Selbstbehalt

  • Hallo,

    nachdem Ihr mir hier vor ca. 1 Jahr mit tollen Tips beim Elternunterhalt bei meinem Schwiegervater (verstorben 12/19) geholfen habt muss ich mich wieder an euch wenden.

    Jetzt geht es um die Schwiegermutter:

    wenn ich richtig informiert bin, darf Sie 5000€ Selbstbehalt behalten.

    wann ist der Stichtag zur Berechnung?

    Es stehen noch größere Rechnungen aus - Grabstein, Wohnungsauflösung.... müssen diese Rechnungen bereits vom 5000 € Selbstbehalt bezahlt werden.

    Altenheim Vertrag beginnt morgen. Es ging jetzt alles sehr schnell. Treppensturtz; Krankenhaus


    Danke

    Gruß

  • Hallo reinhard,


    zuerstmal mein Beileid für dich und deine Familie.

    Wurde schon ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt?

    Der SHT prüft, ob ein Anspruch besteht. Dazu benötigt er die Auskünfte von der Schiegermutter.

    Es kann also sein, das bei einem zu "hohen" Kontostand die Sozialhilfe erst spater greift, bis das Vermögen der Schwiegermutter bis zum SB abgeschmolzen ist. Natürlich kann die Wohnungsauflösung und der Grabstein durch Kostenvoranschläge gegenüber dem Amt belegt werden.

    Denk auch daran, das der Schwiegermutter eine angemessene Bestattungsvorsorge zusteht.

    Diese hat nichts mit dem SB zu tun.


    VG frase

  • Hallo Frase,

    danke erstmal für die schnelle Antwort.

    Der Antrag wurde noch nicht gestellt - macht das Altenheim.

    Ich bin gespannt, ob ich bzw. meine Frau auch wieder Auskunft erteilen muss?

    Die wissen ja vom "Schwiegervater" ja schon alles

    Das wird bestimmt wieder "lustig"

    Habe erst vor ca. 4 Wochen ein schreiben vom SHT bekommen - wollten wissen ob ich doch was zahlen kann


    Gruss

  • Hallo reinhard,


    ab 1.1.2020 gilt ja das AEG. Ich habe kein Mitleid mit dem SHT mehr.

    Sicher haben Sie den Vorgang zu deinem Schwiegervater abschließen wollen.

    Da in 2019 ja noch altes Recht galt, ist eine Auskunft hierzu denkbar.

    Für deine Schwiegermutter läuft das Prozedere ja anders ab.

    Wenn Sie noch selber voll geschäftsfähig ist, dann muss Sie den Antrag stellen/unterschreiben.

    Ich rate dazu, sich den Antrag anzuschauen.

    Da stehen immer Fragen zu den Kindern, die bei richtiger Beantwortung schonmal etwas Wind aus den Segeln nehmen können.

    Das Amt sollte so keine Anhaltspunkte bekommen, die Vermutungsregel nutzen zu können.


    VG frase

  • Jetzt geht es um die Schwiegermutter:

    wenn ich richtig informiert bin, darf Sie 5000€ Selbstbehalt behalten.


    Korrekt.

    Zitat
    https://www.berlin.de/sen/sozi…31.php#p2019-06-01_1_26_1


    Gemäß § 1 der DVO § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geschützt sind kleinere Barbeträge in Höhe von

    • 5000 Euro für jede volljährige einsatzpflichtige Person

    Es gibt Personengruppen, z.B. Schwerbehinderte bzw. Menschen in der Eingliederungshilfe, bei denen dieser Freibetrag höher als 5.000 liegt.



    Ein weiteres Amt hat dazu eine ähnliche Anleitung:

    https://www.hamburg.de/content…gbxii-90-00-vermoegen.pdf




    wann ist der Stichtag zur Berechnung?

    Der Tag ab dem die Sozialhilfe beantragt wird.




    Deine Frage bezieht sich übrigens bis jetzt nicht wirklich auf das Thema Elternunterhalt.


    Grüße,

    m

  • Ich bin gespannt, ob ich bzw. meine Frau auch wieder Auskunft erteilen muss?

    Kommt nach deiner Beschreibung vermutlich darauf an, was der SHT über euch weiß,

    speziell wie hoch das Einkommen war bzw. ist.



    Habe erst vor ca. 4 Wochen ein schreiben vom SHT bekommen - wollten wissen ob ich doch was zahlen kann

    Das ist ohne weitere Details hier erstmal nicht nachvollziehbar, wie der SHT darauf kam