Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, es besteht nicht immer freie Wahl, ob ein Unterhaltspflichtiger die Methode Selbstbehalt oder angemessener Eigenbedarf wählt, sondern
bezieht sich ein OLG in seinen Leitlinien auf den Selbstbehalt, nur dann besteht freie Wahl
bezieht sich ein OLG auf den angemessenen Eigenbedarf, dann ist nach meinem Verständnis der Selbstbehalt nicht anzuwenden
Korrektur der Aussagen
beim Selbstbehalt ist die Anerkennung von Rücklagen sehr schwierig, im Gegensatz zum Eigenbedarf
beim Selbstbehalt beträgt der Anteil Warmmiete 700 bzw. 1300, beim Eigenbedarf dürfte die gesamte Miete unproblematisch sein
Altersvorsorge beim Selbstbehalt begrenzt, siehe Leitlinie, beim Eigenbedarf abhängig von der Angemessenheit
Entscheidend beim Eigenbedarf ist auch die Vermögenslage und wie hoch die Sparquote ist, und für welchen Zweck gespart, Vorsorge/Rücklage