Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGBI. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastungunterhaltspflichtiger Angehöriger in derSozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019(BGBl I S. 2135) zu beachten
siehe hier
eines muss man den Richtern lassen, sie haben Humor
damit ist der Kleinkrieg eröffnet, nichts ist mehr, wie es mehr war, alles ist offen