beim Selbstbehalt von 2000 € braucht der Unterhaltspflichtige bis zu diesem Betrag keinen Nachweis vorlegen
beträgt die Leistungsfähigkeit 3000 €, dann muss der Unterhaltspflichtige von dem Differenzbetrag die Hälfte als Unterhalt bezahlen
Abzugsfähigkeit nur in sehr engen Grenzen
beim Eigenbedarf gibt es keinen Selbstbehalt, dafür kann der Unterhaltspflichtige alles absetzen, von den Lebenshaltungskosten, über Versicherungen, Kredite, die Miete, Rücklagen, etc.
dafür muss er die entsprechenden Nachweise bringen
die üblichen Begrenzungen gelten beim Eigenbedarf nicht
verbleibt nach Abzug noch ein Restbetrag, beispielsweise in Höhe von 1000 €, so ist dieser volle Betrag als Unterhalt einzusetzen
ich gehe davon aus, jetzt wird der Unterschied deutlich