2021: In Abs. 7 der Düsseldorfer Tabelle 2021 wird der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, mit monatlich 860
EUR festgelegt. Wenn der Studierende jedoch bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil zu Hause wohnt und beide Elternteile als Arbeitnehmer zusammen 5.200 EUR verdienen, stehen dem Studierenden 903,- EUR (inkl. Kindergeld) zu. Entnommen aus Altersstufe 4 mit Verdienstzeile 10. Der Betrag von 5.200 EUR bei zwei Vollverdienern ist schnell erreicht.
Das ist doch unlogisch und unverständlich, was haben sich die Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. dabei gedacht?
Umgekehrt könnte ich das noch verstehen, aber da gibt es ja überhaupt keinen !finanziellen! Anreiz für Studierende sich ihre eigene Wohnung zu suchen.
Hat dafür irgendjemand eine Erklärung?
VG
Kai