Anrechnung von (sehr unregelmäßigen) Einnahmen aus Aktien- und Mischfonds beim Elternunterhalt

  • Hallo zusammen,

     

    bzgl. der Ermittlung des Einkommens eines UHP gegenüber seiner jetzt im Pflegeheim wohnenden Mutter, stellt sich mir eine Frage, die ich seltsamerweise nicht über die Suchfunktion thematisiert finde:

     

    Ich bin zwar kein Frugalist, habe aber immer recht sparsam gelebt mit dem Ziel, mir die Option offenzuhalten, ein paar Jahre früher aus dem Berufsleben auszuscheiden.

    So bespare ich seit vielen Jahren Aktien- und Mischfonds, welche im steuerlichen Sinne Jahr für Jahr sehr unterschiedliche Kapitalerträge abwerfen.

    Diese Erträge werden auch stets wieder auf Fondsebene angelegt.

     

    Auch in guten Jahren werde ich wohl in absehbarer Zeit summa summarum unter 100K liegen, doch wer weiß, was da noch für Überraschungen auf mich warten (so war mir zunächst der sog. Wohnvorteil bei einer selbst genutzten Immobilie als Einkommensart unbekannt).

    Prüft der SHT dann jährlich mein Einkommen, da diese Einkünfte stark schwanken?

     

    Zählen solche Kapitalerträge überhaupt zum Einkommen (ich befürche schon) und was ist gar mit nicht realisierten Kursgewinnen etwa am Jahresende?

    Der SHT sagt dann noch nicht:

    „HÄTTEN Sie diese Fondsanteile zum Zeitpunkt X verkauft, dann HÄTTEN Sie ein schönes Sümmchen gemacht. Haben Sie nicht, aber wir tun jetzt mal so!“

    Letzteres erscheint mir absurd, aber so zufrieden und froh ich bin, dass wir in einem Rechtsstaat leben, so gibt es doch manche Bestimmungen, die einen (Laien wie mich) nur den Kopf schütteln lassen.

     

    Ich hoffe, ich war nicht allzu weitschweifig und sage jetzt schon danke für Kommentare und Antworten!

  • Hallo Roger,


    seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungssteuer.

    Tauchen also in der EStE auf, wenn der Freibetrag überschritten wurde.

    Wir haben hier schonmal über das Problem der Thesaurieung solcher Ertrage diskutiert.

    Ergebnis war dann die mehrheitliche Meinung, das diese "Wiederanlage" kein Einkommen darstellt.

    Realisierte Kursgewinne werden nach dem Zuflussprinzip beurteilt.

    Prüft der SHT dann jährlich mein Einkommen, da diese Einkünfte stark schwanken?

    Nur, wenn du sehr dicht an der Grenze liegst und der SHT auch Kenntnis davon bekommt.

    der sog. Wohnvorteil bei einer selbst genutzten Immobilie als Einkommensart unbekannt

    Wird erst dann problematisch, wenn du über der Grenze liegst.

    was ist gar mit nicht realisierten Kursgewinnen etwa am Jahresende?

    Nicht realisiert ist auch nicht vorhanden, also kein Einkommen.


    Meine persönliche Planung lag immer auf dem Ziel, neben dem regelmäßigen Einkommen, die weiteren Zuflüsse (Gewinne aus VuV oder Gewerbebetrieb, Kapitalerträge, steuerlich relevante Veräußeungen) so zu steuern, das ich die Grenze nicht überschreite.


    Gruß


    frase

  • seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungssteuer.

    Tauchen also in der EStE auf, wenn der Freibetrag überschritten wurde.

    nein, tauchen sie nicht unbedingt auf:

    "Aufgrund der Quellenbesteuerung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu deklarieren (vgl. § 32d Abs. 3, 4 EStG). Die Finanzbehörden haben keine Informationen über deren Höhe"



    Wir haben hier schonmal über das Problem der Thesaurieung solcher Ertrage diskutiert.

    Ergebnis war dann die mehrheitliche Meinung, das diese "Wiederanlage" kein Einkommen darstellt.

    Du hast eine solche "mehrheitliche Meinung" gelesen, dass "Wiederanlage" kein Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist ? Wo?

  • "Nicht unbedingt", da hast du vollkommen Recht.

    Da dieses Thema aber sehr komplex ist, nur der Hinweis, das es schon Sinn machen kann, die Anlage KAP zu nutzen.

    Alleine, wer Depots an verschiedenen Banken führt, oder auch ausländische Depots (hier ist es glaube sogar Pflicht) hat, kann nur so Gewinne und Verlusste gegenrechnen lassen.

    dass "Wiederanlage" kein Einkommen im Sinne des § 16 SGB IV ist ?

    Hier habe ich bewusst den Begriff der Wiederanlage in Anführungszeichen gesetzt.

    Denn eine Thesaurierung ist nicht mit der Wiederanlage zu verwechseln.

    Bei der Thesaurierung kommt es nicht zur Auschüttung an den Anleger, es wird sofort in die gleiche Anlage reinvestiert.

    Bei der klassischen Ausschüttung wird der (Geld)Wert dem Anleger gutgeschieben, er kann nun erneut investieren.

    Hier würde ich auch von einem Einkommen sprechen.


    Bei Aktien bieten immer mehr Unternehmen die script Dividende an, die den Gewinn (Dividende) nicht in bar, sondern mit weiteren Aktien auskehren.

    Der Anleger hat aber dabei eine Wahlmöglichkeit, nutzt er diese nicht wird immer bar ausgeschüttet, hier handelt es sich zweifellos um Einkommen.


    Gruß


    frase

  • espare ich seit vielen Jahren Aktien- und Mischfonds, welche im steuerlichen Sinne Jahr für Jahr sehr unterschiedliche Kapitalerträge abwerfen.

    Diese Erträge werden auch stets wieder auf Fondsebene angelegt.

    Bei der Thesaurierung kommt es nicht zur Auschüttung an den Anleger, es wird sofort in die gleiche Anlage reinvestiert.


    Und bei der Thesaurierung ist die sofortige Reinvestition kein Einkommen im Sinne von § 16 SGB IV oder was willst du damit sagen?


    Grüße,

    m

  • Und bei der Thesaurierung ist die sofortige Reinvestition kein Einkommen im Sinne von § 16 SGB IV oder was willst du damit sagen?

    In der Praxis merkt man die Besteuerung der therausierenden deutschen Fonds ja nicht, denn die Fondsgesellschaft führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab.

    Nur wenn du dir da was zurückholen willst, wird es spannend.

    Daher muss ich dir schon zustimmen, es handelt sich um Einkommen.

    Das wird dann zum Problem, wenn es in Summe der Einkünfte die Grenze überschreitet.

    Wie sich das in der Praxis auswirkt?

    Eine ganz dumme Kiste, denn du musst ja vollumfänglich und ehrliche Auskunft erteilen, wenn die Grenze überschritten ist.


    Gruß


    frase