Ich hab mir jetzt noch mal § 94 SGB XII (1a) durchgelesen:
"(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind."
Hier mein Verständnis von der ganzen Sache:
Im § 94 SGB XII geht es ja um den Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige auf das Sozialamt.
Der Unterhaltsberechtigte hat ja ursprünglich nicht nur einen Anspruch gegen das Kind, welches über 100.000 Euro verdient. Vielmehr schulden alle Kinder eine Teilschuld gemäß § 1606 BGB. Allerdings geht die Haftung für die Teilschuld von Kindern, welche nicht leistungsfähig sind über auf die leistungsfähigen Kinder (Ersatzhaftung § 1607 BGB Absatz 1). Das ist der Grund, warum man nur zwischen den leistungsfähigen Kindern quotiert.
Zahlt nun das Sozialamt dem Unterhaltsberechtigten eine Leistung, so gehen die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen die Kinder, welche über 100.000 Euro verdienen auf das Sozialamt über (§ 94 SGB XII 1) und 1a) )
Der Übergang der Ansprüche gegen die Kinder, welche unter 100.000 Euro verdienen ist ausgeschlossen (§ 94 SGB XII 1a)
Die Ansprüche bleiben also beim Unterhaltsberechtigten (und dieser kann diese natürlich auch einklagen (und damit eventuell die Sozialhilfe zurückzahlen)
Der Sozialhilfeträger kann nun nach § 1606 BGB die übergangenen Ansprüche (gegen die Kinder, welche über 100.000 Euro verdienen) einfordern. Aber natürlich nur auf die Teilschuld, ein anderer Anspruch ist ja nicht übergegangen. Das impliziert aber auch, daß der Sozialhilfeträger immer noch §117 anwenden kann, um Auskunft von Geschwistern und den Schwiegerkindern zu verlangen, da dies notwendig ist, um den Anspruch durchzusetzen.
Auch wegen des Zeitpunktes des Einkommens über 100.000 Euro: Ich sehe im Gesetz keinen Grund, warum ein Anspruch in der Zukunft übergehen soll. Auch hier denke ich: Herr Hauss hat Recht.
Gerne lasse ich mich aber überzeugen, daß es doch falsch ist...
Viele Grüße,
mustermann