Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 2021

  • beim Selbstbehalt von 2000 € braucht der Unterhaltspflichtige bis zu diesem Betrag keinen Nachweis vorlegen

    beträgt die Leistungsfähigkeit 3000 €, dann muss der Unterhaltspflichtige von dem Differenzbetrag die Hälfte als Unterhalt bezahlen

    Abzugsfähigkeit nur in sehr engen Grenzen



    beim Eigenbedarf gibt es keinen Selbstbehalt, dafür kann der Unterhaltspflichtige alles absetzen, von den Lebenshaltungskosten, über Versicherungen, Kredite, die Miete, Rücklagen, etc.

    dafür muss er die entsprechenden Nachweise bringen

    die üblichen Begrenzungen gelten beim Eigenbedarf nicht

    verbleibt nach Abzug noch ein Restbetrag, beispielsweise in Höhe von 1000 €, so ist dieser volle Betrag als Unterhalt einzusetzen


    ich gehe davon aus, jetzt wird der Unterschied deutlich

  • Hallo amadeus,


    es gelten doch immer noch die LL der zuständigen OLG.

    Ich habe von diesem förderalistischen Prinzip bisher profitiert.

    Ich leben in Brandenburg und meine Mutter lebte in Berlin in einem Pflegeheim.

    Die LL von Brandenburg waren wesentlich entspannter als die Berliner LL.


    Zitat: aktuell für 2020 vom Berliner Kammergericht zum SELBSTBEHALT!:

    "21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt

    Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 2.000 € wobei die Hälfte (bei Vorteilen des Zusammenlebens mit einem Partner 45%) des diesen Min-destbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht."


    Meine Anwältin sagte mir damals, "es ist für die SB immer ein Problem, wenn so ein Fall vorkommt, denn die Klage hätte in meinem Bundesland erfolgen müssen."


    Hier ist also nichts in Stein gemeißelt und wie unikat es schon anmerkte, jedes OLG kocht sein "eigenes Süppchen"


    Gruß


    frase

  • es gelten doch immer noch die LL der zuständigen OLG.

    sie sind jedoch, wie jedes OLG in seinen Leitlinien betont, unverbindlich

    Hier ist also nichts in Stein gemeißelt und wie unikat es schon anmerkte, jedes OLG kocht sein "eigenes Süppchen"

    das eigene Süppchen kann jedes OLG kochen, soweit richtig,


    es bleibt jedoch jedem Unterhaltpflichtigen bzw. seinen Anwalt überlassen,

    wie er vorgeht

    die Anwendung des Eigenbedarfs ist immer legitim, egal wie die Leitlinie aussieht,

    läßt sich auch aus den Urteilen des OLG Hamm ablesen

    ob die Anwendung des Selbstbehalts legitim ist, wenn das OLG den Eigenbedarf in seinen Leitlinien festhält, konnte mein Anwalt auch nicht beantworten

  • unterhaltsrechtliche Leitlinie des OLG Frankfurt für 2021

    siehe hier


    21.3.3 beim Elternunterhalt

    Bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.

    Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 € (580 € Kaltmiete, 120€ Nebenkosten und Heizung) enthalten


    wieder ein bekanntes Süppchen

  • ..., wer leistungswillig und sparsam war ist der Dumme, wenn die Eltern Sozialhilfe beantragen.

    Da kannst du dich aus H4 rausarbeiten und dann für deine "vorbildlichen" Eltern das Heim zahlen, weil die es nicht vom Sofa geschafft haben ...

    Genau das ist ein Punkt der Ungerechtigkeit. Am Ende sind die mit knapp über 100k noch lange nicht reich. Die haben selbst für sich noch vorzusorgen und wenn man mit 100k in München oder Düsseldorf wohnt ist das noch eine ganz andere Hausnummer.

  • Mitunter werden die Gerichte diesbezüglich zukünftig den Rahmen vorgeben - zu hoffen wäre es. Denn mit den bisherigen Aussagen/Veröffentlichungen der OLGs besteht weiterhin Unsicherheit in der Thematik der "angemessenen Selbstbehalte" nach dem AEG.

  • Scrat, das alles haben hier die Betroffenen schon bis zum Ende durchdiskutiert. Mit verschiedenen Ansichten, Modellen. Wirklich erschöpfend, glaub es mir einfach mal. Lies nach und eröffne nicht neue Themen für etwas, was längst thematisiert ist. Kannst da doch gerne weiter schreiben.


    Herzlichst


    TK

  • Es taucht immer öfter in den Leitlinien der OLG´s folgender Passus auf:


    Zitat OLG Brandenburg: "Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhalts-pflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehö-rigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten."


    Es liegt also am Geschick des UHP, diesen angemessenen Eigenbedarf nachzuweisen und somit die Leistungsfähigkeit zu reduzieren.


    Gruß


    frase

  • Zweck des AEG war ja, die UHP zu entlasten. Dafür wurde das Instrument einer Einkommensgrenze gewählt.

    Die Formulierung "Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes" könnte ja in drei Richtungen ausgelegt werden:

    • Ab Überschreitung der Grenze gelten die früheren Selbstbehalte. In diesem Fall hätte man das aber auch so schreiben können.
    • Bei Überschreitung erscheinen die alten Sätze unangemessen. Wie hoch sie aber sein sollen, muss im Einzelfall geklärt werden. Wer aber 120.000 Euro verdient und nur 80.000 Euro braucht, kann getrost 30.000 abdrücken.
    • Bei Überschreitung ist der Zweck des AEG zu berücksichtigen, nämlich dass Einkommen bis 100.000 Euro entlastet werden sollen. Aber bei allem, was darüber hinausgeht stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden soll. Können weitere Positionen abgezogen werden? Werden nur 50 % berücksichtigt? Macht es einen Unterschied, ob jemand allein lebt, mit einer fünfköpfigen Familie oder selbständig ist?

    Ich habe das Gefühl, dass hier die oberen beiden pessimistischen Auslegungen vorherrschen.

  • Mitunter werden die Gerichte diesbezüglich zukünftig den Rahmen vorgeben - zu hoffen wäre es. Denn mit den bisherigen Aussagen/Veröffentlichungen der OLGs besteht weiterhin Unsicherheit in der Thematik der "angemessenen Selbstbehalte" nach dem AEG.

    wenn du dir die ab 2021 geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs durchliest, dann wirst du erkennen, den klassischen Selbstbehalt gibt es nicht mehr

    Ab Überschreitung der Grenze gelten die früheren Selbstbehalte. In diesem Fall hätte man das aber auch so schreiben können.

    die früheren Selbstbehalte gelten nicht mehr, sonst hätten die OLGs dies geschrieben

    beim Eigenbedarf gibt es keinen Selbstbehalt, dafür kann der Unterhaltspflichtige alles absetzen, von den Lebenshaltungskosten, über Versicherungen, Kredite, die Miete, Rücklagen, etc.

    dafür muss er die entsprechenden Nachweise bringen

    die üblichen Begrenzungen gelten beim Eigenbedarf nicht

    verbleibt nach Abzug noch ein Restbetrag, beispielsweise in Höhe von 1000 €, so ist dieser volle Betrag als Unterhalt einzusetzen

    jeder Unterhaltspflichtiger, der über der Grenze liegt, kann diesen Weg wählen, dies galt bereits vor der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz


    wenn das Sozialamt den Nachweis erbringt, der Unterhaltspflichtige liegt über der Grenze, dann ist Auskunft zu erteilen in Form einer Aufstellung aller Positionen inkl. Belege, sollte jedoch keine eigene Berechnung enthalten,

    das Sozialamt legt dann sein Berechnung vor, und dann wirds spannend, welchen Weg wird das Sozialamt gehen, wie wird das Ergebnis aussehen


    denn spätestens vor Gericht muss das Sozialamt die Höhe des geforderten Unterhalt aus seiner Sicht darstellen

  • die früheren Selbstbehalte gelten nicht mehr, sonst hätten die OLGs dies geschrieben

    Auch wenn ich ncht alle LL der OLG kenne, so gibt es doch in einigen LL neben dem Hinweis auf das ALG auch noch die klaren Aussage zum Mindestselbstbehalt von 2.000€ gegen über den Eltern.


    Gruß


    frase

  • Auch wenn ich ncht alle LL der OLG kenne, so gibt es doch in einigen LL neben dem Hinweis auf das ALG auch noch die klaren Aussage zum Mindestselbstbehalt von 2.000€ gegen über den Eltern.

    bis Ende 2020 gilt bei allen OLGs der starre Selbstbehalt, diese Zeiten sind vorbei

    sämtliche OLGs haben einen Bezug zum Angehörigen Entlastungsgesetz eingefügt und damit ausgedrückt, das System der starren Selbstbehalte hat keine Gültigkeit mehr

    im übrigen würde ich als möglicher Unterhaltspflichtiger immer den Weg über den angemessenen Eigenbedarf gehen, egal was in den Leitlinien steht bzw. was ein Sozialamt sich vorstellt,

    denn die Orientierung an Selbstbehalten ist bei Einkommen über der Grenze für den Unterhaltspflichtigen der finanziell schlechteste Weg

    die Zeit der sog. Unterhaltsrechner ist damit endgültig vorbei

  • beim Eigenbedarf gibt es keinen Selbstbehalt, dafür kann der Unterhaltspflichtige alles absetzen, von den Lebenshaltungskosten, über Versicherungen, Kredite, die Miete, Rücklagen, etc.

    dafür muss er die entsprechenden Nachweise bringen

    die üblichen Begrenzungen gelten beim Eigenbedarf nicht

    verbleibt nach Abzug noch ein Restbetrag, beispielsweise in Höhe von 1000 €, so ist dieser volle Betrag als Unterhalt einzusetzen

    so hat das OLG Hamm mit Urteil vom 22.11.2004 - 8 UF 411/00 es dargestellt


    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    ... da es der Beklagten gelungen ist, vorzutragen und auch zu belegen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht und eben keine Vermögensbildung betrieben worden ist. Damit hat die Beklagte das von ihr erzielte Einkommen für den Familienunterhalt voll einsetzen müssen, so dass kein Spitzenbetrag vorhanden ist, der für die Unterhaltsansprüche ihrer Mutter zur Verfügung stand.


    Kommentar dazu aus Forum Familienrecht:

    1. Beim pflichtigen Kind liegt kein für den Elternunterhalt einzusetzendes Einkommen vor, wenn es darlegt, dass die Ausgaben der Familie insgesamt so hoch gewesen sind,dass keine Vermçgensbildung betrieben worden ist.

    2. Eine Rückführung von Krediten ist grundsätzlich nicht alsVermçgensbildung i.S.d. Rspr. zu qualifizieren. Eine Aus-nahme kommt dann in Betracht, wenn mit den KreditenVermçgensgegenstände angeschafft worden sind, die wirt-schaftlich mit fortschreitender Tilgung immer mehr demVermçgen des Unterhaltspflichtigen oder seines Ehegattenzuwachsen. Bei Geschäftsschulden des Ehemannes ist dasebenso wenig der Fall wie bei Krediten zur Finanzierung vonHausreparaturen oder Studium eines Kindes


  • Hallo amadeus,


    ich finde es eine große Herausforderung, den angemessenen Eigenbedarf bei einem Einkommen von ca. 5.000€ Netto (alleinstehend) darzustellen.

    Bei zwei Verdienern wird es nicht einfacher.

    Welche Strategie macht denn Sinn, bei diesem Einkommen, das gesamte Netto zu verbrauchen, ohne eine Vermögensbildung (bisher schon erlaubte Altersvorsorge meine ich damit nicht) dabei zu betreiben?


    Gruß


    frase

  • ich finde es eine große Herausforderung, den angemessenen Eigenbedarf bei einem Einkommen von ca. 5.000€ Netto (alleinstehend) darzustellen.

    Bei zwei Verdienern wird es nicht einfacher.

    Welche Strategie macht denn Sinn, bei diesem Einkommen, das gesamte Netto zu verbrauchen, ohne eine Vermögensbildung (bisher schon erlaubte Altersvorsorge meine ich damit nicht) dabei zu betreiben?

    zu dem 1. Punkt sagt RA Schausten, führe rechtzeitig ein Haushaltsbuch und trage alles ein

    so mache ich das auch


    was macht ein Unterhaltspflichtiger, wenn er über der Grenze liegt und im Bezirk des OLG Düsseldorf wohnt, aus der Leitlinie:

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastungunterhaltspflichtiger Angehöriger in derSozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019(BGBl I S. 2135) zu beachten.


    kann er sich auf einen Selbstbehalt berufen?

    natürlich nicht, denn das OLG Düsseldorf kennt dies nicht,

    er muss sich also mit dem angemessenen Eigenbedarf beschäftigen,

    macht er dies nicht, dann wirds ein teurer Spass


    bei einem Selbstbehalt von 2.000 und unter der Berücksichtigung der jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, so sehen es ja einige OLGs vor, wird es bei einem Unterhaltspflichtigen richtig teuer


    Beispiel, Abzugsfähigkeit der Warmmiete

    bei Selbstbehalt eingeschränkt, da bereits im Selbstbehalt zum Teil enthalten,

    bei Eigenbedarf keine Einschränkung


    es liegt also an jedem Unterhaltspflichtigen, welchen Weg er geht

  • es liegt also an jedem Unterhaltspflichtigen, welchen Weg er geht

    bei OLGs die nur den Selbstbehalt kennen, auch dort hat ein Unterhaltspflichtiger die Wahl,

    Selbstbehalt von 2000 plus eingeschränkte Abzugsmöglichkeiten, oder

    den angemessenen Eigenbedarf darstellen

  • es liegt also an jedem Unterhaltspflichtigen, welchen Weg er geht

    ja, da hast du meine volle Zustimmung.


    Ich hatte es auch so gemacht und damals meinen höheren SB mit Hilfe dieses Forums und einer Anwältin gegenüber dem SHT dargestellt.

    Meine Befürchtung ist, das es durch diese Formulierung ( angemessener Eigenbedarf) noch einige Überraschungen geben dürfte.


    Es ist für alle eben noch Neuland.


    Gruß


    frase

  • Meine Befürchtung ist, das es durch diese Formulierung ( angemessener Eigenbedarf) noch einige Überraschungen geben dürfte.

    mir ist zwar nicht klar, welche Befürchtungen du hast,

    ich sehe jedoch nicht nur für mich sondern für alle Unterhaltspflichtigen (Einkommen über 100.000) eine Riesenchance, nicht nur ihre Leistungsfähigkeit erheblich zu mindern, sondern sogar völlig wegfallen zu lassen

    Voraussetzung ist, die Anwälte kapieren worum es geht, und da habe ich erhebliche Zweifel

  • Zweck des AEG war ja, die UHP zu entlasten. Dafür wurde das Instrument einer Einkommensgrenze gewählt.

    Die Formulierung "Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes" könnte ja in drei Richtungen ausgelegt werden:

    • Ab Überschreitung der Grenze gelten die früheren Selbstbehalte. In diesem Fall hätte man das aber auch so schreiben können.
    • Bei Überschreitung erscheinen die alten Sätze unangemessen. Wie hoch sie aber sein sollen, muss im Einzelfall geklärt werden. Wer aber 120.000 Euro verdient und nur 80.000 Euro braucht, kann getrost 30.000 abdrücken.
    • Bei Überschreitung ist der Zweck des AEG zu berücksichtigen, nämlich dass Einkommen bis 100.000 Euro entlastet werden sollen. Aber bei allem, was darüber hinausgeht stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden soll. Können weitere Positionen abgezogen werden? Werden nur 50 % berücksichtigt? Macht es einen Unterschied, ob jemand allein lebt, mit einer fünfköpfigen Familie oder selbständig ist?

    Ich habe das Gefühl, dass hier die oberen beiden pessimistischen Auslegungen vorherrschen.

    Naja, wenn ich 120.000€ verdiene, dann sind zum Beispiel 5% Rücklage für das Alter einfach lächerlich wenig. Da lege ich dann schon 25% an.