18 Jahre-Unterhalt-Gymnasium-Unterhalt-Berechnung-Brandenburger Ausbildungsförderung

  • Hallo zusammen,

    ist leider dringend, habe Fragen zum Thema siehe oben.
    Bitte nicht wundern, dass es nicht in "ich"-Form geschrieben ist sondern sehr sachlich erläutert, da ich meinen Beitrag aus einem anderen Forum einfach übernommen habe (mein eigener Beitrag), um nicht alles nochmal zu schreiben.


    Situation:
    Kind ist 18 Jahre, geht aufs Gymnasium und bezieht Kindergeld KG + Förderung nach BbgAföG (ACHTUNG: = Brandenburger Ausbildungsförderung, die gibt es nur in Brandenburg). K wohnt bei Mutter M und bezog bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt vom Vater. Mutter bezieht ALG2. K auch anteilig, da K ab 18 Jahren durch verminderten Unterhalt anteilig im ALG2-Bezug drin.
    K bevollmächtigte M schriftlich (dem Jugendamt vorliegend) alle zur Klärung nötigen Schritte einzuleiten, um die Sache zu klären. M wandte sich ans Jugendamt.

    Nun fordert Vater Einkommens-und Vermögensnachweise von Kind*Mutter, an Kind adressiert, mit einer Frist, die aber wegen ihrer zu kurzen Zeitspanne nicht eingehalten werden konnte. Ausserdem weigert sich Vater nach Aufforderung durch Jugendamt, ebenfalls Einkommens-und Vermögensnachweise offen zu legen. Dadurch ist eine Neuberechnung des Unterhalts durch Jugendamt nicht möglich. Die Einkommensunterlagen von Kind+Mutter liegen dem Jugendamt jedoch bereits vor. Kind+Mutter sind dringend auf den Unterhalt angewiesen, da Unterhalt bereits auf ALG2 angerechnet, also gekürzt wurde.

    Ein Titel wegen Unterhaltszahlungen besteht, Mutter muss aber nochmal beim Jugendamt nachfragen, was genau da draufsteht, da in ihren Unterlagen irgendwie die Hälfte des Titels fehlt.


    FRAGE1:
    Was genau kann hier in diesem Fall alles vom Unterhalt abgezogen/angerechnet werden?

    FRAGE2:
    Was kann die Mutter tun, sollte der Dezember-Unterhalt garnicht oder gemindert (auf welcher Grundlage?) nicht zum gewohnten Termin kommen?
    Da Kind+Mutter im ALG2-Bezug sind, zählt jeder Cent. Das Jugendamt kommt nicht so schnell hinterher und wollte V unter Androhung der Lohnpfändung auffordern, seine relevanten Unterlagen einzureichen, um Unterhalt neu berechnen zu können. Es ist nicht bekannt, ob dies schon geschehen ist, da die Mitarbeiterin auf Schulung ist.

    FRAGE3:
    Wie lange dauert das jetzt alles noch? Was kann Mutter tun, um die Sache voranzubringen?

    FRAGE4:
    Ist Förderung nach BbgBAföG auf ALG2 anzurechnen? BbgBAföG ist keine Leistung zum Bestreiten des Lebensunterhalt sondern dient anderen Zwecken.

    FRAGE5:
    Muss das Jobcenter den eventuell vom Vater einbehaltenen Unterhalt sofort aufstocken, noch im Dezember (da K+M sonst weniger als das Existenzminimum haben)?



    Vielen lieben Dank an alle Antworten, es eilt sehr.
    Lg
  • Hi,


    was heisst, die Hälfte des Titels fehlt? Ist normalerweise nur eine Seite. Überprüfen, ob er über die Volljährigkeit besteht. Wenn ja, ist die austitulierte Forderung weiter zu zahlen. Nur das Kindergeld ist voll in Abzug zu bringen. Warum vollstreckst du nicht?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,


    danke für die Infos.


    Ja das ist eine gute Frage..


    Kann ich das? Wie?


    Ich habe gerade nochmal in meinen Unterlagen nachgesehen und leider nur quasi die "Ankündigung" vom Jugendamt gefunden, dass mir im gleichen Schreiben die Unterhaltsverpflichtungsurkunde zugesandt wurde. Mit Datum dieser und der Urkunden-Register-Nummer. Leider fehlt aber diese Urkunde (eventuell wurde sie nicht mitgeschickt oder ich habe sie verbummelt, da sie schon von 2011 ist). Habe aber schon Im Jugendamt angerufen und werde mir eine Kopie holen. Da soll ein Betrag draufstehen, der geringer ist als den der Vater jetzt die letzte Zeit an Unterhalt gezahlt hat.


    Dann könnte ich nur diesen geringen Betrag vollstrecken? Und geht das auch rückwirkend? Muss man einen Gerichtsvollzieher nicht vorher bezahlen? Und was sage ich ihm, was er vollstrecken soll? Ich kenn mich damit leider überhaupt nicht aus.



    Liebe Grüße

  • Hi,


    es nutzt keine Kopie zur Vollstreckung, sondern das Original. Möglicherweise ist das ja noch beim Jugendamt und es wurde im Rahmen der Beistandsschaft vollstreckt. Kläre das. Und aus dem Titel kann sich dann auch ergeben, ob er über die Volljährigkeit hinaus geht und, ob er flexibel ist, so dass eine Anpassung an die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle sowie eine neue Altersstufe automatisch erfolgte.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    Dann könnte ich nur diesen geringen Betrag vollstrecken? Und geht das auch rückwirkend? Muss man einen Gerichtsvollzieher nicht vorher bezahlen? Und was sage ich ihm, was er vollstrecken soll? Ich kenn mich damit leider überhaupt nicht aus.

    Das kommt darauf an, ob dieser Titel statisch oder dynamisch ist (i.d.R. dynamisch).Vorausgesetzt er ist gültig.


    Bei "dynamisch" kann der der heutige gültige Betrag vollstreckt werden. z.B. nach Stufe 2 der DT Alter 12-17 Jahre.


    Kosten für die Vollstreckung werden evtl. vom Jobcenter vorausgelegt.


    Gerichtsvollzieher über die Verteilstelle beim Amtsgericht beauftragen.


    Er soll den z.Zt. gültigen Betrag vollstrecken. (auch die möglichen Rückstände).





    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,


    danke ihr beiden.


    Also laut JA gibt es einen unbefristeten Titel. Allerdings ist die Höhe der Summe darin nicht aktuell, die Düsseld. Tabelle ist schon höher, der Verdienst des Vaters auch.


    Lg

  • Hallo,

    Also laut JA gibt es einen unbefristeten Titel. Allerdings ist die Höhe der Summe darin nicht aktuell, die Düsseld. Tabelle ist schon höher

    Dann ist es ein dynamischer Titel.


    edy

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  • Hallo ihr beiden,


    der Titel ist im JA, mein Kind (oder ich) müsste sich den mal abholen. Das darf man doch?

    Wundere mich sowieso, dass ich ihn nach all den Jahren nicht hier hatte.


    Danke edy für die Info.


    Hab mal eine Frage, also mein Kind und ich, wir hatten ja vor 2 Wochen alle Einkommens-Unterlagen, Schulbescheinigung etc. beim JA zur Berechnung abgegeben. Der Vater weigerte sich 3 (oder 4?) Aufforderungen lang, er hatte direkt von uns persönlich eine Aufforderung bekommen und da er nicht reagierte, auch vom JA auf Offenlegung des Einkommens usw. da reagierte er auch nicht drauf und als das JA nochmal aufforderte, mit Androhung, an den Arbeitgeber ranzugehen und/oder Pfändung, Zeit verging, dann kam ein Brief vom JA bei uns an, der Vater hat wohl die Unterlagen jetzt beim JA abgegeben, und wird aber keinen Unterhalt zahlen, solange meine Unterlagen IHM nicht vorliegen. Hä? Leider hab ich schon die ganze Woche versucht, die Mitarbeiterin im JA anzurufen aber erst war sie auf Schulung, jetzt ist sie mit Kind krank und die Vertretung ist auch krank.


    ABER: 3 Tage vorher (bevor der JA Brief kam) kam doch tatsächlich vom Vater Post direkt bei uns an, ich solle jetzt endlich die Einkommensnachweise bei ihm persönlich einreichen, sonst geht er zum Anwalt (sinngemäß). Es sind ja immerhin nun beide Elternteile sich gegenseitig auskunftverpflichtet sowie ihm das Kind.


    Ehm..hab ich da was verpasst? Unsere Unterlagen liegen doch schon seit 2 Wochen beim JA zur Berechnung und ER ist derjenige, der 3 oder 4 Aufforderungen (auch von uns direkt, seine Unterlagen bei UNS einzureichen) verweigert hat und droht MIR jetzt mit einem Anwalt? Wieso denkt er, ER bräuchte seine Unterlagen nur im JA abgeben (trotz Aufforderung von uns direkt) und ICH müsste meine Unterlagen aber bei ihm persönlich abgeben?



    Wie soll ich das verstehen, was kann/muss ich jetzt tun?


    Kann mein Kind sich die Vater-Unterlagen zur Einsicht beim JA holen oder darf das JA die nicht rausgeben? Wenn nicht, wieso soll ICH dann dem Vater MEINE Unterlagen persönlich schicken aber ER enthält mir seine vor? Versteh ich nicht.


    Kann mich da jemand aufklären?

    Was kann ich/wir jetzt tun?



    Und noch eine Frage, wie ist das, wenn in der Vergangenheit der Vater durch Unwissenheit zuviel Unterhalt gezahlt hat. Während der Beistandschaft hatte das JA einen Betrag errechnet ,den er zahlen sollte. Nun ist das Kind ja volljährig und scheinbar wusste er zu der Zeit auch nicht, dass er dann hätte weniger zahlen müssen ? Ich meine aber nicht das Kindergeld von 204,-, dass nun vom Unterhalt voll abgezogen wird, sondern wir bekommen ja monatlich die Brandenburger Ausbildungsförderung. Kann Vater die mit dem Unterhalt verrechnen (muss dann weniger zahlen)?


    Frage: Wenn ja, wie ist das, wenn er es ein paar Monate aber nicht abgezogen hat (schätze mal, er wusste es nicht, dass man das abziehen kann),

    kann der Vater dann rückwirkend den zuviel gezahlten Betrag zurück verlangen? Um es mal deutlich zu sagen, das ist nicht mehr da, es ist natürlich aufgebraucht in unserer Situation.



    Danke

    LG

  • Da hat der Vater schon recht.

    Der Sohn(!) muss die Unterlagen der Mutter an den Vater schicken.

    Wie soll er denn sonst den Unterhalt berechnen?

    Der Sohn kann aber auch das JA beauftragen, die Unterlagen an den Vater zu schicken.

  • Und wie soll die Mutter ihren Unterhalt berechnen bzw. einsehen, ob auch alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden? Die hat auch ein Einsichtsrecht.


    Wenn der Vater das Recht hat, meine Zahlen zu sehen (und die des Kindes), dann hat das Kind und die Mutter doch auch das Recht, SEINE Zahlen zu sehen?


    Und noch was.. wenn der Vater seine Unterlagen ans JA übergibt und sie die Mutter nicht sehen darf (was ich nicht glaube), dann würde es ja heissen, dass das JA rechtsverbindlich prüfen müssen, welche Unterlagen vorliegen, ob das auch alle sind (wie machen die das?) usw. (um dann überhaupt erst den richtigen Unterhalt zu berechnen), das machen die aber dachte ich, ab 18 Jahren nicht mehr. Und haften auch nicht dafür, das ist ja jetzt keine Beistandschaft mehr.


    Ist es nicht so... jede Partei muss die Möglichkeit haben, für sich selbst berechnen und nachprüfen zu können?

  • jede Partei muss die Möglichkeit haben, für sich selbst berechnen und nachprüfen zu können?

    Ja.

    Der Vater muss natürlich seine Unterlagen ebenso an den Sohn schicken.

    Aber wie gesagt, der Sohn muss die Unterlagen der Mutter auch an den Vater schicken.

  • Hallo,


    wie bereits geschrieben,


    jedem müssen die Unterlagen des anderen vorliegen, nur dadurch kann der andere sehen ob alles relevante


    eingereicht wurde ( es könnten ja noch andere Einkunftsarten vorhanden sein).


    edy

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    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Ja.

    Der Vater muss natürlich seine Unterlagen ebenso an den Sohn schicken.

    Aber wie gesagt, der Sohn muss die Unterlagen der Mutter auch an den Vater schicken.

    Gauss, nochmal - wieso sollen die Unterlagen der Mutter an den Vater aber die Unterlagen des Vaters nicht an die Mutter? Ich denke, du siehst das falsch.

    Jeder muss jedem die Unterlagen offen legen. Auch die Eltern sich gegenseitig, denn beide -Mutter und Vater- müssen die Rechnung nachvollziehen können. Nicht nur der Vater mit den Unterlagen der Mutter.

  • Hi,


    ich versuche mal, das ganze verständlich zusammen zu fassen.


    Der Sohn ist 18, da darf das Jugendamt noch beraten, wird allerdings selbst nicht mehr aktiv. Deshalb ist es ab da äußerst ungeschickt, noch irgendwelche Unterlagen dem JA mit der Bitte um Weiterleitung zu schicken, das sollte man schon selbst tun. Wenn es das JA dennoch tut, prima, aber der Sachbearbeiter hat mehr als einen Fall auf dem Tisch. Es kann also durchaus sein, dass dort eingereichte Unterlagen länger als 14 Tage auf dem Tisch liegen, der Vater sie noch nicht hat. Schickt den Krempel per Einschreiben an den Vater direkt, Ihr wisst dann, dass alles angekommen ist.


    Ihr habt einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen des Vaters, denn ihr müsst ja überprüfen können, ob die Berechnungen von wem auch immer zutreffend sind. Das wird von den Ämtern häufig verkannt, aber unter juristischen Gesichtspunkten gibt es dieses Spielchen "ich weiß was, was du nicht weißt" nicht. Beide Seiten (hier genaugenommen ja sogar drei Seiten) müssen nachvollziehbar berechnen können, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist und was wer zu zahlen hat.


    Nun zum Titel: wenn es sich um einen dynamischen Titel handelt (fast alles JA-Titel sind dynamisch), dann ist der austitulierte Betrag nach einigen Jahren nicht mehr mit dem Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle identisch, obwohl ein höherer Betrag zu zahlen ist. Wie das? Ganz einfach: um das Verfahren zu vereinfachen, und nicht ständig neue Titel erstellen zu müssen, erfolgen gewisse Erhöhungen automatisch. Das ist einmal der Eintritt in eine höhere Altersgruppe, aber auch eine Erhöhung der Regelbeträge in der Düsseldorfer Tabelle. Wenn also Unterhalt nach Gehaltsgruppe II austituliert ist, dann noch der Betrag genannt ist, dann ist aus diesem Titel immer der Betrag aus Gehaltsgruppe II zu zahlen, auch wenn der im Titel genannte Betrag geringer ist als der aktuelle Betrag.


    Es kann also durchaus sein, dass der zuletzt gezahlte Betrag auch austituliert ist, und auch so im Augenblick vollstreckbar ist. Das JA müsste euch insoweit den Titel erklären können, das wäre sinnvoll.


    Solange der Titel in der Welt ist, kann aus dem Titel vollstreckt werden. Es wäre eigentlich im Interesse des Vaters, für eine Abänderung zu sorgen. Hieraus ergibt sich auch, dass zu viel gezahlter Unterhalt nicht zurückzahlbar ist, zumindest solange nicht, wie er es versäumt hatte, Unterlagen zur Neuberechnung zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon gelten Mehrzahlungen an Unterhalt in der Regel als verbraucht.


    Wichtig ist jetzt, dass Ordnung in die Sache kommt, denn es gibt auch so was wie Vollstreckungsabwehrklagen, und das Kostenrisiko eines überflüssigen Gerichtsverfahrens, das ist ja zu vermeiden.


    Ich denke, aus diesen Ausführungen ergibt sich auch die weitere Vorgehensweise. Alle Unterlagen zusammen ziehen, vom Jugendamt holen. Dann rechnen. Soweit noch nicht bezahlt ist, Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher erteilen. Mit klarer Aufstellung, was vollstreckt werden soll für die Vergangenheit. Dem Vater außerdem schriftlich mitteilen, was in Zukunft aus dem Titel vollstreckt wird.


    Herzlichst


    TK

  • Gauss, nochmal - wieso sollen die Unterlagen der Mutter an den Vater aber die Unterlagen des Vaters nicht an die Mutter? Ich denke, du siehst das falsch.

    Was ist an

    Zitat

    Der Vater muss natürlich seine Unterlagen ebenso an den Sohn schicken.

    Aber wie gesagt, der Sohn muss die Unterlagen der Mutter auch an den Vater schicken.

    so schwer zu verstehen?

    Der Sohn ist in beiden Fällen für den Austausch zuständig.