Vereinbarung Kindesunterhalt

  • Hallo an alle. Mein Name ist Bernd und bin 37 Jahre alt und habe eine wundervolle 6 jährige Tochter.Ich und meine ( noch Lebenspartnerin) haben eine Frage zwecks Vereinbarung des Kindesunterhaltes. Leider klappt unsere Beziehung nicht mehr richtig und wir werden uns einvernehmlich im nächsten Jahr trennen. Wir gehen im Guten auseinander und haben schon sehr viel geregelt. Jetzt unsere Frage: wir würden gern in der Richtung Kindesunterhalt gemeinsam was schriftlich festhalten. Der feste Wohnsitz der Tochter soll bei der Mutter sein, da ich oft von zuhause aus Arbeite, kann ich aber auch sehr oft auf sie aufpassen. Wir haben uns so geeinigt, das der anfallende Barunterhalt wir uns jeder zu 50% teilen möchten. Wie könnte man das schriftlich regeln, so das es auch eventuell vor Jugendamt/Gericht bestand hat? Vom Betrag her haben wir uns am gesetzlichen Mindestunterhalt orientiert. Jetzt nicht gleich meckern, es wird viel mehr für das Kind ausgegeben 8o es ist nur das wir mal eine Zahl haben. Wir möchten beide keine Berechnung vom Jugendamt oder sonst jemanden.


    Vielen Dank

    Der Berni

  • Hallo,


    auf den Kindesunterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden.


    Solange ihr euch einig seid, wird kein Hahn danach krähen.


    Der Vertrag wird gekippt, wenn z.B. deine Ex sich nicht mehr daran halten will, oder Dritte (Staat usw. ) zahlen


    sollen.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Es wird ja nicht auf den Unterhalt verzichtet. Wir treffen ja die Vereinbarung, dass wir den Barunterhalt je zu 50% aufteilen wollen. Also so das die Mutter meiner Tochter 50% und ich 50% bezahlen. Sie stellt mich für die Hälfte frei. Als Summe würden wir den gesetzlich vorgeschrieben Mindestunterhalt vereinbaren.
    Die Vereinbarung wird bis zum 18ten Geburtstag getroffen, dann müssten eh beide Zahlen.

  • Hi,


    darauf kommt es nicht an. Der springende Punkt ist, wie edy schon feststellte, dass man keine Verträge zu Lasten Dritter (hier des Kindes) abschließen kann. Kein Mensch weiß, was Ihr in xy Jahren verdienen werdet. Man kann sich allerdings darauf einigen, nicht mehr Unterhalt geltend zu machen. Diese Vereinbarung gilt dann so lange, bis sie aufgekündigt wird.


    Dafür kann es eine Reihe von Gründen geben. Z.B. die Mutter kommt in finanzielle Nöte und muss ALG II beantragen, oder aber sie nimmt die Unterhaltsvorschußkasse in Anspruch, nur um mal die häufigsten Fälle zu nennnen. Oder du bekommst weitere Kinder, kannst und musst den vereinbarten Betrag nicht mehr aufbringen.


    Es ist immer erfreulich, wenn man noch miteinander reden kann. Aber, gerade bei Kindesunterhalt kann sich vieles ändern, man muss sich darüber im klaren sein, dass eine Regelung immer, ausnahmslos immer nur der derzeitigen Situation Rechnung tragen kann.


    Herzlichst


    TK

  • Dann verstehe ich aber nicht, dass es vom Gesetz her erlaubt ist, eine Freistellungsvereinbarung zu machen. zitat:

    Mit einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich ein Elternteil, für die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes allein aufzukommen und stellt den anderen Elternteil von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind frei.

    Ein unzulässiger Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist damit nicht verbunden, da der Unterhaltsanspruch des Kindes davon nicht berührt wird. Dementsprechend hindert eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern das Kind nicht an der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs.


    Da muss es doch möglich sein, so eine Freistellungsvereinbarung zu machen, wenn beide zu je 50% den Unterhalt übernehmen.

    Das mit einsetzen von Staatlichen leistungen z.B. ALGII die vereinbatung aussetzt, ist klar.

  • Glaub mir mal, ich kenne den §. Die Auslegung ist doch völlig falsch, und da sind ja Leute unterwegs, die keine Ahnung haben, vor allen Dingen nicht das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Systemen verstehen.


    Die Freistellung kann ja intern funktionieren, hatte ich auch schon geschrieben. Aber eine Freistellung auf Kosten der Allgemeinheit gibt es nicht und eine Freistellung für die Ewigkeit auch nicht.


    Herzlichst


    TK