das Angehörigen-Entlastungsgesetz aus der Sicht von RA Hauß

  • die armen Kinder unterliegen auch nicht mehr dem Nachrang der Sozialhilfe und damit nicht mehr dem Unterhaltsrecht



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    Die Auskunftspflicht im Rahmen des § 117 SGB XII ist eben nicht davon abhängig, ob die Kinder letztendlich zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können oder nicht. Vielmehr reicht es aus, dass sie potentiell und nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind, als Abkömmlinge ersten Grades. So auch diverse Entscheidungen wie bsw. das BVerwG 21.1.1993 – 5 C 22/90; LSG NRW 16.5.2013 – L 9 SO 212/12, BeckRS 2013, 70785.

    Und danach ist eine Verpflichtung von Unterhaltspflichtigen zur Auskunft ebenso wenig wie bei einer Überleitung eines sonstigen Anspruches davon abhängig, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht.


    Nur in Fällen, in denen ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen wäre, würde kein Auskunftsanspruch im Rahmen von § 117 SGB XII bestehen...hier unterliegen die Kinder weiterhin jedoch dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht. Somit gilt die Auskunftspflicht auch für die "armen" Kinder, wenn dies für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches unentbehrlich ist.


    Das ist meine Auffassung. Mal sehen wie die ersten Verfahren hierzu entschieden werden...

  • Nur in Fällen, in denen ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen wäre, würde kein Auskunftsanspruch im Rahmen von § 117 SGB XII bestehen...hier unterliegen die Kinder weiterhin jedoch dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht. Somit gilt die Auskunftspflicht auch für die "armen" Kinder, wenn dies für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches unentbehrlich ist.


    Das ist meine Auffassung.

    du berücksichtigst in keiner Weise das Angehörigen-Entlastungsgesetz, sondern beziehst dich ausschließlich auf das alte Recht, gültig bis zum 31.12.2019


    darum sind sämtliche Aussagen von dir ohne Relevanz, sorry

  • du berücksichtigst in keiner Weise das Angehörigen-Entlastungsgesetz, sondern beziehst dich ausschließlich auf das alte Recht, gültig bis zum 31.12.2019


    darum sind sämtliche Aussagen von dir ohne Relevanz, sorry


    Die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung im Rahmen von § 117 SGB XII wurde durch das neue AEG nicht geändert. Ich bin mir aber sicher, dass künftige Rechtsprechung diese Frage und die Antwort hierauf präzisieren wird.


    Ich vertrete weiterhin die Meinung von Rechtsanwalt Hauß und danach besteht die Auskunftspflicht bei Geschwistern fort, wenn eines der Geschwister die Einkommensgrenze offenkundig übersteigt!!


    Im Übrigen: ich dachte, dass hier im Forum unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht werden...dass jedoch Meinungen zensiert werden mit dem Hinweis, dass sämtliche Aussagen von mir ohne Relevanz seien, das finde ich schon etwas befremdlich! Schade :-(

  • Die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung im Rahmen von § 117 SGB XII wurde durch das neue AEG nicht geändert. Ich bin mir aber sicher, dass künftige Rechtsprechung diese Frage und die Antwort hierauf präzisieren wird.

    nein?


    der neu eingefügte Passus des AEG in § 94 SGB XII:

    "(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder."



    seit Monaten wird hier im Forum über die durch das Gesetz veränderte Auskunftspflicht ausgiebig diskutiert, u. a. auch zu der Fragestellung, wie sich die eingefügten Änderungen im Einzelnen darstellen


    und dann kommst du mit der Aussage, es hat sich nichts geändert, sorry,

    diese Aussage ist nicht nachvollziehbar


    die neue Regelung übernimmt die bisher nur bei Leistungen der Grundsicherung geltende Auskunftsverpflichtung auf alle Leistungen der Sozialhilfe, dies ist eine grundlegende Änderung

    deswegen können die bisherigen Urteile zu § 43 SGB XII (Grundsicherung) auf sämtliche Fälle seit 01.01.2020 übertragen werden, wenn das keine massive Veränderung darstellt

    aus der Gesetzesbegündung:


    "§ 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben"


    es ist somit festzuhalten, das Thema Auskunft hat sich durch die Einführung der Vermutungsregel bei sämtlichen Leistungen der Sozialhilfe massiv verändert,

    diese Vermutungsregel gab es vor 01.01.2020 in dieser Bandbreite nicht




  • wenn sich deiner Meinung nach sich nichts geändert hat, dann ist also die Einfügung von 1a in § 94 SGB XII zum Thema Auskunft völlig bedeutungslos

    sehe ich das so richtig?

  • zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:


    1. nach altem Recht, also bis zum 31.12.2019, konnte das Sozialamt

    gemäß § 1605 BGB (bürgerliches Recht)

    bzw. gemäß § 117 SGB XII (Sozialhilferecht) von jedem unterhaltspflichtigen Kind Auskunft verlangen, bei 117 auch vom Ehepartner

    die seltene Ausnahme war die sog. "Negativevidenz" bei § 117 SGB XII


    2. Darf das Sozialamt im Jahr 2020 für die Vorjahre Auskunft verlangen?

    ja, denn das "neue Gesetz (AEG)" gilt erst ab dem 01.01.2020


    Ist die folgende Aussage von RA Hauß richtig?

    Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt für 2020 erst verlangen, wenn feststeht, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für den nach 2019 liegenden Zeitraum überschritten wird. Dies kann erst festgestellt werden wenn die steuerliche Aufarbeitung des Jahres abgeschlossen ist - also am Jahresende oder noch später. Eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2020 zu begründen.

    wie in jedem Unterhaltsfall bezieht sich eine Auskunft immer auf die Vergangenheit, denn die zukünftige Entwicklung steht ja nicht fest,

    aus den Daten der Vergangenheit wird eine Prognose abgeleitet,

    und auf dieser Basis wird der künftige Unterhalt berechnet


    warum RA Hauß auf die Idee kommt, dies wäre nicht möglich, ist für mich nicht nachvollziehbar, steht auch so nicht im Gesetz,

    ein Aushebeln des Unterhaltsrecht hat der Gesetzgeber bei der Einführung des AEG in keiner Weise beabsichtigt

    stattdessen gilt folgendes:


    aus § 94 SGB XII:

    "Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen"


    falls der Unterhaltspflichtige der Auffassung ist, sein Einkommen wird 2020 unter der Grenze liegen, dann hat er dies darzulegen und zu beweisen

    (ich kann mir durchaus vorstellen, in diesem Jahr wird es wegen Corona bei etlichen Unterhaltspflichtigen eine erhebliche Einkommenseinbuße geben)


    3. mit dem seit 01.01.2020 geltenden AEG wurde folgender Passus in § 94 SGB XII zum Thema Auskunft eingefügt:

    "Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden."


    im Gegensatz zum alten Recht gibt es keine generelle Auskunftsverpflichtung mehr, nur in Ausnahmefällen kann für die Jahre ab 2020 noch Auskunft verlangt werden,

    - und zwar dann, wenn das Sozialamt "hinreichende Anhaltspunkte" für ein Überschreiten der Einkommensgrenze hat, und dies hat das Sozialamt darzulegen,

    Stichwort: ein Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII ist ein Verwaltungsakt und bedarf einer Begründung, siehe § 35 SGB X

    - und zwar nur vom unterhaltspflichtigen Kind selber, legt der Unterhaltspflichtige beispielsweise einen Einkommenssteuerbescheid vor, der klarstellt, er liegt unter der Grenze, dann ist er draußen vor, kein Elternunterhalt


    liegt der Unterhaltspflichtige über der Grenze, dann gilt das Unterhaltsrecht mit all seinen Konsequenzen

    gibt es Geschwister, dann zahlen nur die Kinder, die über der Grenze liegen, gemäß ihrer finanziellen Verhältnissen wird zwischen den "reichen" Kindern eine Quotierung vorgenommen






  • eine weitere Aussage von RA Hauß


    Wird 2021 oder später eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für ein Jahr festgestellt, für das der Sozialhilfeträger Leistungen an die Eltern erbracht hat, sind Nachzahlungen fällig. Wenn Ihr Einkommen diese Grenze (voraussichtlich) übersteigen wird, sollten Rückstellungen gebildet werden.

    auch hier stellt sich die Frage, ist diese Aussage richtig oder falsch?

  • Unikat : da wir ja schon solche Schreiben vom Amt hatten, gibt es hier nach meiner Meinung aber einen Unterschied zwischen alten Fällen,


    1. vor dem 1.12020 Auskunft erteilt und

    2. neuen Fällen, nach 1.1.2020 Antrag gestellt.


    Im ersten Fall liegen dem Amt Zahlen vor, die man in die Zukunft rechnen kann (Covid-19 mal aussen vor)

    Hier kann der SHT einfach argumentieren, wenn der UHP z.B. 90.000 Butto in 2018 hatte.


    Zur Frage der Nachzahlungen.

    auch hier stellt sich die Frage, ist diese Aussage richtig oder falsch?

    wenn der SHT den UHP darauf aufmerksam gemacht hat und eine RWA vorlag, könnte ich mir den Regress vorstellen.


    VG frase

  • 1. vor dem 1.12020 Auskunft erteilt und

    2. neuen Fällen, nach 1.1.2020 Antrag gestellt.

    im Fall 1 hängt es davon ab, liegt der Unterhaltspflichtige über oder unter der Grenze

    liegt er darüber, dann kann das Sozialamt auch für die Zukunft fordern

    bei Fall 2 ist es ähnlich, denn es kann Auskunft für 2019 verlangt werden, stellt sich heraus, der Unterhaltspflichtige liegt im Jahr 2019 über der Grenze, dann kann das Sozialamt auch für die Zukunft fordern


    wenn der SHT den UHP darauf aufmerksam gemacht hat und eine RWA vorlag, könnte ich mir den Regress vorstellen.

    die Antwort auf die Frage des Regress beantwortet § 1613 BGB, Unterhalt für die Vergangenheit


    (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.



    im Gegensatz zu RA Hauß kann das Sozialamt aus meiner Sicht auf Basis der Auskunft aus 2019 Unterhalt auch für 2020 fordern, wenn der Unterhaltspflichtige in dem Jahr 2019 über der Grenze lag, dann erübrigt sich eigentlich die Diskussion


    um die Fragestellung grundsätzlich zu beantworten, ist ein Regress möglich, muss man sich mit den Regeln des Verzuges auseinandersetzen, insbesondere mit der Rechtswahrungsanzeige, denn Hauß verneint ja die Basis 2019, wäre nicht anzuwenden


    dazu folgendes Beispiel:

    im Januar 2020 bekommt der Unterhaltspflichtige eine Rechtswahrungsanzeige und zugleich eine Auskunftsforderung für das Jahr 2019

    nach Hauß ist eine Forderung nicht möglich, sondern nur ein nachträglicher Regress


    die Frage lautet also, welche Voraussetzungen müssen für einen rechtswirksamen Regress (Unterhalt für die Vergangenheit) gegeben sein


  • dazu folgendes Beispiel:


    im Januar 2020 bekommt der Unterhaltspflichtige eine Rechtswahrungsanzeige und zugleich eine Auskunftsforderung für das Jahr 2019


    nach Hauß ist eine Forderung nicht möglich, sondern nur ein nachträglicher Regress

    da Hauß der Meinung ist, die Auskunftsforderung für das Jahr 2019 kann für das Jahr 2020 nicht herangezogen werden, dann verbleibt noch die Rechtswahrungsanzeige als Basis für einen möglichen Regress im Jahr 2021


    kann die Rechtswahrungsanzeige eine rechtswirksame Regressforderung im Jahr 2021 begründen,

    also eine rückwirkende Forderung seit Erhalt der RWA,

    kann die die RWA einen Verzug begründen,

    wie es § 1613 BGB als Voraussetzung ansieht?


    aus § 1613 BGB

    "zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen"

  • kann die Rechtswahrungsanzeige eine rechtswirksame Regressforderung im Jahr 2021 begründen,

    also eine rückwirkende Forderung seit Erhalt der RWA,

    kann die die RWA einen Verzug begründen,

    wie es § 1613 BGB als Voraussetzung ansieht?

    Was meinst du? Ist mit der RWA nicht klargestellt, das es eine Forderung geben kann?


    Das scheint ja auch RA Hauß so zu sehen. Er empfiehlt eine Rücklage zu bilden, falls man über der Grenze liegt.


    VG frase

  • Was meinst du? Ist mit der RWA nicht klargestellt, das es eine Forderung geben kann?

    eine Rechtswahrungsanzeige für sich genommen setzt einen Unterhaltspflichtigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Verzug

    in § 1613 BGB wird unmissverständlich klargestellt, es gibt 3 Möglichkeiten:



    "... über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist."


    Eine RWA kann grundsätzlich mit einer Mahnung gleichgesetzt werden, eine Mahnung setzt den Schuldner in Verzug

    damit ist es zu einer Verzugswirkung muss die RWA mehrere Anforderungen erfüllen, ansonsten kein Verzug

    "Eine ordentliche Mahnung grundsätzlich voraus, dass ab einem konkreten Zeitpunkt ein konkret bezifferter Betrag an Unterhalt gefordert wird"

    siehe dazu § 286 BGB

    "(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug."


    siehe dazu auch Urteil des BGH vom 30.11.1983, AZ: 31/82, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen


    da ja nach Meinung von Hauß die Forderung erst im Jahr 2021 nach Auskunft erhoben werden soll,

    dann hat die RWA = Mahnung im Jahr 2020 keine Verzugswirkung

    kein Verzug = keine rückwirkende Forderung



  • Hallo Unikat, hier wurde von einem betroffenen mal ein Schreiben vom Amt eingestellt.


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    Hier lag eine RWA vor, der UHP hat Auskunft erteilt und bis Ende 2019 gezahlt.

    Eine konkrete weitere Forderung besteht jetzt nicht.

    In 2021 entscheidet das Amt anhand des EStB ob für 2020 gezahlt wird oder nicht.

    Ist damit der UHP in Verzug?


    VG frase

  • In 2021 entscheidet das Amt anhand des EStB ob für 2020 gezahlt wird oder nicht.

    Ist damit der UHP in Verzug?

    die Antwort des Sozialamts ist rechtlich falsch


    1 im Moment besteht keine fällige Unterhaltsforderung, somit kein Verzug

    2. gemäß § 1613 kann erst ab neuem Auskunftsersuchen Unterhalt gefordert werden, die Betonung liegt auf ab, nie rückwirkend

    denn Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht gefordert werden


    aus § 1613 BGB


    (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen,


  • In 2021 entscheidet das Amt anhand des EStB ob für 2020 gezahlt wird oder nicht.

    das Sozialamt wird Auskunft im Jahr 2021 Auskunft fordern, ist anzunehmen,

    wenn der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegen sollte, dann wird der SHT enstsprechend der Leistungsfähigkeit Unterhalt fordern


    ein grundlegendes Problem besteht in der "Auslegung" einer Rechtswahrungsanzeige, wie ist die Mahnfunktion zu verstehen,

    Anwälte nehmen eine "automatische" Verzugswirkung einer RWA fast immer an, sie beschäftigen sich nicht näher damit, ob dies richtig oder falsch ist, dies ist für den Unterhaltspflichtigen sehr bedauerlich, denn es kostet ihn viel Geld

  • im Gegensatz zu RA Hauß kann das Sozialamt aus meiner Sicht auf Basis der Auskunft aus 2019 Unterhalt auch für 2020 fordern, wenn der Unterhaltspflichtige in dem Jahr 2019 über der Grenze lag, dann erübrigt sich eigentlich die Diskussion

    ich möchte dies an dem Beispiel eines Selbständigen verdeutlichen:


    bei einem Selbständigen sind für die letzten 3 Jahre Auskunft zu erteilen,

    nach Hauß wäre dies dann erst im Jahr 2023 möglich um Unterhalt für 2020 fordern zu können



    Aussage von Hauß:

    Der Sozialhilfeträger kann Unterhalt für 2020 erst verlangen, wenn feststeht, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € für den nach 2019 liegenden Zeitraum überschritten wird. Dies kann erst festgestellt werden wenn die steuerliche Aufarbeitung des Jahres abgeschlossen ist - also am Jahresende oder noch später. Eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2020 zu begründen.

  • In 2021 entscheidet das Amt anhand des EStB ob für 2020 gezahlt wird oder nicht.

    mal angenommen der Unterhaltspflichtige kann seinen EStB im Jahr 2021 erst im August vorlegen

    das Sozialamt wird Auskunft im Jahr 2021 Auskunft fordern, ist anzunehmen,

    wenn der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegen sollte, dann wird der SHT enstsprechend der Leistungsfähigkeit Unterhalt fordern

    dann stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum wird das Sozialamt Unterhalt fordern

  • Hier lag eine RWA vor, der UHP hat Auskunft erteilt und bis Ende 2019 gezahlt.

    Eine konkrete weitere Forderung besteht jetzt nicht.

    In 2021 entscheidet das Amt anhand des EStB ob für 2020 gezahlt wird oder nicht.

    Ist damit der UHP in Verzug?

    an dieser Stelle frage ich mich, ob die alte RWA überhaupt noch irgendeine Wirkung zeigen kann, denn ob der Unterhaltspflichtige im Jahr 2020 über der Grenze liegt, ist ja offen

    denn ein gesetzlicher Übergang kann ja nur stattfinden, wenn ein Unterhaltspflichtiger über der Grenze liegt,

    so die Einfügung des Absatzes 1a in § 94 SGB XII:

    "(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind"


    außerdem muss das Sozialamt im Jahr 2021 selber Auskunft verlangen und zugleich die Vermutungsregel widerlegen


    ich muss gestehen, ich sehe bei diesem Fall reichlich Fragen, habe keine endgültige Antwort


  • Die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte konnte noch nicht das Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigen, weil zum Zeitpunkt der Sitzung der Leitlinienkonferenz das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2020 ungewiss war.

    das Oberlandesgericht Köln hat seine Leitlinie am 29.12.2019 veröffetnlicht, also nach Verabschiedung durch den Bundesrat

    siehe hier


    "Unabhängig vom Selbstbehalt wird die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei übergegangenen Ansprüchen begrenzt durch die Regelungen im Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)"



    ein weiteres Zitat von RA Hauß:

    Da der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann für unangemessen hält, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 € pro Jahr liegt, ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 - 4.700 € für das Kind und etwa 8.100 € bis 9.000 € bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 €-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.

    warum so ein hoher Selbstbehalt plötzlich gefordert wird, ist für mich keiner Weise nachvollziehbar

    dazu ein Beispiel:

    ein Unterhaltspflichtiger hat ein Einkommen von 120.000 € p.a. in den Jahren 2018, 2019 und auch weiterhin und zahlt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt


    und jetzt soll auf einmal der Selbstbehalt so massiv erhöht, eine erhebliche Entlastung stattfinden, die bei dem Unterhaltspflichtigen sogar zu einem Wegfall einer Unterhaltspflicht führen könnte,

    dies würde zu einem Unterlaufen des Willen des Gesetzgebers führen


    warum wird nicht gleich der Wegfall des Elternunterhalts durch das Sozialamt gefordert, das wäre konsequent

  • an dieser Stelle frage ich mich, ob die alte RWA überhaupt noch irgendeine Wirkung zeigen kann

    Eine spannende Frage. Warum aber nicht?

    Die RWA erfolgt nach dem Antrag auf Sozialhilfe und wurde bisher an alle möglichen UHP geschickt.

    Wenn ich deiner Überlegung folge, müssten alle Altfälle zum 31.12.2019 fiskalisch geschlossen werden.

    In dem Beispiel hat das Amt ja seine Ansprüche dem Grunde nach aufrecht erhalten.

    Ich vermute ganz stark, das ein Gericht hier eine weitere Gültigkeit der RWA sehen würde.


    Noch ein Gedanke zu den Selbstbehalten.

    Das ist für mich nur die Kosmetik für eine unzureichende Gestzgebung.

    Der nächste Schritt kann nur die völlige Abschaffung des EU sein.


    VG frase