die Antwort auf die Frage befindet sich in § 94 SGB XII, die Voraussetzung der Anwendung des § 1605 BGB ist
"(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über"
> die Voraussetzung ist der Übergang von Ansprüchen, das bedeutet, erst dann,wenn Sozialamt den Anspruch des Elternteils auf sich überleiten kann, also im Namen des Elternteils Unterhalt fordern kann, kann ein Sozialamt auch gemäß § 1605 BGB Auskunft fordern
Die entscheidende Norm hinsichtlich des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen und damit für den Regress gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern ist § 94 XII. Es geht dabei um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch desjenigen, der Sozialhilfe bezieht, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, das heißt, unter welchen Bedingungen sich das Sozialamt Gelder, die es als Sozialleistung an den Sozialhilfeempfänger ausgezahlt hat, von den nahen Angehörigen „zurückholen“ kann. Ein Forderungsübergang scheidet in all denjenigen Fällen aus, in denen demjenigen, der Sozialhilfe bezieht, ein Unterhaltsanspruch gegenüber denjenigen, von denen sich der Träger der Sozialhilfe die verauslagten Gelder „zurückholen“ will, nicht zusteht. Insoweit muss zunächst geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht besteht.
der Übergang von Ansprüchen seitens des Sozialamts war bereits bei § 43 SGB XII ausgeschlossen, wenn das Kind unter der 100.000 € Grenze lag
Bei Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel (§ 41 ff. SGB XII) besteht die Besonderheit, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern nicht nach § 94 SGB XII übergehen. Hier gilt die Sonderregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII
mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 94 SGB XII hat der Gesetzgeber klargestellt:
Aus der Gesetzesbegründung:
§ 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben
die Rechtslage des § 43 SGB XII bei Grundsicherung ist auch mit der Einfügung des Absatzes 1a , der 100.000 € Grenze bei sämtlichen Leistungen der Sozialahilfe anzuwenden,
bereits damals wurde ein Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII verneint, sofern das Kind unter der Grenze lag
es bleibt somit festzuhalten, kein Auskunftsanspruch des Sozialamts , wenn das Kind unter der Grenze liegt