Hallo zusammen,
ich habe da eine ziemlich spezifische Frage. Derzeit befinde ich mich in Korrespondenz mit dem Jugendamt Oberhausen, zwecks Unterhaltsneuberechnung. Hinsichtlich der Berechnung hatte ich auf die aktuelle Rechtsprechung "OLG Frankfurt a. M. in / Beschluss vom 14.06.2019 an (8 UF 25/18)" verwiesen. Dort wurde festgelegt, dass Tilgungsleistungen bis hin zur vollen Höhe des Wohnvorteils bei der Berechnung des Nettoeinkommes abzuziehen sind.
Nun beruft sich das Jugendamt darauf, dass das OLG Frankfurt nicht das OLG Düsseldorf ist. Entsprechend will das Jugendamt diese Rechsprechung nicht anerkennen. So ein Fall wurde ganz offensichtlich erstmals vor dem OLG Frankfurt verhandelt, und bisher noch nicht vor dem OLG Düsseldorf. Die Frage die ich mir stelle: Entscheiden die OLGs tatsächlich verschieden? Order orientieren sie sich bei den Urteilen an denen der anderen OLGs? Letztlich hat das OLG Frankfurt diese Entscheidung auf Basis einer BGH Entscheidung getroffen. Entsprechend sollte doch das OLG Düsseldorf zum selben Ergebnis kommen?
Danke vorab für jedes konstruktive Feedback dazu.
Grüße
Markus
Bisherige Rechtslage:
Da eine Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht stattfinden soll, durfte der Tilgungsanteil nicht vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.
Entwicklung:
1) 2017 wurde diese Rechtsprechung für den Elternunterhalt aufgelockert (BGH, Beschluss vom 18.1.2017 – XII ZB 118/16 (NJW 2017, 1169)).
2) Eine weitere Lockerung für den Ehegattenunterhalt wurde im Juli 2018 angedeutet (BGH, Beschluss vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17 (NJW 2018, 2638)).
3) OLG Frankfurt a. M. in / Beschluss vom 14.06.2019 an (8 UF 25/18): Der vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert, gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.