die armen Kinder unterliegen auch nicht mehr dem Nachrang der Sozialhilfe und damit nicht mehr dem Unterhaltsrecht
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Die Auskunftspflicht im Rahmen des § 117 SGB XII ist eben nicht davon abhängig, ob die Kinder letztendlich zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können oder nicht. Vielmehr reicht es aus, dass sie potentiell und nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind, als Abkömmlinge ersten Grades. So auch diverse Entscheidungen wie bsw. das BVerwG 21.1.1993 – 5 C 22/90; LSG NRW 16.5.2013 – L 9 SO 212/12, BeckRS 2013, 70785.
Und danach ist eine Verpflichtung von Unterhaltspflichtigen zur Auskunft ebenso wenig wie bei einer Überleitung eines sonstigen Anspruches davon abhängig, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht.
Nur in Fällen, in denen ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen wäre, würde kein Auskunftsanspruch im Rahmen von § 117 SGB XII bestehen...hier unterliegen die Kinder weiterhin jedoch dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht. Somit gilt die Auskunftspflicht auch für die "armen" Kinder, wenn dies für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches unentbehrlich ist.
Das ist meine Auffassung. Mal sehen wie die ersten Verfahren hierzu entschieden werden...