nach abgebrochener Ausbildung

  • Hallo

    mein Sohn ist 19 Jahre. Er hat die Schule nach der 11 Klasse verlassen und eine Ausbildung angefangen. Diese hat er nach einem Jahr abgebrochen und macht nun doch sein Abitur. Das war im Einverständnis beider Eltern, da die Ausbidlungsstätte wirklich schlecht war und er dort nur rumhockte.

    Sohn lebt bei mir (Mutter). Nun stellt sich die Frage nach dem Unterhalt. Der Vater ist der Meinung,dass er nichts zahlen muss. Er verdient sehr sehr gut als Manager. Die Mutter arbeitet auch Vollzeit und ist auch gerne bereit, Sohn weiterhin zu unterstützen. Wie gesagt, er wohnt bei mir und ich möchte nun wissen, wieviel und ob der Vater noch Unterhalt zahlen muss.

    Danke im Voraus.

  • Hi,


    ich würde dieses eine Jahr als Orientierungsphase werten, d.h. die Eltern sind weiter in der Unterhaltspflicht, solange nicht wieder eine Umorientierung erfolgt.


    Da der Sohn volljährig ist, müssen nunmehr beide Elternteile für den Unterhalt aufkommen. Da wir hier die anderen Familienverhältnisse nicht kennen, können wir nicht besser antworten. Allerdings einen groben Überblick geben. Der Bedarf des Kindes ergibt sich aus der Summe der Einkommen beider Elternteile, welche zuvor zu bereinigen sind, wie zu bereinigen ist, das ergibt sich aus den Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte. Insbesondere sind jüngere priviligierte Kinder nicht zu vergessen. Dann ist der Bedarf des Kindes aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen, die Anteile der Eltern sind entsprechend ihrem Einkommen zu quoteln. Das Kindergeld wird voll in Abzug gebracht, geht also nicht nur hälftig in die Berechnung ein. Dann weiss man, was zu zahlen ist. Allerdings ist die Verpflichtung des Vaters nach oben gedeckelt. Selbst wenn sich aufgrund der nunmehrigen Berücksichtigung des mütterlichen Einkommens ein höherer Anspruch ergeben sollte, wie er vor der Volljährigkeit bestand, so erhöht sich die Verpflichtung nicht. Sie müsste sich also mindestens um das hälftige Kindergeld sogar verringern, weil ja vorher nicht das volle Kindergeld in die Berechnung einfloß.


    Wenn bisher ein Titel bestand, der über die Volljährigkeit hinaus ging, so muss der bis zur Abänderung in alter Höhe weiter bedient werden.


    Herzlichst


    TK