Ihr Lieben,
euer Kind ist volljährig, hat seinen Schulabschluss und beginnt einen neuen Lebensabschnitt. Da ändert sich für die Kinder nicht nur viel, auch die Eltern müssen wissen, was nunmehr finanziell auf sie zukommt. Mein Beispiel hier geht zunächst einmal von einem (angehenden) Studenten und getrennt lebenden Eltern aus. Das ist der komplizierterste Fall, ist dann für die Leser aber auch auf einfachere Fälle runter zu brechen. Für ergänzende grundsätzliche Ausführungen gebt mir einen Hiweis über PN, dann schaue ich, ob das Sinn macht.
Wenn die Eltern getrennt leben, dann gibt es normalerweise einen Unterhaltstitel. Bitte überprüft, ob ein solcher existiert, der über die Volljährigkeit hinaus geht. Eventuell sind auf dieser formellen Seite auch Abänderungen zu treffen, das soll aber nicht Thema dieses Beitrags sein. Hier geht es um die materiell-rechtliche Seite.
Mit der Volljährigkeit ändert sich unterhaltstechnisch immer vieles. Der Grund dafür ist, dass die Kinder volljährig werden, das betreuende Elternteil eben aus dieser Betreuung formal juristisch entlassen ist, deshalb auch finanziell in Anspruch genommen werden kann. Es ist also neu zu rechnen. In unserem Beispiel will der Abiturient also studieren. Klar, es gibt dann einige Monate zu überbrücken. Wenn es wirklich nur um einige Monate geht, dann sind die Eltern weiter in der Unterhaltspflicht. Anders sieht es aus, wenn sich die Aufnahme des Studiums verzögert, dann muss das Kind selbst für sich sorgen. Denn nach dem Gesetz sind die Eltern nur verpflichtet, eine Ausbildung zu finanzieren, nicht aber Wartezeiten, die über die Gebühr lange dauert. Und - eine Ausbildung/ein Studium bedeutet nicht, dass es ein erfolgreicher Abschluss vorliegen muss. Der ewige Student, der gerade das dritte Studium anfängt, weil ihm die ersten zwei Studiengänge doch nicht lagen, der verliert auch seinen Unterhaltsanspruch.
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sprechen insoweit von Zügigkeit. Das Studium muss sich zügig an den Schulabschluss anschließen, muss zügig durchgezogen werden. Allerdings billigt man dem Kind einen Wechsel zu. Also eine sog. Orientierungsphase wird eingeräumt. Aber - dieser Wechsel sollte binnen der ersten zwei bis drei Semester erfolgen, ansonsten ist das nichts mehr mit der Zügigkeit. Und der Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein.
Die Hauptfrage ist jetzt, wie sich durch die Änderung der Lebensumstände auch der Unterhaltsanspruch ändert.
Hier ist zu unterscheiden. Lebt das Kind weiterhin zu Hause, bei einem der Elternteile, oder zieht es aus? Wenn es auszieht, dann wäre als erster Schritt zu prüfen, ob dieser Auszug studiumsbedingt ist oder aber eher der grenzenlosen Selbstverwirklichung dient. Ist er erforderlich, so ist die Höhe des von den Eltern zu leistenden Unterhalts begrenzt. Derzeit sind das 860 €, das ändert sich jedoch von Zeit zu Zeit und kann individuell auch anders aussehen. Aber, als Richtwert durchaus tauglich.
Die Kernfrage ist aber in der Regel, was ändert sich, wer muss was leisten?
Grundsätzlich ist der Anspruch gegen die Eltern subsidiär. Dies bedeutet, andere Ansprüche haben Vorrang, der Anspruch gegen die Eltern kann sich reduzieren, einerlei, ob das Kind diese anderen Ansprüche nutzt oder drauf verzichtet. Bei BaföG muss man ja bekanntlich die Hälfte zurück zahlen. Trotzdem ist das Kind verpflichtet, dieses "Darlehen" aufzunehmen, der Anspruch gegen die Eltern reduziert sich insoweit. Auch ist das Kind verpflichtet, eigenes Vermögen bis zu einem Freibetrag im 4-stelligen Betrag selbst einzubringen. Ihr seht, die Eltern werden entlastet, die Spielregeln haben sich geändert.
So, morgen geht es weiter.
TK