Hallo,
die Trennung vom Vater meiner Tochter erfolgte, als sie drei Monate alt war. Grund war u.a. sein unkontrolliertes Verhalten wegen seinem regelmäßigen Alkohol- und Kokainmissbrauchs. Er hatte leider überhaupt kein Interesse an ihr, obwohl es ein Wunschkind war. Nach der Trennung gab ich ihm die Möglichkeit, sein Kind jeden Tag bei mir zu besuchen und eine Bindung zu ihr aufzubauen. Leider zeigte er so gut wie kein Interesse und fing immer wieder mit lauten Streitigkeiten an. Oft kam er mit "Fahne" zum Umgang.
Nun hat der Kindsvater den Umgang eingeklagt. Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme u.a. einen Alkohol-und Drogentest mit Hilfe einer Haarprobe gefordert. Zum Erörterungsprozess kam der Kindsvater dann mit einer Glatze (hatte er noch nie zuvor). Gibt es noch andere Methoden, die ähnliche Ergebnisse erzielen, wie eine Haarprobe?
Im Beschluss vom Gerichtstermin steht, "dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, zur Frage, inwieweit die Umgänge des Vaters mit dem Kind dem Wohl des Kindes entspricht bzw. in welchem Umfang die Kontakte ausgeschaltet werden können. Aus diesem Grund sollte auch aufgrund der Bedenken der Kindsmutter ein Gutachten bezüglich eines Drogen- und Alkoholkonsums eingeholt werden." Zudem wird ersteinmal ein Begleiteter Umgang stattfinden.
Meine Frage ist, warum auch ich bei diesem Sachverständigengutachten "analysiert" werden muss? Wie kann überhaupt die Vater-Tochter-Bindung begutachtet werden, wenn es bislang keine Bindung gab? Das Gutachten ist lt. Beschluss binnen vier Monate zu erstatten - bis dahin hat sich bestimmt noch keine Vater-Tochter-Bindung aufgebaut. Wird bei jedem Gutachten grundsätzlich auf Bindungstoleranz geprüft oder muss das explizit benannt sein? Mein Anwalt ist leider die nächsten drei Wochen im Urlaub und ich kann ihn nicht befragen.
Vielen Dank und viele Grüße
Andrea