Hi zusammen,
nach einiger Zeit melde ich mich auch wieder bei Euch.
Heute sind mir zwei Themen eingefallen die ich mit Euch diskutieren wollte. (Das andere Thema poste ich separat)
Das eine Thema betrifft die Erbenhaftung nach Par. 102 SGB XII bei Leistungen zur Pflege / Grundsicherung und Einkünften < TEUR 100 nach dem AEG.
Aufgrund der Einkünfte des UHP <TEUR 100 muss er in einem solchen Fall grds. keinen Unterhalt leisten. Die Pflegekosten werden (zunächst?) durch den SHT getragen.
Nun meine Frage: Werden die getragenen Kosten des SHT nach dem Ableben des UHB im Wege der Erbenhaftung vom Erben (der üblicherweise der vormalige UHP ist) eingefordert; obwohl der UHP aufgrund seiner Einkünfte<100TE während der Pflege des UHB keinen Unterhalt leisten musste?
(mE wäre dies wiedersinnig, aber ich wollte Euch dies zur Diskussion stellen)
Euch einen schönen Sonntag?