefrage:


    2. Ab wann wird der SHT eine RWA an die Kinder des UHB versenden? (Bei potentieller Verwertungsmöglichkeit oder bereits vorher?)


    Freue mich über Eure Antworten/Anmerkungen :)

  • 1. Wie erfolgt die "Verwertung des Vermögens" des UHB praktisch?

    ein Sozialamt hat verschiedene Möglichkeitkeiten, beispielsweise ein Darlehn gemäß § 91 SGB XII

    "Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird."


    dann wird das Sozialamt gemäß § 102 SGB XII sich die gezahlte Sozialhilfe von den Erben zurückholen:

    "(1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen"



    dieser Weg wird oft beschritten


    es liegt im Ermessen des Sozialamts, wie es vorgeht



  • dann wird das Sozialamt gemäß § 102 SGB XII sich die gezahlte Sozialhilfe von den Erben zurückholen:

    eine Verwertung durch das Sozialamt findet nicht statt, es kann auch niemand durch das Sozialamt gezwungen werden, die Immobilie zu veräußern


    wie die Erben die Rückzahlung finanzieren ist deren Sache

  • 2. Ab wann wird der SHT eine RWA an die Kinder des UHB versenden? (Bei potentieller Verwertungsmöglichkeit oder bereits vorher?)

    das hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter des Sozialamts ab, eine allgemeingültige Aussage gibt es nicht

    die Kinder sind vorerst nicht unterhaltspflichtig, wegen Vermögens des Elternteils

    und wenn sie unter der 100.000 € Grenze liegen, auch nicht

  • -UHB muss ins Pflegeheim und kann die ungedeckten Heimkosten nicht (mehr) tragen

    - (auch eine mögliche Vermietung der ETW deckt die Heimkosten nicht)

    würde denn die ETW nach Umzug ins Pflegeheim vermietet werden, oder soll sie verkauft werden, oder was soll mit der Wohnung geschehen?

  • würde denn die ETW nach Umzug ins Pflegeheim vermietet werden, oder soll sie verkauft werden, oder was soll mit der Wohnung geschehen?

    wie ein Sozialamt handeln würde, wenn die Wohnung nicht vermietet oder verkauft würde, diese Fragestellung kann ich so nicht beantworten


    hängt auch von der möglichen Verwertbarkeit ab, gibt es rechtliche, soziale oder auch wirtschaftliche Hindernisgründe


    es besteht jedoch seitens des Sozialamts die Möglichkeit gemäß § 19 Abs.5 SGB XII sog. erweiterte Sozialhilfe zu leisten,

    diese holt sich das Amt zu gegebener Zeit von den Kostenersatzpflichtigen wieder

  • - (auch eine mögliche Vermietung der ETW deckt die Heimkosten nicht)

    auch eine Vermietung ist Form von Verwertung,

    wenn noch dann noch ungedeckte Heimkosten entstehen, dann springt die Sozialhilfe ein, holt sich diese später wieder (von den Erben)

  • Hallo Unikat,


    was passiert, wenn der UHB nur eine Bestattungsvorsorge hat und sonst kein Erbe vorhanden ist.

    Die Bestattungsvorsorge ist ja bis zum Betrag X vor dem Amt zu Lebzeiten sicher.

    Kann der Erbe dann die Bestattungsvorsorge einsetzten oder oder geht das Geld ans Amt und der Erbe muss die Bestattung dann bezahlen?


    VG frase

  • was passiert, wenn der UHB nur eine Bestattungsvorsorge hat und sonst kein Erbe vorhanden ist.

    Die Bestattungsvorsorge ist ja bis zum Betrag X vor dem Amt zu Lebzeiten sicher.

    Kann der Erbe dann die Bestattungsvorsorge einsetzten oder oder geht das Geld ans Amt und der Erbe muss die Bestattung dann bezahlen?

    es kommt darauf an um welche Art von Bestattungsvorsorge es geht


    bei einer Sterbegeldversicherung gibt es einen Berechtigten,

    die ausgezahlte Summe gehört dann nicht zum Erbe


    wurde eine bestimmte Summe beim Bestatter hinterlegt und beispielsweise zugleich ein Grabplatz bezahlt, dann ist dies in der Regel für den Sozialhilfeempfänger Schonvermögen, sofern die angelegten Beträge sich im normalen Rahmen bewegen

    geschah die Anlage im Zeitrahmen 3 Monate vor Antrag auf Sozialhilfe gestellt, dann ist diese Anlage kein Schonvermögen mehr, muss also verwertet werden



    bevor § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben greift, sind die Bestattungskosten vom Erbe abzuziehen

  • bevor § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben greift, sind die Bestattungskosten vom Erbe abzuziehen

    im Gegensatz zu den üblichen Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben bei § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben, nur bis zur Höhe des Nachlasses

  • wurde eine bestimmte Summe beim Bestatter hinterlegt und beispielsweise zugleich ein Grabplatz bezahlt, dann ist dies in der Regel für den Sozialhilfeempfänger Schonvermögen, sofern die angelegten Beträge sich im normalen Rahmen bewegen

    geschah die Anlage im Zeitrahmen 3 Monate vor Antrag auf Sozialhilfe gestellt, dann ist diese Anlage kein Schonvermögen mehr, muss also verwertet werden

    Es wurde eine Bestattungsvorsorge bei einem Bestatter eingerichtet als schon die Sozialhilfe lief.

    Das hatte den Sinn, das Genossenschaftsanteile, die nach Auflösung der Wohnung des Bedürftigen ausgezahlt wurden, nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden sollte.

    Das Sozialamt konnte auch nichts tun, denn die Auflösung der Anteile, lag deutlich unter den Schonvermögensbetrag und wurde direkt in den Bestattungstreuhandfond überwiesen. Weitere Einzahlungen erfolgen durch monatliche Zahlung von 20€ , bis zum Schonvermögenshöchstbetragbetrag, vom Taschengeldkonto, des UHB.

    Ich gehe also davon aus, das hier keine Rückforderungen entstehen, denn der SHT, wurde über alle Schritte informiert und hat diese abgesegnet.


    VG frase

  • Unikat, weist Du aus deiner Erfahrung wie so ein Darlehen bemessen wird?


    Ist dies zinslos?


    Wird eine bestimmte Summe X bewilligt ? Oder peu a peu das Darlehen durch die Übernahme der Pflegekosten sukzessive erhöht?

    Wie bewertet der SHT typischerweise eine Immobilie? (Denn daran orientiert sich ja die Max. Darlehenshöhe)

  • das hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter des Sozialamts ab, eine allgemeingültige Aussage gibt es nicht

    die Kinder sind vorerst nicht unterhaltspflichtig, wegen Vermögens des Elternteils

    und wenn sie unter der 100.000 € Grenze liegen, auch nicht

    Kann man in so einem Fall gegen die RWA vorgehen (Einspruch), sodass sie keine Wirkung entfaltet?

  • Das bedeutet das zunächst aber zunächst eine Vermögenswertung beim UHB erfolgen muss, die typischerweise mit der Darlehensvariante erfolgt - richtig?

  • würde denn die ETW nach Umzug ins Pflegeheim vermietet werden, oder soll sie verkauft werden, oder was soll mit der Wohnung geschehen?

    Ich denke der Optimalfall ist eine Vermietung, dann scheidet eine Verwertung jedoch aus.


    Wenn die Rente und Vermietungseinkünfte nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen, wird dann der UHP schon zur Leistung aufgefordert oder kann dieser die Verwertung dann wieder beantragen?

  • Wenn sich der SHT das Geld vom Erben wieder zurück holt.


    Wie sind hier die Rückzahlungsmodalitäten?


    Habt Ihr Erfahrungswerte (lfd. Zahlung oder Einmalzahlung, ggf. Abschlag etc,)

  • Kann man auch als Erbe noch gegen ggf. nicht detailliert dargelegte Investitionskosten oder Ausbildungskosten des SHT vorgehen?


    Oder sind diese bereits durch die Bewilligung eines Darlehens an den UHB „genehmigt“?

  • ich kann bei etlichen Themen nur grundsätzlich antworten,

    hängt immer vom jeweiligen Sachbearbeiter des Sozialamts ab


    gegen eine RWA kann man nicht vorgehen, da nur eine Information,

    gegen ein Auskunftsersuchen ja, da Verwaltungsakt


    liegt der Unterhaltspflichtige unter 100.000 €, dann keine Unterhaltspflicht, da hier eine Immobilie vorliegt, auch keine Unterhaltspflicht, bis zum Verbrauch des Wertes der Immobilie


    gegen Investitionskosten, etc. keine Vorgehensweise möglich, das wäre Unterhaltsrecht, hier handelt es sich um einen Fall von Sozialhilferecht