Ermittlung Altersvorsorgevermögen / Beginn der Berufstätigkeit ?

  • Hi zusammen :-),


    anbei ein Thema das die Ermittlung des Altersvorsorgevermögens betrifft und für den Fall Anwendung findet als das der UHP aus laufendem Einkommen kein Unterhalt zahlen kann und daher aufgrund Vermögens herangezogen wird.


    Aktueller Stand der Berechnung:


    Der BGH berechnet das Altersvorsorgevermögen unter Berücksichtigung des aktuellen Monatsbruttogehaltes des UHP hiervon 5% und seit Beginn der Berufstätigkeit kapitalisiert mit 4%.


    Bsp.: Mtl. Bruttoeinkommen EUR 5.000, davon max. 5% lfd. Altersvorsorgezuführungen = EUR 250 mtl., Dauer der Berufstätigkeit 20 Jahre; Altersvorsorgevermögen EUR 90.972


    Zu Gunsten des UHP wird das aktuelle Gehalt des UHP herangezogen und in der Berechnung berücksichtigt obwohl er ggf. zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit weniger Einkommen hatte.


    Fraglich und offen ist hierbei die Dauer der Berufstätigkeit bzw. deren Beginn.


    Dies ist wesentlich für die Ermittlung.


    Daher folgende offene Fragen:


    1. Ab wann wird der Beginn der beruflichen Tätigkeit gerechnet?

    2. Gilt nur der aktuell ausgeübte Beruf des UHP oder auch vorherige Tätigkeiten?

    3. Wie verhält es sich mit einem Studium; ggf. zwischen Erwerbsphasen zur Qualifizierung?

    4. Wie werden Mini Jobs berücksichtigt; zählen diese dazu?

    5. oder zählt ggf. die Erwerbstätigkeit im Teenageralter bereits dazu bzw. eine Ausbildung?

    6. oder wird generell von einem 35 / 40 jährigen Berufsleben ausgegangen?


    So bin ich gespannt was Ihr dazu meint, bzw. was Eure Erfahrungen sind.


    Vielen Dank für Eure Mühe :)

  • Mtl. Bruttoeinkommen EUR 5.000,

    mit diesem Einkommen keine Unterhaltspflicht, da unter der 100.000 € Grenze, das Vermögen bleibt draußen vor, selbst wenn es Millionen Euros sind


    dies gilt gleichermassen für Arbeitnehmer wie für Rentner

  • mit diesem Einkommen keine Unterhaltspflicht, da unter der 100.000 € Grenze, das Vermögen bleibt draußen vor, selbst wenn es Millionen Euros sind


    dies gilt gleichermassen für Arbeitnehmer wie für Rentner

    Unikat, stimmt, da habe ich einen Denkfehler.


    Wenn man <100 TEUR an Einkommen hat, ist man aus einer möglichen Unterhaltspflicht heraus.


    Etwas anderes kann nur gelten wenn man >100 TEUR an Einkommen hat und bspw. aufgrund der Selbstbehalte (eigener Selbstbehalt, Ehegatten- und Kinderselbstbehalte) sowie etwaiger Abzugsposten aus den laufenden Einkünften nicht leistungsfähig ist.


    Dann spielt das Vermögen doch eine Rolle und meine Frage bzgl. des Beginns der Berufstätigkeit wird wieder relevant


    Wie seht Ihr dies in so einem Fall?

  • bis 100.000 € Vermögen für die Altersvorsorge ist als geschützt anzusehen

    hängt wie immer vom Einzelfall ab, deswegen ist diese Fragestellung so pauschal nicht zu beantworten

    bis jetzt liegt jedenfalls noch kein Urteil vor, das Vermögen für die Altersvosorge bei einem Arbeitnehmer verrentet hat

    im übrigen ist bei einem Arbeitnehmer, der mit seinem Brutto über 100.000 € liegt anzunehmen, das genügend Leistungsfähigkeit vorliegt, den geforderten Betrag zu bezahlen, mit der Folge, kein Einsatz des Vermögens

  • bis 100.000 € Vermögen für die Altersvorsorge ist als geschützt anzusehen

    hängt wie immer vom Einzelfall ab, deswegen ist diese Fragestellung so pauschal nicht zu beantworten

    bis jetzt liegt jedenfalls noch kein Urteil vor, das Vermögen für die Altersvosorge bei einem Arbeitnehmer verrentet hat

    im übrigen ist bei einem Arbeitnehmer, der mit seinem Brutto über 100.000 € liegt anzunehmen, das genügend Leistungsfähigkeit vorliegt, den geforderten Betrag zu bezahlen, mit der Folge, kein Einsatz des Vermögens

    Diese Argumentation ist mir einleuchtend


  • wurde schon oft diskutiert, z.B.

    Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren wegen Kritik an Elternunterhalt (Verfassungstreue)


    eine eindeutige Antwort bzw. Urteil wirst du nicht finden, als UHP sollte man in den meisten Fällen darauf bestehen, dass die Berufstätigkeit ab dem 18. Lebensjahr gerechnet wird.


    wie die Rechtsprechung in den nächsten 1-2 Jahren sich entwickelt, ist momentan unklar