Guten Morgen,
ich antworte hier mal aus Sicht eines Sozialhilfeträgers:
Wenn die Wohnung der leistungsberechtigten Person (des Bedürftigen) nach dem Umzug in die Einrichtung leer steht, also kein Ehegatte dort lebt, wird der Sozialhilfeträger die Verwertung, also den Verkauf der Wohnung fordern.
Eine Beschränkung auf die Miete und gleichzeitig Eintragung einer Grundschuld zugunsten des SHTr., weil die Miete nicht zur Kostendeckung reicht, wird es nicht geben. Wozu auch? Die Wohnung wird nicht mehr benötigt.
Wenn die Wohnung in der Familie gehalten werden soll, müssen die Angehörigen sie zu einem marktüblichen Preis abkaufen.
Bis zum Verkauf kann der SHTr. die offenen Heimpflegekosten die nach Abzug der Renten und des Pflegegeldes übrig bleiben, im Rahmen der sogenannten "erweiterten Kostenzusage" übernehmen. Das geht aber nur, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, das einzusetzen ist.
Durch die erweiterte Kostenzusage müssen die Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn die Wohnung verkauft wurde.
Möglich ist auch, dass die Einrichtung (das Pflegeheim) die Füße still hält und wartet, bis die Wohnung verkauft ist; zumal sie ja mindestens die Renten und das Pflegegeld zur Kostendeckung bekommt.
Der Leistungsberechtigte kann ja auch auf sein (geschütztes) Vermögen zurückgreifen und dieses einsetzen. Mit dem Verkaufserlös kann er sein Vermögen dann ja wieder auf den Schonbetrag aufstocken.
Im Moment bekommt man Immobilien recht gut verkauft. Das sollte vergleichsweise schnell über die Bühne gehen, wenn du einen Makler, die Sparkasse etc. einschaltest.
Die Frage nach Kostenersatz durch die Erben stellt sich dann eher nicht: Dein Vater wird längere Zeit Selbstzahler sein und erst nach Verbrauch des Sparvermögens Leistungen beantragen müssen. Da ist dann nicht wirklich etwas zu erben.
Übrigens könntest du dann aus dem Verkaufserlös auch eine Bestattungsvorsorge (Vertrag mit einem Bestatter) anlegen. Dann wirst du später nicht mit den Bestattungskosten belastet. Lass dir von deinem SHTr. den Höchstbetrag nennen, bis zu dem eine Bestattungsvorsorge geschützt ist.
Bezüglich der RWA hat Unikat recht:
Sie hat nur eine Hinweis. und Warnfunktion, dass du möglicherweise auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wirst.
Erst, wenn Unterlagen angefordert werden, wird es "ernst".
Ich hoffe, das hilft dir weiter.