Hi zusammen :-),
anbei ein Thema das die Ermittlung des Altersvorsorgevermögens betrifft und für den Fall Anwendung findet als das der UHP aus laufendem Einkommen kein Unterhalt zahlen kann und daher aufgrund Vermögens herangezogen wird.
Aktueller Stand der Berechnung:
Der BGH berechnet das Altersvorsorgevermögen unter Berücksichtigung des aktuellen Monatsbruttogehaltes des UHP hiervon 5% und seit Beginn der Berufstätigkeit kapitalisiert mit 4%.
Bsp.: Mtl. Bruttoeinkommen EUR 5.000, davon max. 5% lfd. Altersvorsorgezuführungen = EUR 250 mtl., Dauer der Berufstätigkeit 20 Jahre; Altersvorsorgevermögen EUR 90.972
Zu Gunsten des UHP wird das aktuelle Gehalt des UHP herangezogen und in der Berechnung berücksichtigt obwohl er ggf. zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit weniger Einkommen hatte.
Fraglich und offen ist hierbei die Dauer der Berufstätigkeit bzw. deren Beginn.
Dies ist wesentlich für die Ermittlung.
Daher folgende offene Fragen:
1. Ab wann wird der Beginn der beruflichen Tätigkeit gerechnet?
2. Gilt nur der aktuell ausgeübte Beruf des UHP oder auch vorherige Tätigkeiten?
3. Wie verhält es sich mit einem Studium; ggf. zwischen Erwerbsphasen zur Qualifizierung?
4. Wie werden Mini Jobs berücksichtigt; zählen diese dazu?
5. oder zählt ggf. die Erwerbstätigkeit im Teenageralter bereits dazu bzw. eine Ausbildung?
6. oder wird generell von einem 35 / 40 jährigen Berufsleben ausgegangen?
So bin ich gespannt was Ihr dazu meint, bzw. was Eure Erfahrungen sind.
Vielen Dank für Eure Mühe