deinen Beitrag verstehe ich nicht, was willst du damit sagen?
dass du mit L 8 SO 21/12 nicht den hier behandelten Fall beantworten kannst
deinen Beitrag verstehe ich nicht, was willst du damit sagen?
dass du mit L 8 SO 21/12 nicht den hier behandelten Fall beantworten kannst
deinen Beitrag verstehe ich nicht, was willst du damit sagen?
... und dass du richtig zitieren solltest, mit Quellen
ich vermute mal, was du posten wolltest war eher sowas
ZitatBundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 23/84
Die unverzügliche schriftliche Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe (Rechtswahrungsanzeige - § 91 Abs. 2 BSHG) eröffnet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Sozialhilfebescheides.
was willst du denn mit der alten Kamelle, seit 1984 ist der Übergang von Ansprüchen mehrfach geändert worden
darfst das Urteil gern in die Tonne treten, solltest du eigentlich besser wissen
... und dass du richtig zitieren solltest, mit Quellen
wenn jemand Fragen hat, bekommt er Antworten
Das mit den Quellen musst du noch lernen. Nein, das kannst du nicht besser wissen, weil du dich offensichtlich noch nicht lange mit der Materie beschäftigst.
Das mit der Rechtswahrungsanzeige, Unterhalt für die Vergangenheit, § 94 SGB XII, § 1613 BGB, Verzug und ähnlichem wurde schon oft diskutiert. Man muss deinem Anwalt mal wieder Lob aussprechen, weil er mal wieder ein neues Licht wirft... Ich denke allerdings nicht, dass jedes Familiengericht seiner Meinung folgen wird, von den SHT ganz abgesehen. Seine Meinung ist aber interessant.
ZitatAlles anzeigenHamburg
Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII
Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II - Stand
01.04.2019
...
...
III. 3. Geltendmachung des UH-Anspruchs
Ergibt die Prüfung, dass der oder die Leistungsberechtigte einen möglichen UH-Anspruch
besitzt, so ist der oder die potentiell UH-Pflichtige über die Erbringung der Leistungen
schriftlich zu informieren (Rechtswahrungsanzeige). Erst ab Kenntnis dieser Mitteilung
können UH-Leistungen verlangt werden, sofern nicht die Voraussetzungen nach Ziffer
III. 3.3 vorliegen.
III. 3.1 Mitteilung über den Bezug von Sozialhilfe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII
(Rechtswahrungsanzeige)
Gem. § 94 Abs. 4 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen UHAnspruch nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem/der UH-Pflichtigen die Erbringung
der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
da bereits die Kosten privat übernommen wurden, kann das Sozialamt keinen Übergang geltend machen
aus 94 SGB XII
Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
wie ich das verstanden habe, ist das der Fall
dieses Argument wird vermutlich nach Meinung vom SHT nicht ziehen, weil der SHT die Kosten von ca. 20000 Euro letztendlich übernommen hat
Zurück zu den Fragen von sussi,
ist meine Frau jetzt UHP und wenn ja ab wann bzw. muß sie die Auskunft noch an den SHT erteilen ?
welche Strategie sollte also sussi verfolgen?
Wir kennen den Wortlaut der Wahrungsanzeige aus 4/18 nicht.
Das Amt hat über zwei Jahre gebraucht, um den Sozialhilfebescheid zu erlassen.
Wir kennen nicht den Schriftverkehr zwischen Amt und UHP.
Neuere Urteile aus München und Brandenburg stärken aber die Position des UHP, was die zeitliche Verwirkung angeht.
Siehe: OLG München (Az.: 26 UF 1466/16) und den Beitrag von von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Berlin
Es bestehen also durchaus Chancen, gegen den möglichen Regress und das Auskunftsersuchen zu argumentieren.
Gruß
frase
was willst du denn mit der alten Kamelle, seit 1984 ist der Übergang von Ansprüchen mehrfach geändert worden
darfst das Urteil gern in die Tonne treten, solltest du eigentlich besser wissen
Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 23/84 wurde in den nachfolgenden Jahren oft zitiert, eben wegen dem Bezug zur Rechtswahrungsanzeige. Zuletzt habe ich in KG, Urteil vom 03.07.2009 - 13 UF 150/08 gefunden. Im Jahr 2019 wurde "IVb ZR 23/84" auch hier im Forum mal kurz diskutiert. Deswegen habe ich diese "alte Kamelle" gebracht, weil der Grundsatz scheint immer noch zu stimmen. EIgentlich stützt IVb ZR 23/84 die These deines Anwalts und ein besseres Urteil hast du auch nicht gebracht
Letzten Monat kam dann die Anzeige nach §94 Abs.4 Satz 1 SGB XII und Anhörung nach §24 Abs.1 SGB X mit dem Fragebogen zur Vermögenslage allerdings nur für die Jahre 2018 und 2019.
Meine Fragen wären nun, ist meine Frau jetzt UHP und wenn ja ab wann bzw. muß sie die Auskunft noch an den SHT erteilen ?
die Beteiligten haben 2 Möglichkeiten, entweder wird Auskunft erteilt, oder
die Auskunft wird verweigert
1. Auskunftserteilung
das Sozialamt will die Auskunft, um die jeweilige Leistungsfähigkeit festzustellen,
um dann zu ermitteln, wieviel jeder bezahlen muss
dies bedeutet langwierige, monatelange Auseinandersetzungen um die jeweilige Höhe,
und kann bei Ablehnung der geforderten Summe zu einer Klage vom Sozialamt beim Familiengericht führen
2. Auskunftsverweigerung
wenn die Auskunft verweigert wird, dann kann das Sozialamt dies akzeptieren oder nicht
folgendes sollte dem Sozialamt mitgeteilt werden:
es ist kein Unterhalt zu bezahlen, da noch keine Rechtswahrungsanzeige für 2018/2019 vorlag, eine rückwirkende Rechtswahrungsanzeige gibt es nicht,
ein Anspruch auf Auskunft somit auch nicht
aus 94 SGB XII
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
auch ein Hinweis auf das bereits genannte Urteil des Sozialgerichts sollte nicht fehlen:
Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom
04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin
zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des
Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.
Bayerisches Landessozialgericht | L 8 SO 21/12 | 28.01.2014 |
besteht das Sozialamt weiter auf Auskunft, dann wird ein Verwaltungszwangsgeld angedroht und dann verlangt, es muss Widerspruch eingelegt werden
bei Ablehnung des Widerspruchs ist vom Auskunftsverweigerer Klage beim Sozialgericht einzureichen
wenn das Sozialgericht die Klage als begründet ansieht,dann ist keine Auskunft zu erteilen, weil kein Elternunterhalt für die Zeit 2018/2019 zu bezahlen ist
Juristen nennen das Negativevidenz,
wenn kein Unterhaltsanspruch , dann kein Anspruch auf Auskunft
dieser geschilderte Weg ist nicht so kompliziert und auch kostengünstig und auch nicht so nervenaufreibend
aus meiner Sicht ist dieser Weg erfolgversprechend, ich würde ihn gehen
Hallo Zusammen,
ich habe dem SHT unter Berufung auf §94 Abs.4 SGB XII " Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat." geantwortet und gefragt warum ich dann den Erhebungsbogen ausfüllen soll. Die ursprüngliche Wahrungsanzeige hab ich mal außen vor gelassen, da sie ja noch nichts von einer tatsächlichen Erbringung der Leistungen sondern nur von einer einer Prüfung der beantragten Leistung gesagt hat.
Gruß
sussi
ich habe dem SHT unter Berufung auf §94 Abs.4 SGB XII " Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat." geantwortet und gefragt warum ich dann den Erhebungsbogen ausfüllen soll.
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Hallo sussi,
bitte halte uns doch über den weiteren Verlauf deines Falls hier im Bilde.
Danke und Gruß
frase
Hallo frase
mach ich
Gruß und Guten Rutsch