Scheidung ruhen lassen

  • Hallo wir haben uns entschieden das wir die Scheidung ruhen lassen wollen.

    Der Anwalt meines Mannes weigert sich.

    Dann haben wir zum Amtsgericht geschrieben mit der Bitte um Hilfe...Stattdessen wurde ein neuer Termin angesetzt.

    Wir wollten persönlich mit dem Richter sprechen das ging nicht.

    Was kann man noch machen?


    Liebe Grüße

  • Hallo,

    Hallo wir haben uns entschieden das wir die Scheidung ruhen lassen wollen.

    Der Anwalt meines Mannes weigert sich.

    Das hat der Anwalt doch nicht zu entscheiden.


    Seine Gebühren kann er jedoch verlangen.


    edy

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  • Hi,


    ein Ruhen des Verfahrens kann nur in Ausnahmefällen durch das Gericht angeordnet werden. Die Einigkeit der beiden Parteien ist eine Voraussetzung, aber nicht die einzige. Weiterhin müssen beide (!) Parteien diesen Antrag stellen. Da wir im Scheidungsrecht Anwaltszwang haben, wäre also auch erforderlich, dass beide Parteien einen Anwalt haben. Die Parteien selbst können also keine Anträge stellen. Hier sieht es so aus, als wenn nur eine Partei (der Mann) einen Anwalt hat. Folglich kann ein Ruhen des Verfahrens nicht wirksam betrieben werden.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo ..

    Nein wir haben beide einen Anwalt.

    Jeder für sich.

    Das ruhen lassen kann nur der Antragsteller erwirken.

    Aber der Anwalt macht es nicht.

    Deswegen hat mein Mann sich persönlich an das Amtsgericht gewendet.

    Mit der Bitte um Hilfe....

    Stadessen wurde ein neuer Termin angesetzt.

    Wir sind uns beide einig das wir die Scheidung nicht wollen.

    Aber wir finden kein Gehör.

  • Letztlich müssen es beide beantragen. Schau mal in § 251 ZPO. Und das Amtsgericht ist nicht dafür da, den Parteien zu helfen. Es ist dazu da, ein Verfahren zu führen. Wenn ihr die Scheidung nicht wollt, warum wird dann der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen?


    Wahrscheinlich will sich der Richter jetzt ein Bild machen, wie dem Verfahren Fortgang gegeben werden soll. Ist doch in Ordnung.


    TK