Oha, das wäre ja schön, dann brauchte ja keiner mehr zahlen oder liege ich falsch?
so hatte das OLG Hamm bereits 2004 die Situation grundsätzlich betrachtet,
Familieneinkommen = Familienbedarf
im übrigen ist das auch beim Ehegattenunterhalt so ähnlich, darauf hatte ich bereits hingewiesen
Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen.
aus Urteil des BGH
BGH, Beschluss vom 15. November 2017 -XII ZB 503/1
kann trotzdem Vermögensbildung, ausgenommen Altersvorsorge und Hausfinanzierung, stattfinden, dann ist dies die mögliche Höhe des Unterhalts
und darum ist es so wichtig, welche Beträge in Höhe und Zweck fließen der Vermögensbildung zu