Selbsterhalt Berechnung Mangelfall

  • Hallo,


    ich bin neu hier und habe mal eine Frage zum Umgang des Jugendamtes mit der Erhöhung des Selbstbehaltes im Mangelfall:

    Mein Mann hat zwei Kinder aus vorherigen Beziehungen (auch verschiedene Mütter), wir haben zwei gemeinsame Kinder im Haushalt (6 J.& 7 J.) und eine Tochter (12 J.), die ich "mitgebracht" habe. Wir sind seit 2016 verheiratet.

    Das JA (Dresden) hat sich gut 3 Jahre Zeit gelassen (trotz sofortiger Einkommensnachweise durch uns) den Unterhalt für die Älteste Tochter (17 J.) zu berechnen. Da mein Mann knapp 1.500€ netto verdient und alle seine Minderjährigen Kinder in die Berechnung des Unterhalts einfließen ist es ja ein sog. Mangelfall.

    Bei der Berechnung (die letztes Jahr mit dem "alten" Selbstbehalt) gemacht wurde kam ein monatl. Unterhalt i.H.v. 162,-€ für die Große heraus. Der Rest wird via UHV gezahlt, hier zahlen wir monatlich ab, mehr geht tatsächlich nicht.

    Der Selbstbehalt ist ja zum 01.01.20 gestiegen und wird bei uns um 10% gekürzt, weil wir verheiratet sind. Bisher kam aber kein Änderung vom JA. Mein Mann hat dann mal da angerufen und gefragt, ob das nicht berücksichtigt werden muss. Das JA hat geantwortet, dass das frühestens bei der nächsten Anforderung im August berücksichtigt werden kann, wenn überhaupt..

    Finde das jetzt schon ein bisschen seltsam. Habt ihr da Erfahrungen? Den Unterhalt einfach so kürzen möchten wir jetzt auch nicht, aber das ist ja schon ein bisschen Geld. Ich habe mir neben meinem Vollzeitjob eine Nebentätigkeit suchen müssen, um überhaupt den Unterhalt zahlen zu können und unsere eigenen Kinder irgendwie über die Runden zu bekommen.


    LG

  • Meine Erfahrung mit dem JA ist, dass die viele Fehler machen.

    Man muss ALLES kontrollieren!


    Allerdings war es bei mir so, dass sie alle Fehler korrigiert haben, auf die ich sie hingewiesen habe.

    Was man machen soll, wenn sich das JA so stur stellt wie bei euch, weiß ich allerdings nicht.

    Ich würde aber auf jeden Fall nicht einfach so alles zahlen.

  • Hi,


    offensichtlich habt ihr das System noch nicht so ganz verstanden. Abänderungen passieren nicht automatisch, sondern auf Antrag. Und das Jugendamt ist in der Regel Interessenvertreter des Kindes und nicht der Unterhaltszahler. Wir wissen auch nicht, ob ein Titel existiert, ob ihr mit der Unterhaltsvorschußkasse verhandelt habt oder aber ob das Kind im Rahmen einer Beistandsschaft vom Jugendamt betreut wird.


    Also, liefere uns etwas mehr "Futter."


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    vielen Dank für eure schnellen Antworten.

    Es besteht weder ein Titel, noch eine Beistandschaft. Das läuft alles über die Unterhaltsvorschusskasse.

    Verhandelt wurde lediglich die Rückzahlung der (nach 3 Jahren recht hohen Summe) der Vorschussleistungen durch die Unterhaltsvorschusskasse.


    LG

  • Hallo noch mal,


    alle Unterlagen durchgeguckt, nirgendwo auch nur den Hauch eines Hinweises auf einen Titel entdeckt. Mein Mann hatte nie ein Verfahren (gerichtlicher Titel), geschweige denn freiwillig eine Titulierung unterschrieben.


    LG

  • Guten Morgen.

    Die Unterhaltsvorschußkasse kann sich ihre Titel gegen den Pflichtigen in Höhe der geleisteten Beträger selber schreiben, da muß der Pflichtige gar nichts dazu tun. Wenn ihr mit der Berechnung des JA nicht einverstanden seid, dann schreibt ihr eben einen Widerspruch und wenn dem nicht abgeholfen wird, müsst ihr überlegen, ob ihr gerichtlich dagegen vorgehen wollt. Da wäre eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Kostet je nach Schwierigkeit des Falls 80-200 Euro. Möglicherweise hat dein Mann aber auch wegen seines relativ geringen Einkommens Anspruch auf Beratungshilfe. Einen Beratungshilfeschein beantragt man bei dem zuständigen Amtsgericht (eures Wohnortes).

  • Hallo.


    Dann könnte man noch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Ob das Jugendamt das macht, ist aber

    deren Ermessenssache, wenn man so wie hier jahrelang einfach nur untätig war und hofft, daß der Donner über einen hinwegzieht.
    Eine Frist unverschuldet verstreichen lassen kann man z. B. nur bei schwerer Krankheit oder falscher, bzw. fehlender Rechtsmittelbelehrung.

  • Hi,


    nö, keine Ermessensentscheidung. Es müsste nachweisbar dargelegt werden, dass man verhindert war (also quasi im Koma lag), und sich deshalb nicht wehren konnte. Ein solcher Bescheid ist nichts anderes als ein Knöllchen wegen Falschparkens, ein Bescheid der Stadt, Hundesteuer zu zahlen, seine Müllabfuhr. Das wird häufig übersehen und dann haben wir bestandskräftige Verwaltungsakte. Man kann natürlich jetzt so tun, als sei das das erste Schriftstück, was man bekommt Vorsichtshalber Widerspruch einlegen, und gucken, was passiert.


    Herzlichst


    TK