Vorübergehend aus gemeinsamen Haus aus ausgezogen. Am selben Tag wurden Schlösser getauscht

  • Ein freundliches Hallo an alle,


    hat jemand mit folgender Sitauation vielleicht Erfahrung und kann mir da einen Rat geben?


    Vor 4 Wochen haben meine Frau und ich uns getrennt. Meine Frau ist mit unseren 2 Kindern erstmal zu ihren Eltern gezogen. Hat mir immer wieder mit einstweiliger Verfügung wegen häuslicher Gewalt (psychische Gewalt) gedroht, damit meine Frau mich aus unserem gemeinsamen Haus raus bekommt, wenn ich nicht so schnell wie möglich aus dem Haus gehe.


    Habe mir dann erstmal vorübergehend ein möbliertes Zimmer gesucht. Bin dann vor ein paar Tagen aus dem Haus raus. Habe erstmal nur das nötigste mitgenommen.

    Jetzt habe ich erfahren, dass meine Frau am selben Tag kurz nachdem ich aus dem Haus war, direkt die Schlösser getauscht hat.


    Hatte eigentlich vor, nach 3 oder 4 Monaten zurück in das Haus zu gehen.


    Mir ist nicht bekannt, dass meine Ehefrau bereits irgendeinen richterlichen Beschluss hat. Wenn meine Frau die Schlösser austauschen dürfte (also über ein Gericht), müsste ich dann nicht darüber informiert werden?


    Wie verhalte ich mich da am besten, um dann wieder in das Haus zu kommen? Ich möchte ja noch nicht entgültig ausziehen. Wollte da nur erstmal Ruhe rein bringen.


    Ich sehe es auch kommen, dass wir uns bei dem Haus nicht einig werden und es daher dann zu einer Teilungsversteigerung kommen wird. Dann wäre natürlich mein Interesse, in das Haus rein zu kommen, um mit Makler und Kaufinteressenten das Haus zu besichtigen. Meine Frau wird bei der Versteigerung mit bieten wollen. So dass sie Kaufinteressenten nicht in Haus lassen wird, um den Preis bei Versteigerung so gering wie möglich zu halten.


    Was würdet ihr da an meiner Stelle machen?


    Vielen Dank


    Gruß

    Stefan

  • Hi,


    ich gehe mal davon aus, dass gar kein Gerichtsbeschluss da ist. Im Augenblick ist es so, dass sie im Haus wohnt, du ausgezogen bist. Ob vorübergehend oder endgültig, das ist im Augenblick einerlei. Jedenfalls musste sie das Haus nicht leer stehen lassen und darauf warten, dass du irgendwann irgendwie wieder einziehst oder auch nicht. Insoweit war es eine törichte Idee, einfach so auszuziehen. Aber, jetzt ist es nun mal so, die Frage ist, wie es weiter geht.


    Letztlich hast du als (Mit)Eingentümer das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen das Haus zu betreten. Da du nicht mehr da wohnst, nicht immer, das dürfte klar sein. Ich lehne mich da mal an die mietrechtlichen Gepflogenheiten an. Eine Begehung ist in angemessener Zeit vorher anzukündigen, auch mit wem.


    Ein viel größeres Problem sehe ich darin, dass die Frau auch bei einem freihändigen Verkauf mitwirken muss. Wenn sie nicht will, dann kommt es zur Auseinandersetzungsversteigerung.


    Da bei euch ziemlich viel Geld auf dem Spiel steht, würde ich dringend empfehlen, schon jetzt einen Anwalt zu nehmen. Der soll dann mal spitz durchrechnen, was überhaupt machbar ist, was wirtschaftlich sinnvoll ist, und versuchen, eine Einigung mit der Ehefrau zu erzielen. Es ist häufig sehr sinnvoll, wenn zwischen zwei Streithähne quasi ein Puffer kommt.


    Und, mach dir eines klar: ein bißchen ausziehen gibt es genauso wenig wie ein bißchen schwanger. Und, wenn man sich nicht einigen kann, dann muss die fehlende Willenserklärung durch Gerichtsentscheid ersetzt werden. Auch das kann bei dem Gegenstandswert sehr teuer werden, wenn man überhaupt obsiegt.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    vielen Dank für deine Antwort.


    Ich hatte gelesen, dass wenn man nicht mit einem Möbelwagen vor fährt und alle seine Sachen mitnimmt und nach max. 6 Monaten wieder ins Haus zurück geht wäre man noch nicht entgültig ausgezogen und man dürfte dann auch wieder rein.


    Dann hatte ich gelesen, wenn man entgültig, also länger als 6 Monate raus ist, dass eine Besichtigung mit Kaufinteressenten oder Makler kein wichtiger Grund wäre. Der aktuelle Bewohner dann keinen Einlass gewähren muss.


    Oh man ist das alles kompliziert.


    Ja einen Anwalt muss ich auf jeden Fall aufsuchen.


    Gruß

    Stefan

  • Wäre es dann vielleicht ratsam, so schnell wie möglich wieder ins Haus zu gehen. Sind ja erst 3 Tage her. Habe auch nicht gesagt, dass ich vorhabe entgültig auszuziehen.


    Aber wenn das vor dem Familiengericht geht werde ich ja sowieso was das Nutzungsrecht des Hauses angeht schlechte Karten haben. Da meine Ehefrau mit den Kindern sicherlich die besseren Karten hat.

  • Hi,


    nee, das ändert nichts mehr. Außer, dass du dann ganz schnell ein Verfahren zur alleinigen Nutzung durch die Ehefrau mit Kindern an der Backe hast. Sie wusste ja offensichtlich (woher auch immer), dass du ausgezogen bist.


    Und du kommst ja nicht rein ins Haus. Hast du mal überlegt, was dieser Zirkus auch für die Kinder bedeutet?


    Such dir professionelle Hilfe, und zwar schnell. Denn, das Haus muss ja weiter abgezahlt werden, die Frau schuldet dir für deinen Fall eine Nutzungsentschädigung, du schuldest Kindesunterhalt und evtl. Ehegattenunterhalt. Es sind jetzt die Weichen zu stellen, das ist ganz wichtig.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Stefan333,


    Da das Haus bisher für beide Partner den Lebensmittelpunkt dargestell hat, habt ihr das gleiche Wohn- und Nutzungsrecht.

    Natürlich ist es in der aktuellen Situation besser, des der Partner, der nicht auf den Wohnraum angewiesen ist, eine Ausweichmöglichkeit sucht.

    Wenn die Trennung alternativlos scheint ist das auch der bessere Weg.

    Suche dir bitte eine guten Rechtsbeistand, es kommen Fragen wie Kindsunterhalt, Trennungsunterhalt, Nutzungsausfallentschädigung, Vorsorgeausgleich , Zugewinnausgleich usw. auf dich zu.

    Bevor es zu einer Teilungsversteigerung kommt, was der ungünstigste Weg ist vergeht noch viel Zeit.

    Ich gehe davon aus, das ihr ein Zugewinngemeinschaft seit und beide im Grundbuch stehen.

    Dann kann das Haus auch nur mit Zustimmung beider Eigentümer verkauft oder versteigert werden.

    Dies gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach kann jeder ohne Zustimmung des anderen die Versteigerung beantragen.

    Das Gericht bestimmt einen Sachverständigen, der die Immobilie bewertet und legt dann ein Mindestgebot fest.

    Der Beantragende mus die Kosten für Gutachten und Gerichtskosten auslegen, diese werden aber vom Erlös der Versteigerung erstattet.

    Aus eigener Erfahrung kann ich nur von diesem Weg abraten. Ich habe schon an einigen solcher öffentlichen Versteigerungen teilgenommen und durfte feststellen, das sehr selten das Gebot eines Miteigentümers zum Erfolg geführt hat.

    Ganz klar ist ein freihändiger Verkauf oder eine Einigung über den Zugewinn der bessere Weg.


    VG frase

  • Hi,


    das Gebot eines Miteigentümers führt dann zum Erfolg, wie bei jedem anderen Bieter auch, wenn die Voraussetzungen für den Zuschlag vorliegen. Kommt gar nicht so selten vor. Und es gibt durchaus Möglichkeiten, das ganze zügig auch sofort durchzuhiehen. Dann, wenn z.B. die Bank die ZV beantragt. Passiert auch häufig, wenn sich derjenige der ersteigern will und die Bank einig sind .....


    Herzlichst


    TK

  • Hallo, vielen Dank für die Antworten.


    Ja es stimmt, dass es dann nur unnötigen weiteren Theater gibt.


    Werde mich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.


    Viele Grüße

    Stefan