Unterhaltsvorschuss: Ein leider komplizierter Fall...

  • Hallo,


    ich habe mich in den letzten Wochen immer wieder durch Websites und Foren gewühlt um an die gewünschten Informationen zu kommen, wirklich schlau bin ich nicht geworden...

    Hier erst einmal die relevanten Informationen; Ich lebe seit knapp 4 Jahren getrennt von meiner ehemaligen Partnerin, wir haben einen gemeinsamen Sohn. Ich habe Ende 2016 eine Ausbildung begonnen und diese 2019 abgeschlossen. Im Anschluss habe ich ein Studium beginne, meine finanzielle Situation ist seitdem noch prekärer- kein Bafög.
    Seit der Trennung bekommt die Mutter meines Sohnes sowohl Unterhaltsvorschuss als auch das Kindergeld. Die Betreuung des Kindes fand seither an 3 Tagen bei mir, an 4 Tagen bei der Mutter statt. Wenn ich nicht irre, ist dies vom Zeitaufwand der Betreuung ein „echtes Wechselmodell“ - knapp 43% der Zeit hat die Betreuung bei mir stattgefunden. Kinderarztbesuche habe auch ich erledigt, bzw. habe mich bei der Arbeit krank melden müssen, wenn das Kind selber erkrankt ist. Die Mutter kann sich eine 30-Stunden Woche leisten. Ich musste damals ausziehen und konnte mir wegen der geringen Ausbildungsvergütung nur eine kleine 1-Zimmer-Wohnung leisten. Genauer gesagt: Die monatliche Miete war höher als mein Ausbildungsgehalt. Zudem musste ich Möbel und Hausrat neu anschaffen. Sämtliche gemeinsam angeschaffte Möbel etc. sind bei ihr geblieben. Wohngeld habe ich nicht bezogen, allerdings Berufsausbildungabeihilfe von knapp 200€.
    Nun zu den eigentlichen Fragen: Bestand überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unserer zeitlichen Verteilung der Betreuung? Anscheinend ja, obwohl es doch ein „echtes Wechselmodell“ ist...?

    Meine damalige Partnerin sagte mir, es gäbe für mich keinen Anspruch auf die Aufteilung des Unterhalts(Vorschuss), weil ich dem Kind kein eigenes Zimmer zur Verfügung stelle/stellen konnte. Das ist richtig Soweit ich weiß, Ist dies aber kein Ausschlusskriterium, sondern wird lediglich bei der Aufteilung der Kosten/des Unterhalts berücksichtigt. Ist das richtig?
    Das ist doch keine faire Aufteilung, das kann nicht richtig sein...
    Ich bin mit meinem Latein leider am Ende, daher würde ich mich freuen, wenn ihr mir die ein oder andere Antwort geben könntet damit ich dieses Bauchgefühl loswerden kann.
    Danke vorab für die Mühe!

  • Hallo Thomas,


    Was bezweckst du mit deiner Frage "

    Bestand überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unserer zeitlichen Verteilung der Betreuung?

    Wird das Geld von durch die Kasse von dir zurückgefordert?


    Zurück gelassene Möbel? warum wurden die nicht aufgeteilt?


    Nach abgeschlossener Ausbildung Studium begonnen? ( du wart verpflichtet, alles zu tun um den Mindesunterhalt zu leisten.)


    "Wechselmodell": wenn du 43% der Betreuung übernommen hast, war die Mutter nicht "allein erziehend". Dies hätte dazu führen können, das kein UVG gezahlt wird.


    Die Mutter ist in den ersten drei Jahren nach der Geburt, nicht verpflichtet zu arbeiten.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Edy,


    danke für deine Antwort.


    Mir geht es darum Klarheit zu haben und zu erfahren, ob die bisherigen Regelungen und Zahlungen, rechtmäßig sind. Insbesondere ob die Tatsache, dass mein Kind kein eigenes Zimmer bei mir hat dazu führt, dass der Unterhalt und das Kindergeld nicht aufgeteilt werden kann.

    Soweit ich das sehe, könnte ich sogar Unterhalt von der Mutter verlangen, daran liegt mir aber gar nicht. Auch nicht daran, Gelder zurück zu fordern.

    Aber wenn mir ein Teil des Unterhalts und des Kindergeldes zusteht, würde ich das gerne wissen.

    Natürlich bin ich dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, allerdings führt das nicht dazu, dass ich nach der abgeschlossenen Ausbildung kein Studium beginnen darf/kann. Ich arbeite neben dem Studium, aber ich Studium, Job und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen ist kaum möglich und das Geld durch den Job reicht schlichtweg nicht aus.

    Was das Wechselmodell betrifft, frage ich mich halt, ob überhaupt Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht, wenn ich das Kind an 3 von 7 Tagen betreue. Ist das Auslegungssache der Ämter, gibt es da wirklich klare Richtlinien?

    Das Kind ist 10 Jahre alt, daher waren zum Zeitpunkt der Trennung mehr als drei Jahre vergangen, so dass die Mutter arbeiten konnte.


    Thomas

  • Hi,


    ich sehe hier kein echtes Wechselmodell. Abgesehen davon ist in den Unterhaltsvorschuß das Kindergeld voll einbezogen. Wir haben da also eine andere Berechnungsmethode. Die Mutter bekommt für das Kind also nicht den Mindestunterhalt nach der DT + Kindergeld, sondern den Mindestunterhalt - Kindergeld.


    Natürlich kannst du nach Ausbildung auch studieren, nur, das ändert an deiner Zahlungsverpflichtung nichts. Jeder kann sich eben nur soweit selbst verwirklichen, wie er es sich leisten kann. Das ist nun mal so. Und auch das "echte" Wechselmodell ist die teuerste Alternative, die es gibt. Das muss man sich leisten können. Möglicherweise hast du für die Zeit, die das Kind bei dir ist, einen Kostgeldanspruch beim Job-Center. Das wäre dort zu klären.


    Wenn man zu einem echten Wechselmodell käme, dann würde der Unterhaltsvorschuß wegfallen. Ob diese Lösung anstrebar ist, musst du selbst entscheiden.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    das ist vage, damit kann ich leider wenig anfangen. Bezüglich des Wechselmodells ist im Internet u.a. zu lesen...

    • Ein echtes Wechselmodell liegt also nur dann vor, wenn sämtliche Betreuungsleistungen von beiden Elternteilen annähernd zu gleichen Teilen erbracht werden. Das ist nicht mehr gegeben, wenn 10% oder mehr von der hälftigen Aufteilung abgewichen wird.

    Dass von dem Mindestunterhalt noch das Kindergeld abgezogen wird, ist mir bewußt. Das sind immerhin noch 424 €.

    Danke für den Tipp mit dem Kostgeldanspruch, davon habe ich tatsächlich noch nicht gehört.


    Gruß

  • Hallo,


    Der UVG beträgt bei einem 10 jährigen Kind 220€

    Das KG beträgt 204€


    UVG + KG = 424€ (gesamt Betrag fürs Kind).


    Mindestunterhalt Zahlbetrag = 332€


    Würdest du den Mindestunterhalt zahlen, hätte die Mutter gesamt 536€


    Rechtlich hast du m.E keine Chance etwas für deine Betreuung zu bekommen.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Danke für die Antwort. Dass es rechtlich keine Möglichkeit gibt, die Unterhaltszahlungen und das Kindergeld aufzuteilen, stimmt allerdings nicht.

  • Hallo Thomas,


    Dass es rechtlich keine Möglichkeit gibt, die Unterhaltszahlungen und das Kindergeld aufzuteilen, stimmt allerdings nicht.


    Das habe ich auch nicht geschrieben !? ich schrieb: "m.E"


    Versuche dich mit der Mutter zu einigen, da du sonst der Kosten wegen


    die Betreuung ( Lebensmittel usw.) nicht mehr so oft übernehmen kannst.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Du, es ist nicht ganz einfach, die Beiträge im www richtig einzuschätzen. Hinzu kommt ja noch, dass da oft Laien schreiben, die zusätzlich noch bestimmte Interessen vertreten, also sehr zielgerichtet und dadurch auch irreführend arbeiten. Das wird in Kauf genommen. Oder sogar gewünscht, um ein Thema in der Öffentlichkeit am köcheln zu halten.


    Wir bemühen uns hier, unabhängig und neutral, insbesondere ohne die Geschlechterkeule, auf der Basis der Gesetze und laufenden Rechtsprechung aufzuklären. Das verstehen Fragesteller nicht immer. Es freut mich, wenn jemand dann noch mal selbst auch neutral recherchiert.


    Herzlichst


    TK