Zeitpunkt / Timing für Antragstellung "Hilfe zur Pflege"

  • Die "Hilfe zur Pflege" für meine Mutter wurde jetzt bewilligt ! :) Hat ja auch lange gedauert, 10 Monate Bearbeitungszeit für einen eigentlich "glasklaren" und stichhaltig belegten Fall.


    Das Sozialamt hat mir den entsprechenden Bescheid zugestellt. Ich könnte noch Widerspruch einlegen, um einen Monat eher Geld zu bekommen, aber w.g. insges. ca. 170 EUR pro Monat lasse ich es wohl dabei bewenden. Das Amt zahlt rückwirkend ab 01.10.2020. Damit sind wir zufrieden. Die zukünftigen "Kostenerhöhungen" des Heimträgers können uns somit egal sein.


    Das Amt zahlt in Summe monatlich rd. 150 EUR für "Barbetrag" und "Bekleidungspauschale" sowie die ungedeckten Heimkosten.


    Gibt es für "Schwerbehinderte" eigentlich noch irgendwelche "Sonderzahlungen" ?


    Vielen Dank an alle Fories für die Hilfe. Am Ende ist am doch ganz schön erleichtert !


    Gruss


    Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,


    prima, das freut mich für dich, dass mit den 170€ erklärt sich mir nicht, wer trägt diesen Betrag.


    Schwerbehinderung wirkt sich auf die GS aus. Hier würde dann eine anderer Topf greifen.

    Da aber das Amt ja die "Restkosten" nun übernimmr und du nicht in Regress gehst, ist das eher zu vernachlässigen.

    Natürlich kann Schwerbehinderung aber auch etwas bei Fahrtkosten Öffi oder Eintitt in Museen etc . bringen.


    Gruß


    frase

  • Das Antragsdatum liegt einige Wochen vor dem Datum, ab dem das Amt die Zahlungen bewilligt, w.g. Anrechnung von Vermögen über dem Freibetrag von 5.000 EUR. Wenn ich darauf bestehe, dass das Amt schon ab Antragsdatum zahlen muss, wäre Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ggfs. zu klagen. Das erspare ich mir w.g. dem geringen Streitwert.


    Gruss


    Sohnemann

  • Aha, da würde ich auch deiner Abwägung folgen.

    Es wäre auch deine Mutter die Klage erheben müsste, wenn das mit dem Freibetrag strittig ist.

    Falls du es noch nicht getan hast, denke auch an eine Bestattungsvorsorge.

    Die darf man zusätzlich zum Selbstbehalt ansparen.


    Gruß


    frase

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,


    nachdem das mit der "Hilfe zur Pflege" ja letztendlich geklappt hat und das Amt monatlich zahlt, bekam ich jetzt einen Brief von der Pflegekasse: Mutter erhält ab 01.01.22 einen "Leistungszuschlag nach § 43 c SGB XI" von der Pflegekasse. Da Mutter ja schon einige Jahre in der stationären Einrichtung ist bekommt sie einen Zuschlag von 70% auf ihren Eigenanteil (Pflegekosten im Heim incl. Ausbildungsumlage, ohne Kosten der Unterbringung und Verpflegung). Dem Sozialamt habe ich den Brief der Pflegekasse auch zur Verfügung gestellt mit der Konsequenz, daß das Sozialamt zum 01.01.22 die Sozialhilfe einstellt, da Mutter mit dem erwähnten Leistungszuschlag über ausreichend Einkommen verfügt, die stat. Einrichtung und ihr Taschengeld aus Renteneinkommen, Pflegekassenbeitrag, Pflegewohngeld und Leistungszuschlag selbst zu begleichen.

    Das stimmt auch, Mutter hat jetzt ca. 150 EUR mehr monatlich zur Verfügung als vor der Gewährung des Leistungszuschlags. Vorher hatte sie nur die 150 EUR Taschengeld vom Sozialamt übrig (Barbetrag und Bekleidungspauschale).


    Nun meine Frage:


    Wenn nun in nächster Zukunft das Pflegeheim wieder (wie bisher jährlich auch) die "Preise" anhebt (w.g. gestiegener Lohnkosten etc.), reicht ja ruckzuck der Leistungszuschlag der Pflegekasse nicht mehr aus, um die Pflegekosten zu decken. Muß ich dann die "Hilfe zur Pflege" komplett wieder neu beantragen mit allen Formularen und Nachweisen, wie beim ersten Mal, oder gibt es dann ein vereinfachtes Antragsverfahren ?


    Viele Grüße


    Sohnemann

  • Hallo Sohnemann,

    Muß ich dann die "Hilfe zur Pflege" komplett wieder neu beantragen mit allen Formularen und Nachweisen, wie beim ersten Mal, oder gibt es dann ein vereinfachtes Antragsverfahren ?

    Diese Frage kann dir vermutlich nur das Amt beantworten.


    Mir ist bisher kein vereinfachtes Verfahren bekannt.


    Es kommt durch die Leistungszuschläge in einigen Fällen nun zum Wegfall der "Hilfe zur Pflege" durch die Sozialämter.


    Es bleibt also an den Betroffenen, sich genau ein Bild zu verschaffen und rechtzeitig auf steigende Heimkosten zu reagieren.


    Gruß


    frase

  • Ja, das Amt hat geantwortet: Formloser Antrag reicht sowie aktuelle Einkommens- und Vermögensunterlagen, das meiste lag ja schon vor.


    Gruss


    Sohnemann