Ich will auch nochmal die Frage/Antwort vom bmas zitieren:
Frage:
Antwort:
"Grundsätzlich nicht. Die sozialhilferechtliche Unterhaltsheranziehung erfolgt nämlich nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Dasjenige Kind, das die 100.000-Euro-Grenze mit seinem Einkommen überschreitet, wird also vom Träger der Sozialhilfe nur insoweit herangezogen, als auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils gegen eben dieses Kind besteht. Mehrere gleich nahe Verwandte (z.B. Geschwister) haften dabei grundsätzlich prozentual anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nicht nach Kopfteilen."
Der Knackpunkt ist doch, ob ein zivilrechtlicher Anspruch an den "armen" Bruder entstanden ist. Ich denke: ja.
Allerdings kann weder das Sozialamt, noch der Unterhaltsberechtigte den Anspruch geltend machen (Siehe Urteil oben BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/1)
Die Antwort vom bmas legt nahe, daß auch das bmas so denkt. Sonst wäre die Antwort schon fast eine Täuschung...
Unikat : Ein Urteil mit einer expliziten Berechnung würde helfen, diesen Punkt zu klären. Ich habe auf die Schnelle keines gefunden.
Viele Grüße,
mustermann