Hi zusammen ?,
Mir ist noch ein Thema aufgefallen das ich noch mit Euch diskutieren wollte, da es ggf. für alle pot. UHP Relevanz hat.
Dies betrifft die Erbenhaftung nach 102 SGB XII.
1. UHP <Teuro 100 Einkommen
Die Erbenhaftung gilt mE unabhängig von dem Einkommen des UHP, denn sie regelt nur die Kosten,die der SHT bspw. als Hilfe zur Pflege geleistet hat, durch die Erben, beschränkt auf den Nachlass, erstatten zu lassen.
Damit kann dies mE auch UHP treffen die ein Einkommen <100 Teuro haben, soweit der UHB noch Schonvermögen hatte, bspw. Pflege in der eigenen Immobilie des UHB.
Mitunter wird durch den SHT auch bereits eine Sicherungshypothek auf der Immobilie vorliegen, sodass eine Erbenhaftung dann grds. nicht mehr geboten ist.
2. UHP > 100 Teuro Einkommen
Hier kann dies passieren für ungedeckte Heimkosten, sofern der UHP nur beschränkt Leistungsfähig ist und noch ungedeckte Heimkosten verbleiben.
Diese würden von den Erben eingefordert werden; wiederum beschränkt auf den Nachlass.
3. Vorabschenkungen des UHB
Zudem muss berücksichtigt werden, dass Vorabschenkungen des UHB innerhalb der 10 Jahresfrist zurück gefordert werden.
4. Situation der UHP
Es können sich somit Situationen, unabhängig vom Einkommen eines UHP, ergeben das Heimkosten mittelbar über die Minderung eines Nachlasses bzw. Schonvermögens getragen werden.
Wie seht Ihr dies?
Was sind Eure Erfahrungen mit der Erbenhaftung?
VG Scrat?