Unterhaltsberechnung bei FSJ volljähriges Kind

  • Hallo zusammen,


    ich hätte mal Fragen zum Unterhalt eines volljährigen während eines freiwilligen solzialen Jahres.


    Wie sieht es beim Unterhalt bei einem volljährigen Kind mit eigener Wohnung während des freiwilligen solzialen Jahrs aus?


    Wird das Gehalt, das das Kind während des FSj zu 100% bei der Berechnung des Unterhalts angerechnet, oder kann davon noch eine Summe für "ausbildungsbedingte oder sonstige Mehraufwendungen abgezogen werden ? Falls ja, in welcher Höhe ?


    Vielleicht weiß hier ja jemand diesbezüglich Bescheid und kann mir weiterhelfen..

    Viele Grüße und bleibt gesund

  • Hi John,


    dann hat es mit dem Studium beim Kind doch nicht geklappt? Immer noch keinen Kontakt?


    So, jetzt wäre zu klären, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Wenn dieses soziale Jahr quasi der Studiumsvorbereitung/Berufsvorbereitung dient, dann ist es als integrierter Teil der Ausbildung zu verstehen und es kann sein, dass aufstockend Unterhalt zu zahlen ist. Von beiden Elternteilen, unter voller Anrechnung des Kindergeldes. Der Bedarf eines Studenten beträgt derzeit 860 € im Monat, darin sind auch die Aufwände für das Studium enthalten. Semestergebühren, Literatur, was weiß ich.


    An diesem Betrag würde ich mich orientieren, wenn überhaupt Unterhalt in Betracht kommt, was wir nicht wissen. Ob dann noch im Einzelfall berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, da bin ich im Augenblick überfragt. Vom Ansatz her sind die ja durch das Entgelt einschließlich Übernahme der Mietkosten abgedeckt. Evtl. ja noch durch Bereitstellung von Fahrkarten für Öffis. Da würde ich dann aber im Einzelfall schauen, ob es sich überhaupt lohnt, großartig zu rechnen.


    Herzlichst


    TK

  • Hi timekeeper,


    nein, es hat den Studienplatz nicht bekommen und macht ein FSj. Kontakt besteht weiterhin nicht, Kind was der Meinung, einen Anwalt einschalten zu müssen...

    Nun handelt es sich bei dem Unterhalt während des FSJ um einen kleinen Betrag, der nicht weiter ins Gewicht fällt.

    Allerdings wäre kein Unterhalt fällig, wenn keine berufsbedingten Aufwendungen von der FSJ Vergütung abgezogen würden.


    Meine Anfrage war also eher eine grundsätzliche Frage..... Anwälte rechnen die Unterhaltsbeträge ja sehr gern für hre mandanten "schön"


    VG und ein schönes WE

    JD

  • Hallo JD,


    FSJ ist eine Möglichkeit, sich für ein bestimmten Ausbildungsberuf oder Studium, zu qualifizieren.

    Es sollte also ein Zusammenhang mit der Berufswähl bestehen oder eben eine Voraussetzung für die Ausbildung sein.

    Nun zu der Frage, ob berufsbedingte Aufwendungen abziehbar sind.

    Das kommt auf den Einzelfall an. Es gibt Einrichtungen, die stellen Unterkunft und Verpflegung, dann ist natürlich der Abzug fraglich.

    Auch wenn von der Einrichtung eine Aufandsentschädigung für Unterkunft und Verpfelgung zusätzlich zum "Taschengeld" gezahlt wird.

    Das ist aber eben vollkommen uneinheitlich geregelt.

    Mein Ansatz wäre, ist das FSJ eine notwendige Voraussetzung für die berufliche Laufbahn.

    Wenn nicht, könnte das volljährige Kind sonst auch durch Arbeit seinen Lebensuntehalt decken, bis ein Studienplatz vorhanden ist.


    Gruß


    frase

  • frase, das war ja auch in etwa meine Einschätzung. Ich geb mal ein Beispiel: man kann an "meiner" Hochschule Pflege nur studieren, wenn man entweder eine Ausbildung mindestens als Pflegehelfer (Altersheim oder Klinik) hat oder aber ein FSJ in einer entsprechenden Einrichtung.


    John, ich würde beim Anwalt nachfragen, ob das FSJ denn der Studiumsvorbereitung dient bzw. integrierter Teil des Studienganges ist. Und wann das FSJ endet. Also, was will das Kind studieren, was tut es im FSJ?


    Klar, die Anwaltsberechnungen sollten immer etwas höher sein als das Minimum. Man muss ja Puffer haben für einen Vergleich und manchmal ist ja auch ein Richter etwas großzügiger als man selbst. Und nichts ist für einen Anwalt blöder, als abends beim Juristenstammtisch zu hören, man hätte seinem Mandanten auch etwas mehr an Unterhalt zugesprochen, war ja aber nicht beantragt.


    Herzlichst


    TK

  • Hab gerade eine ältere Entscheidung gefunden, keine Ahnung, ob die im Internet veröffentlicht ist. Darin heißt es, der pauschale Abzug von berufsbedingten Aufwendungen wie bei einer Ausbildung (Lehre) sei nicht möglich, da es sich eben um keine Ausbildung handele. Allerdings können danach "unpauschale" Aufwendungen durchaus existieren, die müssten aber dargelegt werden. Und der Nexus zum geplanten Studium müsse da sein.


    TK

  • Ich danke euch für eure Antworten und Meinunen, das hilft mir schon weiter.


    Was wäre denn, wenn das Kind nach Ablauf des FSj wieder keinen Studienplatz bekommt?

  • Dann hat das Kind Pech gehabt. Muss für seinen Unterhalt selbst sorgen. Eine Überbrückungszeit muss gezahlt werden von den Unterhaltsverpflichteten. Die ist aber zeitlich sehr begrenzt. Beispiel: Abi im Juni, im August fängt die Lehre an oder im Oktober das Studium. Diese Überbrückungszeit ist zu zahlen, aber dann ist auch das Ende der Fahnenstange erreicht.


    Herzlichst


    TK

  • diese Überbrückungszeit hatte ich ja im letzten Jahr schon

    noch mehr kommt es jetzt daher auf den "Sinn" des FSJ an und was das Kind dann selber für eine Entscheidung trifft.

    Die eigener Erfahrung zeigt hier auch, das gerade in dieser Konstellation auch ein späterer Studienrichtungswechsel unschädlich für weitere Unterhaltszahlungen ist. Es soll dem Kind die Möglichkeit der Orientierung geboten werden.

    Sicher sind der Selbstverwirklichung auch Grenzen gesetzt, aber die sind nicht in Stein gemeißelt.

    Es kommt also auf den Einzelfall an.

    Hast du die Ablehnungsbescheinigung gesehen?


    Gruß frase

  • Ja, die Ablehnung habe ich gesehen.

    Das FSJ geht auch in Richtung des geplanten Studiums, das passt also schon.

    Das FSJ wurde in Januar begonnen und geht bis zum Beginn des nächsten Starts des geplanten Studiums.

    Jetzt muss ich bloß abwarten, es es dieses Mal klappt oder ob es wieder eine Absage gibt. Deshalb auchmeine Fragestellung von vor 2 Stunden

  • Nun, pauschal bekommst du da keine Antwort.

    Stand ein Grund für die Ablehnung drauf und hat der Bewerber einen formellen Widerspruch versucht/eingelgt?

    Gab es einen NC für die Studienrichtung, wäre eine Notenverbesserung in der Abendschule besser gewesen.

    Waren Kapazitätsgründe allgemein aufgeführt, wäre auch ein Gespräch bei der Studienberatung/Berufsberatung sinnvoll um die Chanchen für eine erneute Bewerbung einschätzen zu können.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    normalerweise bekommt man mit der Ablehnung eine Begründung und auch die Mitteilung, wann man voraussichtlich berücksichtigt wird. Man hat also eine gewisse Planungssicherheit. Meist geht es dann auch noch etwas eher mit dem Studium, einfach weil viele sich ja bei mehreren Unis bewerben, und wenn sie dann bei einer genommen werden, sind die möglichen anderen Plätze ja frei und da rücken dann die nächsten von der Liste nach.


    Der formale Widerspruch nutzt in der Regel gar nichts. Ganz einfach, weil es so viele Gerichtsentscheidungen gibt, die ja quasi Gebrauchsanleitungen für die Unis waren, wie man es richtig macht mit dem Zulassungsverfahren. Die Zeiten, in denen das Sinn machte, sind vorbei. Aber, der Sprössling steht ja hoffentlich auf der Warteliste. Und hat sich vielleicht auf mehrere Plätze beworben, an verschiedenen Unis. Jedenfalls hat der Vater m.E. auch einen Anspruch darauf, zu wissen, warum sein Kind nicht genommen wurde und wann es dran ist.


    Wir haben auch genug Fälle, in denen es an Formalien scheitert, die Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind, Fristen vergeigt wurden.


    Herzlichst


    TK