Zeitpunkt / Timing für Antragstellung "Hilfe zur Pflege"

  • Hallo Exo,


    viele Betroffene sind ja erstmals in der Situation Sozialhilfe zu beantragen.

    Da versuchen die SHT´s natürlich alle Tricks, die machen das ja täglich.

    Die Hilfe zur Pflege wird auch rückwirkend ab Tag der Antragstellung gezahlt.

    Was immer etwas länger dauert, ist die Prüfung, ob es eine Regressmöglichkeit gibt.

    Ein Erstantrag dauert in der Bearbeitung aber auch länger, weil ja auch der Antragsteller durchleuchtet werden muss.

    Meine Mutter bezog schon vor dem Heim GS und die Zahlung erfolgte daher schon nach 4 Wochen.


    Gruß


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  • Was immer etwas länger dauert, ist die Prüfung, ob es eine Regressmöglichkeit gibt.


    Gruß


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    Mmmhh, die Regressmöglichkeit könnte der SHT doch in Ruhe (von mir aus 1 Jahr) prüfen, nachdem er die Zahlungen aufgenommen hat. Er holt sich bei "Regress" die Knete ja nicht vom Antragsteller, oder ?


    Ausserdem kann er dann auch, falls er das für notwendig hält, die Überleitungsanzeige schneller an den potentiell Regresspflichtigen zustellen. Die kann er ja andernfalls, falls er ewig Regressmöglichkeiten prüft, erst zustellen, wenn er die Leistung bewilligt.


    Gruss


    Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,


    wenn der SHT korrekt arbeitet, dann geht nach Antragstellung sofort die RWA raus.

    Bei mir war es so, nach 4 Wochen wurde Hilfe zur Pflege geleistet und gleichzeitig flatterte mir die RWA ins Haus, es dauerte dann ca. 1,5 Jahre,

    bis der SHT seine Versuche eingesatellt hatte, den Regress von mir zu fordern.

    Es sind auch zwei unterschiedliche SB bei mir gewesen, Leistungsabteilung und Forderungsmanegement.


    Gruß


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  • Die Ämter sind ja auch zur schnellstmöglichen Hilfeleistung verpflichtet und nicht durch unnötiges Herauszögern und Gängeln der Antragsteller unnötig zu verlängern. Bei uns hatten Sie die Taktik angewandt, immer möglichst bis zum nächsten Monatsersten was völlig belangloses "anzufragen" um danach wieder eine Stichtags-Kontenabfrage mit allen Belegen zum jeweilen Monatsersten anzufordern. Diese "Bearbeitung" dauerte dann wieder 14 Tage... usw. Dann ist mir der Kragen geplatzt...

  • Bisher kann ich zu meinem Sachbearbeiter nichts Negatives sagen, ausser halt, daß es solange DAUERT ;(. Die Nachfragen fand ich ja auch nachvollziehbar (und die bezogen sich alle auf Regreßmöglichkeiten), aber ich antworte immer innerhalb von wenigen Tagen, jedoch der SHT läßt sich da viel mehr Zeit. Die haben anscheinend viel auf dem Tisch, und dann ist da ja auch noch CORONA mit Homeoffice teilweise, wie ich erfahren habe.


    Einen Anwalt deswegen einschalten möchte ich noch nicht. Mir oder meiner Mutter entsteht ja auch kein Schaden, nur die stationäre Einrichtung muß die Lücke jetzt auf eigene Kappe vorfinanzieren, das finde ich schon ganz schön ungerecht. <X


    Gruss


    Sohnemann

  • ok, dann kann das Heim auch nur von deiner Mutter den Fehlbetrag fordern.

    Es wird sich regeln, die Heime kennen ihre Sozialamtsmitarbeiter eigentlich und auch deren Arbeitstempo.


    Gruß


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  • Zunächst einmal Frohe Weihnachten an alle Forumsmitglieder !:)


    Meiner Mutter wurde jetzt endlich das sog. "Pflegewohngeld" (freiw. soziale Leistung des Bundeslandes NRW) bewilligt. Damit übernimmt das Amt einen Teil (Investitionskosten) der monatlichen Kosten der stationären Einrichtung. :). Das sind in ihrem Fall schon mal über 600 EUR monatlich. :thumbup:


    Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Auszahlung des monatlichen "Barbetrages" in Höhe von 116,64 EUR gemäß §27b SGB XII hat, oder ob das beim alleinigen Bezug von Pflegewohngeld nicht gilt, sondern erst, wenn "Sozialhilfe" bezogen wird, z.B. "Hilfe zur Pflege" gemäß §§61-66a SGB XII.


    Gruss


    Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,


    NRW, da kenne ich mich nicht so aus.

    In Berlin war es so, das Hilfe zur Pflege beantragt wurde und dann gab es auch den Barbetrag.

    Den Antrag auf Wohngeld habe ich zwar auch gestellt, wurde aber logischerweise in Berlin abgelehnt.

    Der Barbetrag wurde auf dem Bescheid über Hilfe zur Pflege ausgewiesen und von der Altersrente von mir auf das Taschengeldkonto im Heim eingezahlt.

    Sind denn mit dem Pflegewohngeld jetzt alle Kosten gedeckt?


    Gruß


    frase

  • Hallo Frase,


    ja, die monatl. Deckungslücke zwischen Rente/Pflegekassenbeitrag und jetzt Pflegewohngeld ist gegnüber den stationären Kosten des Heimaufenthaltes damit NULL.


    Allerdings: Taschengeld, Bekleidungsgeld o.ä. gibt es nicht, dazu müßte der gleichzeitig gestellte Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gewährt werden. Das ist aber noch nicht der Fall. Der Sachbearbeiter meint, die Bestattungsvorsorge sei "höher als der in NRW bei Sozialhilfe geschützte Betrag". Der läge laut Sachbearbeiter nämlich bei 5.000 EUR. Damit hat er den "überschießenden" Betrag auf das Schonvermögen von 5.000 EUR angerechnet und sagt nun, Mutter´s Kontostand zum Zeitpunkt der Antragstellung sei höher als 5.000 EUR, darum wolle er den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" (noch) nicht genehmigen.


    Gruss


    Sohnemann

  • Hallo Sandmann,


    hatte deine Mutter nicht ein Treuhandkonto für die Bestattung eingerichtet.

    In Berlin lief es so, Selbstbehalt auf dem Giro bei 2.600€ zusätzlich Bestattungsvorsorge auf einem Treuhandkonto bis 4.000€.

    Da habe ich immer schön aufgepasst, das nie mehr als 2.600€ auf ihrem Giro war und alles darüber auf das Treuhandkonto gebucht.

    Das war unangreifbar, so hat es mir meine damalige SB von Amt auch erklärt.


    Gruß frase

  • Meine Mutter hat vor Antragstellung ca. 6.500 EUR für eine Bestattunsvorsorge auf ein Treuhandkonto des Bestattungsunternehmen überwiesen. Ihr Kontostand bei der Bank war bei Antragstellung und alle Tage danach unter 5.000 EUR. Wenn der SHT nur 5.000 EUR Bestattungsvorsorge akzeptiert, rechnet er also die "zuviel" überwiesenen 1.500 EUR gedanklich einfach zum Kontostand von Mutter dazu und sagt: "Ätschi Bätschi".


    Mist ;(.


    Soll ich klagen ?

  • Hallo Sohnemann,


    dann habt ihr schon die Spielräume ausgenutzt.

    Gibt es eine amtliche Ablehnung zum Antrag auf "Hilfe zur Pflege"?

    Es ist schon möglich auch 6.500€ als angemessene Besattungsvorsorge vorzutragen.

    Dann müsste man es aber mit ortsüblichen Kosten belegen können.

    Der SB sollte aufgefordert werden einen Ablehnungsbescheid mit Begründung zu erlassen.

    Mit dem Datum der Antragstellung laufen auch die Zeiten für die SH.

    Wenn der SB dann später einen Bescheid erlässt und das Datum der Sozialleistungen auch erst später greift, wäre das angreifbar.

    Es wurde ja auch Pflegewohngeld bewilligt. Da gibt es ja bestimmt auch Schonbeträge.


    Gruß


    frase

  • Gibt es eine amtliche Ablehnung zum Antrag auf "Hilfe zur Pflege"?



    frase

    Nein, der Antrag wurde nicht abgelehnt sondern "ruhend" gestellt, bis das Schonvermögen wieder unter 5.000 EUR fällt. Dann solle ich einen neuen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen stellen. :/


    Gruss Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,


    teile dem SB schriftlich per Einschreiben mit, das du auf der Bearbeitung des Erstantrag bestehen wirst.

    Eine neue Antragstellung könnte dazu führen, das der alte Antrag verfällt.

    Du hast ja damit nichts verloren, Begründung: "die Bestattungskosten liegen ortsüblich bei 6.500€."

    Diese Behauptung sollte dann mit entsprechendem Kostenvoranschläg belegt werden.

    Dazu mal den Bestatter deine Mutter ins "Boot" holen und auf die Treuhandsumme abstimmen..

    Die kennen solche Probleme ganz gut und helfen, wenn Sie das können und wollen.

    Ob es sich lohnt (für 1.500€) einen Anwalt zu bemühen, möchte ich nicht einschätzen.


    Gruß


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  • Ob es sich lohnt (für 1.500€) einen Anwalt zu bemühen, möchte ich nicht einschätzen.


    Gruß


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    Wieso nicht, Mutti erfüllt doch die Voraussetzungen für VKH Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe, oder nicht ? Ihr Kontostand ist derzeit bei unter 4.000 EUR. Und "Pflegewohngeld" wurde ja bereits bewilligt.


    Gruss Sohnemann

  • Das Verwaltungsgericht Münster hat in 2018 einer 88-jährigen sogar 10.500 EUR Bestattungsvorsorge zugestanden.


    Verwaltungsgericht Münster Urteil 6 K 4230/17, 21. Dezember 2018


    Gruss Sohnemann

  • Das Sozialgericht Düsseldorf befand 8.000 EUR als angemessen.


    Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 572/17, 18.04.2018

    Ich denke mal, ich schreib dem SHT das so, wie Frase in seinem Beitrag 56 vorschlägt.


    Gruss Sohnemann