Relevantes Einkommen zum Einstieg in die Düsseldorfer Tabelle

  • Guten Abend,


    ich pflege seit längerem eine Brieffreundschaft mit dem SHT. Ob eine Leistungsfähigkeit meinerseits besteht, hängt aktuell noch an dem anzurechnenden Kinderselbstbehalt. Dieser wird ja nach der Düsseldofer Tabelle angesetzt.


    Aber mit welchem Betrag gehe ich da rein? Nettoeinkommen, also Bruttolohn minus Steuern, Versicherungen, Werbungskosten und möglicherweise Schuldzinsen, aber was wird noch abgezogen?


    Und wird das Nettoeinkommen zum Einstieg in die DT möglicherweise anders berechnet als das Nettoeinkommen im Elternunterhalt, da Kinder ja vorrangig zu unterstützen sind und für die Berechnung des Kindesunterhalt teilweise andere Regeln gelten?


    Je nachdem ergibt sich halt eine höhere Stufe in der DT und somit würde meine Leistungsfähigkeit möglicherweise entfallen.


    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.


    Viele Grüße

    Sachs



  • Hallo Sachs,


    über die Bereinigung des Kindesunterhaltes geben die


    jeweiligen google : " Unterhaltsleitlinien OLG ( hier dein zuständiges OLG,z.B. Frankfurt)." Auskunft.


    Der SB gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 1160€


    edy

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  • Es geht hier um die unterhaltsmindernde Position Kindesunterhalt in einer intakten Ehe (Unterhaltspflichtiger+Schwiegerkind) beim Elternunterhalt, wie wird dann das Netto berechnet, als Basis für die Höhe des Kindesunterhalts

  • Wenn die Methode Selbstbehalt angewendet wird, im Gegensatz zum angemessenen Eigenbedarf, dann ist die Basis für die Höhe des Kindesunterhalts das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen der Eltern

  • Die Bereinigung des jeweiligen Netto (Unterhaltspflichtiger/Schwiegerkind) beim Kindesunterhalt ist identisch wie bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt, da gibt es keinen Unterschied

  • Wurde das bereinigte zusammengerechnete Nettoeinkommen der Eltern ermittelt, dann in die Tabelle Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle nachsehen, wie hoch der Kindesunterhalt ist, diese Tabelle beinhaltet zugleich den jeweiligen Abzug des Kindesgeldes


    der dort ausgewiesene Betrag kann dann als Kindesunterhalt beim Elternunterhalt abgezogen werden

  • Sachs,


    wenn du jedoch auf das Kindergeld verzichtest und stattdessen den steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten in Anspruch nimmst, dann sieht die Welt ganz anders aus, welche Variante die steuerlich bzw. unterhaltsrechtliche Wirkung hat, hängt ganz stark von den persönlichen/finanziellen Umständen ab


    wenn du daran Interesse hast, dann würde ich dir diese aufzeigen

  • Hallo Sachs,


    ich habe hier mal die Sichtwiese einer Richterin vom OLG Brandenburg eingefügt.

    Schon vor dem AEG wurde hier heftig diskutiert, was geht und was nicht.

    Weiter unten sind die interessanten Ansichten.


    Gruß


    frase

  • ich habe hier mal die Sichtwiese einer Richterin vom OLG Brandenburg eingefügt.

    Es gibt so viele Sichtweisen von Anwälten und Richtern, ist dies für einen Unterhaltspflichtigen hilfreich, insbesondere wenn immer von der sog. Lebensstandardgarantie die Rede ist


    Der BGH legt die Richtschnur fest, egal welche Meinungen so vertreten werden:


    Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers verfügte die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 DM. Nach Abzug der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 DM) sowie der Kosten der Zusatzkrankenversicherung (monatlich 96,45 DM) verblieb ein bereinigtes Einkommen von rund 1.130 DM. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten belief sich auf rund 5.379 DM. Nach dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 DM war für den Unterhalt des Sohnes ein Betrag von 875 DM (entsprechend dem Tabellenunterhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) zuzüglich der mit rund 194 DM festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insgesamt 1.069 DM, anzusetzen.


    BGH, Urteil vom 17. 12. 2003 – XII ZR 224/00



  • Die Bereinigung des jeweiligen Netto (Unterhaltspflichtiger/Schwiegerkind) beim Kindesunterhalt ist identisch wie bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt, da gibt es keinen Unterschied

    Hi Amadeus,


    Gibt es hier nicht doch noch Unterschiede, bspw. in Bezug auf die AV? Oder RL für Neuanschaffungen?


    Diese sind ja - im eigentlichen Sinne - ja keine Kosten, sondern werden für Zwecke der Leistungsfähigkeit aber abgezogen.


    Gleiches müsste doch für tatsächliche Kosten gelten, die tatsächlich anfallen aber als mit dem SB abgegolten gelten.


    Wie ist dies deiner Meinung nach?


    VG Scrat?

  • Gibt es hier nicht doch noch Unterschiede, bspw. in Bezug auf die AV? Oder RL für Neuanschaffungen?


    Diese sind ja - im eigentlichen Sinne - ja keine Kosten, sondern werden für Zwecke der Leistungsfähigkeit aber abgezogen.

    dies habe ich ja geschrieben, wie beim Elternunterhalt, also bei der Altersvorsorge nicht 4% sondern 5%


    über eins sollte sich jeder im Klaren sein, umso mehr ich abziehe, desto geringer wird das bereinigte Netto

    da das bereinigte Netto die Grundlage für den Kindesunterhalt darstellt, umso geringer fällt die Abzugsposition Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle aus,

    dies ist die Kehrseite der Medaille

  • Es gibt so viele Sichtweisen von Anwälten und Richtern, ist dies für einen Unterhaltspflichtigen hilfreich, insbesondere wenn immer von der sog. Lebensstandardgarantie die Rede ist

    Nun, mir haben diese Ansichten bei der Argumentation gegenüber des SHT eben mal geholfen.

    Spannend finde ich auch die Auffassung zum Mehrbedarf für Kinder.


    Zitat.


    "In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zum notwendigen

    Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen auch die verantwortliche

    Nutzung der Freizeit gehört (BGH 26.11.08, XII ZR 65/07, Abruf-Nr. 091593)."


    Ich bin der Meinung, je mehr Informationen man hat, je besser kann man sich auf den "Ernstfall" vorbereiten.


    Gruß


    frase

  • Zunächst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.


    Mein Gedanke war, dass z.B. die Altersvorsorgebeträge beim Elternunterhalt mit 5% beim UHP und entsprechend höher beim Ehegatten angesetzt werden können, beim Kindesunterhalt aber nur mit 4% pro Elternteil. Somit würde sich ja das Nettoeinkommen zum Einstieg in die DT erhöhen und wäre ein anderes als bei der Berechnung des Elternunterhalts.


    Und an welcher Stelle werden denn z.B. der Mehrbedarf und die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder abgezogen? Bevor ich in der DT den Regelbedarf ermittele oder erst danach?


    VG Sachs


  • Und an welcher Stelle werden denn z.B. der Mehrbedarf und die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder abgezogen? Bevor ich in der DT den Regelbedarf ermittele oder erst danach?

    Der Regelbedarf wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, besteht ein anerkannter Mehrbedarf und gibt es Krankenversicherungsbeiträge, warum auch immer, so ist dies zusammengenommen der Kindesunterhalt,

    davon wird das entsprechende Kindergeld wieder abgezogen,

    der sich daraus ergebende Betrag ist die unterhaltsmindernde Position Kindesunterhalt