Berechnung für 2019 erhalten und nun ... ?

  • Hallo liebes Forum,


    mich hat es leider im letzten Jahr auch noch getroffen und heute habe ich vom SHT die Berechnung erhalten. Ich soll knapp 4.000 Euro bezahlen und überlege nun was ich machen soll?

    Ein Gedanke, der mich umtreibt ist einfach die Füsse still zu halten und abzuwarten, ob der SHT tatsächlich Klage gegen mich erheben wird.
    Wie schätzt Ihr das ein? Wie würdet Ihr Euch verhalten?

    Was wäre wenn der SHT denn Klagen sollte und ich dann zahlen würde, bevor es vor Gericht geht, muss ich dann noch Zinsen on top bezahlen?

  • Hallo Rainer,


    hast du die Berechnung auf seine Richtigkeit geprüft?

    Man kann nur spekulieren ob ein Amt klagt, da habe ich schon sehr unterschiedliche Informationen erhalten.

    Ich bin ein Beispiel, da hatte das Amt fast 10.000€ verlangt, nach einschalten eines Anwaltes und entsprechender Gegenargumentation, wurde es still.

    Ich hoffe es bleibt so bis zur Verjährung. Ein Bekannter wurde wegen 1.500€ vom gleichen Amt aber anderer SB verklagt und zahlte dann sofort.

    Es muss dir ja auch klar sein, das die Forderung besteht, du also in Verzug bist, wenn du nicht zahlst.


    Gruß


    frase

  • Das ich im Verzug sein werde ist mir schon klar, jedoch stellt sich halt für mich die Frage, ob ich es riskieren soll mich verklagen zu lassen.
    Da ich ja 2020 ganz klar unter 100.000 liege, überlege ich, ob der SHT tatsächlich dann diesen Aufwand auf sich nehmen würde ...
    Ab welchem Zeitpunkt muss ich denn Zinsen bezahlen?

    Hinzu kommt noch die Tatsache, dass ich zwar die Berechnung bekommen habe, jedoch noch nicht den Heimvertrag (da ist ein Betreuer im Spiel)
    Und das ist merkwürdig, dass ich den trotz mehrfacher Aufforderung nicht erhalten habe.

    Gibt es sonst noch Unterlagen, die mir der SHT zwingend vorlegen muss?

  • Ein Gedanke, der mich umtreibt ist einfach die Füsse still zu halten und abzuwarten, ob der SHT tatsächlich Klage gegen mich erheben wird.

    In den meisten Fällen ist ein solcher Gedanke nicht hilfreich, aber es kommt tatsächlich auf den Einzelfall an. Normalerweise soll der UHP seine Sicht der Dinge dem SHT mitteilen und erklären warum man nicht zahlen wird.



    Was wäre wenn der SHT denn Klagen sollte und ich dann zahlen würde, bevor es vor Gericht geht, muss ich dann noch Zinsen on top bezahlen?

    Ich kenne es so, dass sobald die Klage eingereicht ist und falls du verlieren solltest - ja, die Zinsen werden fällig, falls der SHT sie einklagt. Außerdem kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Aber ich gebe zu, ich kenne nicht alle Möglichkeiten, die die ZPO vielleicht bietet, um die Folgen einer Klage abzumindern.


    Ich weiß nicht warum und in welcher Situation genau du "die Füsse still" hältst.. Falls du diese Taktik für notwendig erachtest, solltest du zumindest darauf achten ob/wann ein Schreiben vom SHT kommt in dem er droht dich zu verklagen wenn du zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zahlst.

  • Gibt es sonst noch Unterlagen, die mir der SHT zwingend vorlegen muss?

    Also, die Berechnung muss für dich klar nachvollziehbar sein.

    Es gibt ja auch große Unterschiede bei den Heimkosten.

    Wenn der Betreuer ein preisintensives Heim gewählt hat, ist hier schon ein Ansatzpunkt, wenn sich in der Gegend deutlich günstigere Heime befinden.

    Dann dem Amt eine Gegenangebot machen und abwarten was passiert.


    Gruß


    frase

  • Hinzu kommt noch die Tatsache, dass ich zwar die Berechnung bekommen habe, jedoch noch nicht den Heimvertrag

    Jetzt verstehe ich deine Situation.


    Bist du der Meinung, dass wenn der Vertrag vorliegen würde, hättest du anstatt 4000 Euro 0 Euro zahlen müssen? Ist die Berechnung des SHT so unscharf, dass diese Möglichkeit besteht?

    Was schreibt der SHT zum Heimvertrag oder schweigt er einfach?

  • Mal ehrlich, das Amt kann ohne den Heimvertrag keine Berechnung anstellen.


    Schau dir das bitte nochmal genau an.

    Folgende Punkte sollten ersichtliche sein:

    Gesamtkosten der Einrichtung, Leistungen der Pflegeversicherung, Lebensunterhalt in Einrichtung, Einsetzbares Einkommen des Heimbewohners, usw.


    Das machen die Ämter gerne, einfach eine Zahl X und dann schauen was zu holen ist.


    Gruß


    frase

  • Jetzt verstehe ich deine Situation.



    Was schreibt der SHT zum Heimvertrag oder schweigt er einfach?

    Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich an die Abteilung zu wenden habe, die für die Prüfung der Verträge zuständig ist.
    Das habe ich abgelehnt, weil die ja was von mir wollen und warum sollte ich mich um den Vertrag kümmern, wenn der SHT in der Bringschuld ist.

    Schließlich wurde mir mitgeteilt, dass der Heimvertrag und weitere Unterlagen nicht vorliegen. Sechs Monate später habe ich nun vom SHT die Berechnung mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten ...
    Ich sehe keine Grundlage irgendeine Zahlung zu leisten ohne die Dokumente zu erhalten

    Deswegen frage ich mich auch, ob die RWA überhaupt unter diesen Vorraussetzung zulässig gewesen ist

  • warum bist du dir da so sicher?

    Naja wenn der SHT mir eine RWA schickt muss er mir doch den Vertag vorlegen.
    Das ist doch nicht meine Aufgabe den Vertrag zu besorgen, den hat er doch auf mein Verlangen vorzulegen.
    Der Vertrag ist ja schließlich die Zahlungsgrundlage des SHT und wenn er mir die nicht vorlegen kann dann bin ich auch nicht bereit mich mit einer Zahlungsaufforderung auseinander zu setzen.

  • Schließlich wurde mir mitgeteilt, dass der Heimvertrag und weitere Unterlagen nicht vorliegen


    Der SHT hat mitgeteilt, dass ihm der Heimvertrag nicht vorliegt? Und hat der SHT erklärt, wie er auf die Zahlen kam, die in der Berechnung des SHT drin stehen?

  • Der SHT hat mitgeteilt, dass ihm der Heimvertrag nicht vorliegt? Und hat der SHT erklärt, wie er auf die Zahlen kam, die in der Berechnung des SHT drin stehen?

    Die Zahlen hat er aus meinen eingereichten Unterlagen entnommen bzw errechnet
    Ich wollte die Abrechnung mal in Ruhe zerpflücken aber wie gesagt der Heimvertrag liegt mir ja gar nicht vor.

    Was mich zB auch verwundert ist, das die kosten für die private KV für meinen beiden Kinder zB komplett unberücksichtigt blieben.
    Ebenso deren monatliches Busticket.

    Da steckt noch einiges an Arbeit drin

  • ob die RWA überhaupt unter diesen Vorraussetzung zulässig gewesen ist


    Der SHT hat dir gegenüber die Bedürftigkeit des UHB nachzuweisen, ob mit oder ohne Heimvertrag sei dahingestellt. Sonst sind seine Forderungen und auch die RWA unwirksam.

  • Hallo,


    die RWA besagt ja nur, das sich ein potentiell Unterhaltspflichtiger auf eine Zahlung einstellen sollte.

    Mit der RWA kommt doch auch das Auskunftsbegehren. Mit den Informationen kann das Amt dann rechnen.

    Diese Berechnung mus klar nachvollziehbar sein. Ohne Heimvertrag ist Sie das nicht.

    Das es einen Heimvertrag gibt, würde ich mal als gegeben ansehen.

    Welche Kosten da drin stehen bleibt offen.

    Die Zahlen hat er aus meinen eingereichten Unterlagen entnommen bzw errechnet

    Wie soll das denn gehen oder hast du Kenntnis von der Höhe der Kosten gehabt?


    Angreifbar ist also hier nach meiner Meinung nicht die RWA, sondern nur die Berechnung.


    Was mich zB auch verwundert ist, das die kosten für die private KV für meinen beiden Kinder zB komplett unberücksichtigt blieben.
    Ebenso deren monatliches Busticket.

    Wie wurden deine Kinder denn bei der Berechnung überhaupt berücksichtigt?


    Gruß


    frase

  • Der SHT hat dir gegenüber die Bedürftigkeit des UHB nachzuweisen, ob mit oder ohne Heimvertrag sei dahingestellt. Sonst sind seine Forderungen und auch die RWA unwirksam.



    Der UHP wäre in einem solchen Fall nicht verpflichtet gewesen eine Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen.

  • Nach meinem Eindruck liegen nicht alle Details zu dem in diesem Thread angefragten Fall auf dem Tisch. In den meisten solchen Fällen ist die Bedürftigkeit mehr oder weniger unstrittig: der Mensch ist im Pflegeheim und hat tatsächlich nicht genügend Geld um die Kosten aus eigener Tasche zu decken. Außerdem macht der SHT normalerweise schon ein paar Angaben wie die Höhe der gewährten Sozialhilfe, zumindest. Diese Angaben macht der SHT sobald er die RWA verschickt oder kurz danach.