Minderjähriges Kind bezieht BAB

  • Hallöchen zusammen


    Ich habe eine Nachfrage bezüglich meines zu Zahlenden Unterhalt:


    Ich habe einen noch minderjährigen Sohn der im Dezember 2021 18 Jahre alt wird. Ich zahle an die Hansestadt Lübeck einen Kostenbeitrag für die Vollstationäre Unterkunft meines Sohnes und wurde zu den Kosten herangezogen. Dieser wird auch stehts pünktlich per Dauerauftrag gezahlt

    Vom Jugendamt bekam ich nun letzte Woche ein Schriftstück mit einen BAB Antrag der BA Kiel. Dieser Bewilligungszeitraum der im BAB Antrag angegeben ist ist vom 1.11.2020..


    Meine erste Frage hierzu ist:


    Bin ich noch dazu Verpflichtet diesen Antrag zu Unterzeichnen wenn mir dieser sehr Verspätet zugesandt wird vom Jugendamt?


    DIe Zweite Frage wäre:


    Wie wirkt sich solch ein BAB Antrag für meinen Sohn auf meinen zahlenden Unterhalt aus?


    Ich danke euch für eine kurze hilfestellung bzw erklärung


    Gruß


    TMK

  • Hi,


    ich vermute mal, der Junge lebt nicht bei seiner Mutter, sondern in einer Einrichtung der Stadt Lübeck. Hier greifen die familienrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nur sehr eingeschränkt, die Verpflichtungen zum Unterhalt ergeben sich aus dem SGB VIII. Normalerweise stehen sich die Eltern bei dieser öffentlich-rechtlichen Berechnung günstiger als bei einer familienrechtlichen. Ohne jetzt in die Einzelheiten zu gehen. Wenn das Kind nunmehr BAB-Zuschuss bekommt, stehst du dich auf jeden Fall nicht schlechter als bisher, je nach Höhe des Zuschusses, den du leistest, könntest du sogar besser da stehen.


    Deshalb sehe ich keinen Sinn darin, hier die Zusammenarbeit zu verweigern. Außerdem - diese Unterbringungen sind für die Kommunen ja doch recht teuer. Warum sollte man sie nicht entlasten, durch einen weiteren Zahler, nämlich die Arbeitsagentur?


    Herzlichst


    TK

  • Guten Morgen Timekeeper


    Vielen Dank für deine Kurze Rückmeldung.


    Weigeren möchte ich mich ungerne da es nicht meine Art ist "Je nachdem um was es natürlich geht ;-)"


    Mir war es halt nur sehr aufgefallen das der eigentliche Bewilligungszeitraum schon deutlich länger zurück liegt.


    Ja der Jung ist einer Einrichtung der HL untergebracht.


    Auf telefonischer nachfrage beim Jugendamt sagte man mir das keine Auswirkung auf meiner Unterhaltszahlung haben wird...Ob nun im guten oder nicht guten sinne weiss ich gerade nicht so



    Edit:


    MIr stellt sich gerade die Frage noch:


    Wielange müsste ich denn nun tatsächlich noch Unterhalt zahlen? Bis ende des BAB Bewilligungszeitraumes / Ausbildung ?

    Wie würde sich die Unterhaltszahlung verhalten wenn der Jung die Maßnahme abbricht und nichts macht ?

    Und wie würde sich die unterhaltszahlung verhalten wenn er abbricht und einfach was anderes machen will?


    wäre ich dann weiterhin verpflichtet zu zahlen?

  • Hi,


    dann zahlst du nicht den vollen Kostenbeitrag. Das ist ja alles nicht so ganz preiswert. Wird also die Kasse der Kommune entlastet, wahrscheinlich erhält der Sohn auch mehr Taschengeld. Ob bei Erreichen der Volljährigkeit jetzt neu berechnet wird, da bin ich im Augenblick überfragt, müsste ich mal nachschauen, wenn es dich interessiert.


    TK

  • Sehr gerne bin ich daran interessiert .


    MIr stellt sich gerade die Frage noch:

    Wielange müsste ich denn nun tatsächlich noch Unterhalt zahlen? Bis ende des BAB Bewilligungszeitraumes / Ausbildung ?

    Wie würde sich die Unterhaltszahlung verhalten wenn der Jung die Maßnahme abbricht und nichts macht ?

    Und wie würde sich die unterhaltszahlung verhalten wenn er abbricht und einfach was anderes machen will?


    wäre ich dann weiterhin verpflichtet zu zahlen?

  • Hi,


    ich komme erst später dazu, mich da mal in mein Archiv zu vertiefen.


    Deine Zusatzfragen kann ich allerdings beantworten: hier ist zwischen Familienrecht und öffentlichem Recht zu unterscheiden. Wenn er die Einrichtung verlässt, aus was für Gründen auch immer, dann greift nicht mehr das öffentliche Recht, sondern das zivilrechtliche Familienrecht, BGB. Wenn das Kind volljährig ist (ist ja wohl bald soweit), ist nur dann Unterhalt von beiden Elternteilen zu zahlen, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, die Ausbildungsvergütung ist bis auf wenige Abzüge voll anzurechnen, ebenso das Kindergeld. Wenn das Kind die Ausbildung beendet hat, dann fällt der familienrechtliche Unterhaltsanspruch weg. Sollte ein Titel existieren, sei es vom Gericht oder auch vom Jugendamt, so wäre dieser abzuändern oder aber auch ganz zu kassieren.


    Ob bei einem Abbruch der Ausbildung zwecks Umorientierung der familienrechtliche Unterhaltsanspruch weiter besteht, ist eine Einzelfallentscheidung.


    Öffentlich-rechtlich (solange das Kind in der subventionierten Einrichtung lebt) sieht es etwas anders aus, allerdings nähern sich mit zunehmenden Alter der Kinder letztlich die Grundlagen für die Unterhaltszahlungen an. Es sei denn, das Kind ist behindert. Also, je älter das Kind wird, desto eher kann man das Familienrecht heranziehen und dann geht es nur noch um die Höhe der Zahlungen nach dem öffentlichen Recht.


    Herzlichst


    TK

  • Super Timekeeper für deine Aufklärung...Sobald du in dein Archiv dich tiefer eingelesen hast wäre ich dir zwecks der berrechung bei volljährigkeit sehr dankbar !

  • Hi,


    ich bin fündig geworden.



    Nein zunächst einmal ändert sich nichts. Ob die Rechnungen des Jugendamtes korrekt sind, das können wir hier nicht abschätzen. Es geht also erst einmal weiter wie bisher. Das Jugendamt kann sich aber Teile der Kosten, die die Eltern nicht aufbringen müssen, direkt beim Jugendlichen/Heranwachsenden holen.


    Es stellt sich mir die Frage, wie lange der Sohn denn noch da leben wird? Spätestens mit 21 ist die Unterbringung in einer Einrichtung zu ende. Wenn er jetzt schon in einer Ausbildung ist, sollte er ja in absehbarer Zeit auch zu einem Abschluss gekommen sein.


    So, nach Beendigung der Ausbildung würde ich dann die Angelegenheit nicht mehr nach dem SGB VIII betrachten, sondern ins Familienrecht rüber zwitschen. Dann muss der Sohn für sich selbst sorgen, es sei denn, aus anderen Gründen (Behinderung?) kann er das nicht.


    Herzlichst


    TK