Auskunftspflicht

  • Hallo zusammen,


    kurz zu meiner Problematik:

    Ich bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder, die beide bei der Mutter wohnen. Letztes Jahr 2019 (Juni) wurde ich vom JA aufgefordert, Auskünfte zu erteilen für eine neue Berechnung. Dem bin ich nachgekommen. Zahlungen erfolgten lückenlos.

    Jetzt im November ist ein Kind volljährig geworden, zweites Kind weiterhin minderjährig.

    Volljähriges Kind jetzt beim Anwalt um seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

    Meine Frage dazu:

    Kann der Anwalt aktuell eine neue Auskunft anfordern, oder muß er sich an die 2 Jährige Regelung über Auskunft halten, die ja dann eigentlich erst wieder im kommenden Juni 2021 fällig wäre.

    Kann ich den Anwalt an das JA verweisen, denen meine Auskunft vom Juni 2019 vorliegt.

    Welche Möglichkeiten habe ich? Danke vorab für eure Hilfe.

  • Hi,


    ich tu mich etwas schwer mit der Antwort. Wir haben folgendes Problem. Jugendämter haben zunehmend Probleme, Auskünfte, die sie erhalten, auch wie es eigentlich sein sollte, an die Involvierten weiter zu geben. Sie berufen sich auf den Schutz von Sozialdaten, was in dem Zusammenhang zwar Quatsch ist, aber es hilft nicht weiter, wenn es um eine schnelle Lösung geht.


    Es kann also sein, dass selbst die Tochter die Daten nicht hat. In einem halben Jahr wäre ja ohnehin eine neue Auskunft erforderlich. Das Kind ist jetzt volljährig, also ist die Mutter ohnehin auch mit im Boot, es muss also völlig neu gerechnet werden. Du hast folglich einen Anspruch auf vollständige Auskünfte auf den Verdienst der Mutter. Und, falls ein Titel existiert, der über die Volljährigkeit hinaus geht, so ist dieser dir auszuhändigen oder mindestens eine Verzichterklärung hinsichtlich der Vollstreckung auszusprechen.


    Basierend auf diesen Überlegungen würde ich wie folgt vorgehen: Den Anwalt anschreiben, ihn darauf hinweisen, dass derzeit kein Auskunftsanspruch besteht. Dass du aber dennoch bereit wärst (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), die Auskunft zu erteilen, wenn die umfassenden Auskünfte der Mutter vorgelegt werden und (gegebenenfalls ) der Titel ausgehändigt wird.


    Noch ein Hinweis: es kann sein, dass rein rechnerisch nach der Düsseldorfer Tabelle ein höherer Unterhaltsbetrag raus kommt, als es vor der Volljährigkeit war. Der ist aber nicht zu zahlen, der Betrag ist nach oben gedeckelt, teurer wird es auf gar keinen Fall. Und - das Kindergeld ist voll anzurechnen, nicht nur hälftig.


    Es wird also auch in dem Fall, dass die Mutter nichts verdient, preiswerter.


    Herzlichst


    TK

  • Danke für deine ausführliche Antwort. Hilft mir schonmal.

    Was bedeutet deine Aussage das der Betrag gedeckelt wäre? Greift das auch, wenn der Verdienst auch höher wurde?

    Titel existiert übrigens keiner, habe ohne Ausfälle immer brav bezahlt und habe das ja auch weiter vor, jetzt an das volljährige Kind.