Was darf ein Bezieher von "Hilfe zur Pflege" mit seinem Schonvermögen von 5.000 EUR anfangen und was nicht, wenn eine Bestattungsvorsorge schon erfolgt ist ?
Darf er z.B. Weihnachtsgeschenke von höherem Wert (z.B. Handy für 600 EUR oder Gutscheine) an seine Verwandten machen ?
Oder sich einen neuen Fernseher kaufen ?
Müssen alle Ausgaben, die dieses vorhandene und angegebene Schonvermögen mindern, gegenüber dem SHT penibel belegt werden ?
Hintergrund ist der Erben-Rückforderungsanspruch des § 102 SGB XII, der ja Beträge oberhalb von 2.592 EUR (§85 SGB XII, Wert für 2020) zugunsten des SHT feststellt. Wenn zum Zeitpunkt des Todes nur noch 2.592 EUR oder weniger da sind, will doch der SHT bestimmt wissen, was mit der Differenz zum angegebenen Vermögen zum Antragszeitpunkt geschehen ist.
Gruss
Sohnemann