100 TEUR Grenze evtl. überschritten, Wechsel in Teilzeit seit langem geplant

  • Es mag zwar eine solche Rechtsauffassung geben, es gibt aber auch eine andere:

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

    (bei dir geht es bei dieser Frage nicht um die Höhe der Elternunterhalt, sondern "nur" darum ob du weniger als 100T Brutto durch Teilzeit verdienen "darfst" ohne gegen irgendwelche Gesetze/Urteile zu verstoßen)


    Weil der Antrag auf Sozialhilfe im Jahr 2021 gestellt wurde, wird dein Brutto-Einkommen 2021 entscheidend sein, ob du über 100T liegst oder nicht, nicht dein Einkommen aus der Vergangenheit.

    Danke Meg!

    1) Der verlinkte Beitrag klingt beruhigend, allerdings weiß ich nicht was "Jörn Hauß, FamRB 2020, 76" aussagt. Was ich Meine: Ist das so etwas wie eine Stellungnahme eines Anwalts zu einem Gerichtsfall oder???

    2) Kann ich einfach die Auskunft für 2020 verweigern und darauf bestehen erst für 2021 entsprechende Angaben zu machen?

  • Was ist den ein "berechtigter Anhaltspunkt"? Es gibt also auch "0815 Anhaltspunkte" die nicht zur Auskunftspflicht führen ... Beides wäre wichtig zu wissen.

    Im Gesetz steht dazu " hinreichende Anhaltspunkt", mehr nicht

    was dies im Einzelnen bedeutet, würde im Zweifelsfall ein Sozialgericht entscheiden

  • Meine Formulierung aus meinem 1sten Beitrag "... und je nachdem wie man mein Jahresbruttoeinkommen nun berechnet ..." muß ich hier dann erläutern: Ich bewohne meine Eigentumswohnung und dafür wird nach meiner Recherche eine fiktive Mieteinnahme auf die 90 TEUR aufgeschlagen

    Nein. Bei der Berechnung der 100T-Brutto Grenze werden "fiktive Mieteinnahmen" nicht aufgeschlagen.

    Wenn du 90T Brutto verdienst, zahlst du kein Elternunterhalt.



    was "Jörn Hauß, FamRB 2020, 76" aussagt. Was ich Meine: Ist das so etwas wie eine Stellungnahme eines Anwalts zu einem Gerichtsfall oder???

    Ja.



    Grüße,

    m

  • Nein. Bei der Berechnung der 100T-Brutto Grenze werden "fiktive Mieteinnahmen" nicht aufgeschlagen.

    Ich habe u.a. hier die Berechnung des Jahresbruttoeinkommens gefunden. Dort steht das Gegenteil zu Deiner Aussage. Der Begriff nennt sich allerdings hier (richtiger weiße) "Wohnwert". Die verlinkte Seite (neu gesucht weil Du das damit nachlesen kannst; alte Quelle nicht mehr gefunden) gibt mir jetzt auch mehr Informationen zur Berechnung. Allgemein scheint eltern-unterhalt.org lesenswert zu sein.

  • Michael,


    Meg hat vollkommen Recht, es wird erst ein Wohnwert berücksichtigt, wenn du über der Grenze liegst.

    Auf der von dir genannten Seite ist es auch erklärt, welche Einkünfte zur Bestimmung der Grenze herangezogen werden.

    Es zählen also alle Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz dazu, also auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit usw. Erst wenn durch diese Einnahmen die Grenze überschritten wird, dann kommt der ganze Prüfprozess in Gang und es wird deine Leistungsfähigkeit ermittelt.


    Du hast also erstmal keine Sorgen. Mit dem Bescheid von ca. 90 tsd. € bist du aber mit Sicherheit auf der "Beobachtungsliste".

    Warte ab, was das Amt macht und dann teilst du mit, das du unter der Grenze liegst.

    Als Beleg sollte der EStB vorgelegt werden.

    Wie du deine Grenze für die Zukunft sicherst, liegt an dir selbst.


    Gruß


    frase

  • Danke frase, das verstehe ich zwar nicht weil dort ja steht

    Zitat

    Welches Einkommen muß zum Unterhalt eingesetzt werden?


    Grundsätzlich gelten alle Einkommensarten als unterhaltsrelevantes Einkommen. Dazu zählen z.B.:

    - ...

    - als fiktives Einkommen wird der sogenannte angemessene Wohnwert zum tatsächlichen Einkommen hinzugerechnet, wenn man eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnt, dazu unten weitere Erläuterungen

    aber jetzt hast Du das auch noch mal geschrieben und Euren Zahlen hinter "Beiträge:" sagen mir, daß Ihr entsprechendes Wissen haben werdet. Soweit das also zutrifft, muß ich mir keine Gedanken machen. Eine sehr gute Nachricht!

    Das ich die 100 TEUR Grenze überschreite kann eigentlich nicht in den nächsten 4 Jahren passieren, bis dahin werde ich das mit meinem Teilzeitwunsch hoffentlich durchgezogen haben.

  • Hallo Michael,


    ich kenne die Seite, dann schau dir mal dort in Ruhe die Erläuterungen zu "100.000 EURO Grenze" an.


    Du musst hier zwei wesentliche Aspekte trennen.


    Unter der Vorraussetzung, das Amt hat genügend Anhaltspunkte, das dein bereinigtes Bruttoeinkommen über der Grenze liegt, wird es dich zur Auskunft auffordern.


    Schritt 1: das Amt prüft, ob du über der Grenze liegst. Dazu sollte der UHP so wenig wie möglich Angaben erteilen.

    Es reicht also die Zahl auf deinen EStB, für Summe der Einkünfte (unten auf Seite 2)

    Wohnwert und Ehepartner spielen noch keine Rolle.


    Schritt 2: 2.1 liegt die Zahl über der Grenze, erfolgt eine umfassende Prüfung deiner Leistungsfähigkeit.

    Hier kommen dann auch Wohnwert und Ehepartner ins Spiel usw.

    Du bekommst dann nach deiner umfassenden Auskunft eine Berechnung vom Amt über die Höhe der Forderung.


    2.2 die Grenze wird nicht erreicht, es kann kein Elternunterhalt vom Amt gefordert werden.

    Eine erneute Prüfung , siehe Schritt 1, kann nach einem Jahr erfolgen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Grenze erreichen zu können.


    Es kommt also primär auf die Summe der steuerlich relevanten Einkünfte an.

    Gelingt es dir hier, unter der Grenze zu bleiben, bist du durch das AEG von der Zahlung befreit.



    Gruß


    frase

  • Ich habe u.a. hier die Berechnung des Jahresbruttoeinkommens gefunden. Dort steht das Gegenteil zu Deiner Aussage. Der Begriff nennt sich allerdings hier (richtiger weiße) "Wohnwert"


    Deine Bedenken kann ich nachvollziehen. Das Thema 100T-Grenze und Wohnwert war vor 1-2 Jahren auch z.B. unter Anwälten umstritten:

    Bleibt Vermögen wirklich unberücksichtigt?


    Stand heute: bei der Berechnung der 100T-Grenze gibt es keine fiktiven Einkünfte(kein Wohnwert) die aufgeschlagen werden, wenn potenzieller UHP mietfrei wohnt.


    Grüße,

    m

  • Euren Zahlen hinter "Beiträge:" sagen mir, daß Ihr entsprechendes Wissen haben werdet

    obwohl man ehrlicherweise sagen muss, dass keine Zahlen vor Dummheit schützen :)


    vorsichtig bleiben, nachdenken, sich informieren - bleibt eine gute Strategie

  • Vielen Dank frase und Meg. Jetzt ist es mir klar:

    Fiktive Zuschläge werden evtl. durchgeführt wenn mehr als 100 TEUR in der Einkommensteuererklärung unter "Summe der Einkünfte" stehen.

    Dies macht der Sozialhilfeträger um den zu leistenden Betrag möglichst vollumfänglich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt bzw. erstattet zu bekommen.

    Es ist also zu unterscheiden zwischen

    1. dem eintreten der Unterhaltspflicht auf Grund der im EStB stehenden "Summe der Einkünfte" die größer 100 TEUR sein muss und
    2. dem berechnen der Leistungsfähigkeit des UHP. Hier ist die im EStB stehende "Summe der Einkünfte" nur der Ausgangswert für weitere Zuschläge (z.B. selbst genutztes Wohneigentum -> fiktive Miete / Wohnwert) und Abschläge (z.B. Rentenbeiträge zur privaten Altersvorsorge).

    Die zweite Frage meines 1sten Beitrags beantworte ich jetzt anhand der Info von eltern-unterhalt.org selbst:

    Sobald die 100 TEUR überschritten sind ist man 100 % Unterhaltspflichtig, d.h. es gibt keine Staffelung.

    Einmal editiert, zuletzt von _Michael_ () aus folgendem Grund: typos, Ergänzung

  • Prima, der Groschen ist gefallen:thumbup:

    Sobald die 100 TEUR überschritten sind ist man 100 % Unterhaltspflichtig, d.h. es gibt keine Staffelung.

    Was meinst du mit 100% und was mit Staffelung?


    Es gibt hier eine Menge Aspekte, die eine Rolle spielen können.


    Gibt es weiter UHP, Geschwisterquote?

    Ist die Leistungsfähigkeit korrekt ermittelt?

    Wurde die Sozialhilfe begründet gezahlt?


    Das ist ein komplexer Prozess, da kommt es auf den Einzelfall an.


    Gruß


    frase

  • Was meinst du mit 100% und was mit Staffelung?

    Entweder man muß 100% der Summe die die Leistungsermittlung ergibt Zahlen oder man muß nichts Zahlen. Es ist also Leider nicht so, wie zur Zeit beim Solidaritätszuschlag.

  • Es war eine umkämpfte politische Entscheidung, die Grenze zu ziehen.

    Dabei wurde die Mehrzahl der bisher Betroffenen wirklich entlastet.


    Es bleibt ein Problem für die "Besserverdiener".

    Hier gibt es aber Ansätze die Leistungsfähigkeit so gering wie möglich zu halten.

    So muss man möglicherweise nicht die volle Sozialhilfe begleichen, ist aber ein anderes Thema.


    Gruß


    frase

  • Sobald die 100 TEUR überschritten sind ist man 100 % Unterhaltspflichtig, d.h. es gibt keine Staffelung.

    Entweder man muß 100% der Summe die die Leistungsermittlung ergibt Zahlen oder man muß nichts Zahlen


    Ich sage es mal so: es gibt eine große Spannweite, die deine Frage zuläßt. Eine eindeutige Antwort kann ich dir nicht geben.

    Die Spannweite sieht man zB an diesen zwei Diskussionen:

    Thema Alaaf

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?


    Grüße,

    m

  • Wenn ich also vor dem RWA Brief auf Teilzeit gehe, dann paßt es? Es sind noch ca. 4 Monate hin, bis das Geld meiner Eltern aufgebraucht ist. Erst dann zahlt ja das Sozialamt.

    Hi zusammen 😊,


    der Punkt von Michael ist mE sehr wichtig.


    Denn so lange (!) keine RWA vorliegt, kann er mE auch noch in Teilzeit gehen und so unter die TEUR 100 kommen; ohne das fiktives Einkommen berücksichtigt werden würde.


    Ausnahme hiervon wäre bspw. wenn Michael Betreuer seiner Mutter wäre (und damit Kenntnis der finanziellen Situation hätte); aber ich gehe davon aus das er dies nicht ist.


    Wie seht Ihr dies?


    VG Scrat

  • @ Scrat: Du hast schon gesehen, das ich kein Problem habe :-), siehe Beiträge #19 und #30. Betreuer bin ich nicht. Aus den Beiträgen oben geht auch hervor, daß das SA die Daten von 2020 anfragen würde (und niemand hat meine Frage positiv beantwortet, ob man da drum herum kommen könnte). Was in 2021 passiert ist also nicht relevant, bzw. würde durch das SA als "privates Vergnügen" abgelehnt werden.

  • GuMo Scrat,


    ein Amt kann nur beurteilen, was der mögliche UHP mit der Auskunft zur Verfügung stellt-

    Problemfälle sind daher die sog Altfälle, die schon EU gezahlt hatten und das Amt damit Anhaltspunkte besitzt.

    Für Neufälle gilt ja die Vermutungsregel.

    Klar dürfte sein, wenn ein Neufall durch seine Belege, die Grenze nur knapp unterschreitet, dann wird eine erneute Prüfung der Grenze vermutlich jährlich erfolgen. (solche Schreiben kennen wir ja)

    Es bleibt auch abzuwarten, wie bei einer Unterschreitung der Grenze, durch gezielte Reduzierung der Einkünfte, dann vom Amt gehandelt wird.

    Einfach ein "fiktives" Einkommen anrechnen, dass halte ich für bedenklich und würde mich wehren.


    Gruß


    frase

  • @ Meg: Was relevant ist und was das SA möchte sind ja zwei paar Schuhe. Ich bin jetzt zu Faul die entsprechenden Beiträge weiter oben zu suchen. Meine Erkenntnis aus diesen Beiträgen war das was ich geschrieben habe.

  • Was relevant ist und was das SA möchte sind ja zwei paar Schuhe

    Ja.

    Was der SHT möchte und was der Rechtslage entspricht sind auch zwei paar Schuhe. Und was ein Gericht entscheiden würde ist manchmal ein dritter Schuh.



    Faul die entsprechenden Beiträge weiter oben zu suchen. Meine Erkenntnis aus diesen Beiträgen war das was ich geschrieben habe.

    Dann hast du nicht alle Beiträge wohl gelesen :) oder deine Erkenntnis entspricht manchen diesen Beiträgen und manchen nicht, was aber letztendlich in der Natur der (kontoversen) Sache liegt